Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Es kann auch die Aufhebung eines Vertrages nach § 1168 Abs 2 ABGB zwischen den Parteien vereinbart werden. Macht der Unternehmer einen solchen Vorschlag, so hat der Besteller des Werkes sich nach Treu und Glauben hiezu zu äußern, andernfalls ist sein Stillschweigen als Zustimmung aufzufassen ( § 863 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014393Dokumentnummer
JJR_19650401_OGH0002_0020OB00046_6500000_001