Norm
ABGB §1346Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Bürge und Zahler für einen Kreditsaldo haftet, rechtfertigt nicht, auf im zweipersonalen Verhältnis zwischen der Bank und ihrer Kreditnehmerin erteilte und stornierte Gutschriften die Rechtsprechung zur Gutschrift im dreipersonalen Verhältnis analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127416Im RIS seit
01.02.2012Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013