Norm: ABGB §1168aABGB §1304 FABGB §1313a IIIf
Rechtssatz: Wenn sich die Klägerin den (ein Mitverschulden begründenden) Einwand sorglosen Handelns entgegenhalten lassen muss, muss sie sich, sofern sie sich zur Herstellung der Stahlteile eines Gehilfen bedient hat, das Verschulden der Produktionsfirma zurechnen lassen. Entscheidungstexte 4 Ob 283/98s Entscheidungstext OGH 24.11.1998 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168aABGB §1304 DABGB §1304 F
Rechtssatz: Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden. Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits du... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168a
Rechtssatz: Die bloße Verwendung des Werks reicht zwar zu einer solchen Annahme im allgemeinen nicht aus, doch kann die Übernahme durch den Besteller dadurch indiziert sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2005/96a Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2005/96a 9 Ob 98/99y Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 Ob 98/99y... mehr lesen...