Norm: ABGB §1298AÖSp idF 1989 §51 litb
Rechtssatz: § 51 litb AÖSp idF 1989 ist eine Vertragsbestimmung, die die Beweislastumkehr im Sinne des 2.Satzes der Bestimmung idF BG BGBlI1992/6 anwendbar macht. Bei Anwendbarkeit der AÖSp, die eine vertragliche Einschränkung der Haftung des Spediteurs auf grobe Fahrlässigkeit (und Vorsatz) vorsehen, gilt die Beweislastumkehr daher auch für die Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit. ... mehr lesen...