RS OGH 2011/10/20 2Ob204/10d

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Veröffentlicht am 20.10.2011
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Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Bürge und Zahler für einen Kreditsaldo haftet, rechtfertigt nicht, auf im zweipersonalen Verhältnis zwischen der Bank und ihrer Kreditnehmerin erteilte und stornierte Gutschriften die Rechtsprechung zur Gutschrift im dreipersonalen Verhältnis analog anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0127416">2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Beisatz: Die Rechtsstellung des Bürgen ist mit jener eines Überweisungsempfängers nicht vergleichbar. (T1)
    Beisatz: Denkbar ist allerdings, dass der Bürge im Vertrauen auf den unrichtigen Kontostand disponiert und ihm dadurch ein Vertrauensschaden entsteht. (T2)
    Veröff: SZ 2011/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127416

Im RIS seit

01.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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