Entscheidungen zu § 1311 ABGB

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 2000/10/03 VwSen-107226/2/Br/Bk

Rechtssatz: Mit einem plötzlichen Auftauchen des Gegenverkehrs über der Fahrbahnmitte konnte und musste der Berufungswerber nicht rechnen (§ 3 StVO). Der Berufungswerber vermochte auch mit seinem Vorbringen nach Auffassung der Berufungsinstanz sehr wohl darzutun, dass ihn mit Blick auf den Vorwurf nicht weiter rechts gefahren zu sein - aus einer ex-ante-Sicht - kein Verschulden trifft. Der Bestimmung des § 7 StVO könnte im Übrigen nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn entsp... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.10.2000

RS UVS Kärnten 1997/02/04 KUVS-1283/1/96

Rechtssatz: § 103 Abs 1 Z 3 KFG stellt eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar und bezweckt sie den Schutz der Allgemeinheit. Ebenso soll damit den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 04.02.1997

RS UVS Kärnten 1995/09/01 KUVS-963/11/95;

Rechtssatz: § 64 KFG 1967 ist eine Schutznorm nach § 1311 ABGB, welche den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige, ungeeignete bzw. Lenker ohne entsprechende Lenkerberechtigung vorbeugen soll. Fehlt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkerberechtigung, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dieser im Straßenverkehr eine Gefahr für andere Personen bedeutet. Die Behörde hat daher in Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von anderen Menschen, wie das Lenke... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 01.09.1995

RS UVS Kärnten 1993/04/27 KUVS-K2-440/5/93

Rechtssatz: § 64 Kraftfahrgesetz 1967 ist eine Schutznorm nach § 1311 ABGB, welche den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige, ungeeignete bzw Lenker ohne entsprechende Lenkerberechtigung vorbeugen soll. Fehlt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkerberechtigung, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dieser im Straßenverkehr eine Gefahr für andere Personen bedeutet. Ein geringer Unrechtsgehalt liegt bei der Verwirklichung einer derartigen Tat nicht vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 27.04.1993

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