TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 95/02/0276

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §7;
VStG §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. Mai 1995, Zl. VwSen-102563/13/Sch/Rd, betreffend Übertretungen der StVO,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, soweit sie die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und des § 4 Abs. 5 StVO betrifft.

II. Zu Recht erkannt:

Im übrigen (das ist wegen der Bestrafung der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO sowie im diesbezüglichen Kostenspruch) wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer 1.) wegen der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO, 2a) wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und 2b) wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und zu Geldstrafen in der Höhe von

1.)

S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden),

2a)

S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und

2b)

S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verurteilt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Zu I.):

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle in dem im Spruch umschriebenen Umfang sind erfüllt. Es wurde jeweils weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu II.:

Die belangte Behörde stützte in rechtlicher Beurteilung ihren Spruch - womit dem Beschwerdeführer im wesentlichen vorgeworfen wurde, nach rechts von der Fahrbahn abgekommen zu sein - auf die Ansicht, daß eine Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO auch in einem solchen Fall vorliege, wenn ein Fahrzeuglenker in vorwerfbarer Weise nach rechts von der Fahrbahn abkomme. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer in einer Linkskurve rechts von der Fahrbahn abkam, gegen Waschbetonblumenkästen und eine Laterne fuhr, die sich (nach den Beschwerdebehauptungen in einer Entfernung von 10 m von der Fahrbahn) auf einem Parkplatz vor einem Gasthaus befanden und diese beschädigte.

§ 7 StVO bestimmt unter der Überschrift "Allgemeine Fahrordnung" im hier in Betracht kommenden ersten Satz des Abs. 1, daß der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann dieser Bestimmung nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz läßt sich daraus nicht ableiten.

Da die belangte Behörde somit von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausging, war der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020276.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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