RS UVS Oberösterreich 2000/10/03 VwSen-107226/2/Br/Bk

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Rechtssatz

Mit einem plötzlichen Auftauchen des Gegenverkehrs über der Fahrbahnmitte konnte und musste der Berufungswerber nicht rechnen (§ 3 StVO). Der Berufungswerber vermochte auch mit seinem Vorbringen nach Auffassung der Berufungsinstanz sehr wohl darzutun, dass ihn mit Blick auf den Vorwurf nicht weiter rechts gefahren zu sein - aus einer ex-ante-Sicht - kein Verschulden trifft.

Der Bestimmung des § 7 StVO könnte im Übrigen nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz - und demnach auch von einem durch einen allfälligen Fahrfehler bedingten Abkommen nach links - lässt sich daraus nicht ableiten (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995).

Die von der Behörde erster Instanz angeführten Judikaturhinweise sowie der Hinweis auf § 1311 ABGB betreffen offenbar zivilrechtliche Entscheidungen und können daher auf die Dogmatik des Strafrechtes nicht gleichsam analog übertragen werden.

Da die Behörde erster Instanz sowohl den substanziellen Inhalt des Sachverhaltes unrichtig beurteilte und in diesem Kontext auch den Inhalt und Schutzzweck der angezogenen Rechtsnorm verkannte, belastete sie das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

Schlagworte
Schräglage, Kurvenfahrt, Fahrbahnrand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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