RS UVS Kärnten 1997/02/04 KUVS-1283/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 103 Abs 1 Z 3 KFG stellt eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar und bezweckt sie den Schutz der Allgemeinheit. Ebenso soll damit den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten