Entscheidungen zu § 1168 Abs. 2 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1986/3/19 3Ob562/85

Norm: ABGB §1168 Abs2
Rechtssatz: Das Rücktrittsrecht wegen des Unterbleibes der Mitwirkung des Bestellers nach § 1168 Abs 2 ABGB schließt das Recht des Unternehmers nicht aus, in anderen Fällen eines für ihn unzumutbaren Schwebezustandes durch Umstände, die die Werkerstellung verzögern oder erschweren und die auf der Seite des Bestellers eingetreten sind, von dem Werkvertrag zurückzutreten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.03.1986

RS OGH 1985/4/17 1Ob562/85, 6Ob610/88

Norm: ABGB §1168 Abs2
Rechtssatz: § 1168 Abs 2 ABGB gewährt dem Unternehmer lediglich wahlweise ein besonderes Rücktrittsrecht und hindert ihn damit nicht, am Vertrag festzuhalten, um den eingeschränkten Entgeltanspruch geltend machen zu können. Entscheidungstexte 1 Ob 562/85 Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 562/85 6 Ob 610/8... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.04.1985

RS OGH 1972/5/24 1Ob100/72

Norm: ABGB §1152 LABGB §1168 Abs2ÄrzteG §1 Abs3 litgÄrzteG §14
Rechtssatz: Analoge Heranziehung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes zur Ermittlung der angemessenen Entschädigung eines Arztes für eine frustrierte Privatobduktion. Entscheidungstexte 1 Ob 100/72 Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 100/72 Veröff: EvBl 1972/331 S 630 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.05.1972

RS OGH 1972/5/24 1Ob100/72

Norm: ABGB §1168 Abs2
Rechtssatz: Der Unternehmer kann den Besteller auch ohne Fristsetzung zur erforderlichen Mitwirkung auffordern und diese Aufforderung wiederholen. Unterläßt der Besteller trotzdem die Mitwirkung, so hat dies keine andere Wirkung als seine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung und er kann jederzeit die Mitwirkung nachtragen, worauf der Unternehmer gehalten ist, das Werk auszuführen. Hat ihm aber der Unternehmer zur N... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.05.1972

RS OGH 1965/4/1 2Ob46/65, 2Ob72/73

Norm: ABGB §863 EIIABGB §1168 Abs2
Rechtssatz: Es kann auch die Aufhebung eines Vertrages nach § 1168 Abs 2 ABGB zwischen den Parteien vereinbart werden. Macht der Unternehmer einen solchen Vorschlag, so hat der Besteller des Werkes sich nach Treu und Glauben hiezu zu äußern, andernfalls ist sein Stillschweigen als Zustimmung aufzufassen ( § 863 ). Entscheidungstexte 2 Ob 46/65 Entsch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 01.04.1965

Entscheidungen 1-5 von 5