Norm: ABGB §1168 ZPO §226 ABGB § 1168 heute ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 226 heute ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168 ABGB § 1168 heute ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gil... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168
Rechtssatz: Der Anspruch gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB ist kein durch die - zulässige - Kündigung des Bestellers neu entstandener gesetzlicher, sondern ein (allenfalls geminderter) verbliebener vertraglicher Werklohnanspruch. Der Kondiktionsanspruch des vorauszahlenden Bestellers reicht daher nur soweit, als das von ihm bereits bezahlte Entgelt den durch § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB modifizierten (geminderten) Entgeltanspruch des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zur Vermeidung von Unübersichtlichkeiten wird die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs auf jene Teile beschränkt, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind. Zahlreiche Streitpunkte wurden bereits durch die Entscheidungen der Vorinstanzen bzw das Unterbleiben entsprechender Rechtsmittelausführungen erledigt. Strittig verblieben sind lediglich die Fragen der von der Klägerin erklärten „Gegenaufrechnung“ sowie des Bestehens der vom Beklagten einge... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beklagte war seit rund 30 Jahren Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Die Miteigentümer der Liegenschaft fassten mit 63,8 % Ja-Stimmen den (Umlauf-)Beschluss, den Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zum 31. 12. 2007 zu kündigen. Das Ergebnis der Beschlussfassung erhielten die Wohnungseigentümer am 22. 9. 2007 bekanntgegeben. Noch vor Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist sprach die Klägerin mit Schreiben vom 26. 9. 2007 der Bekl... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.) Wie von der Klägerin schon mit Schriftsatz vom 27. 2. 2007 (ON 37) mitgeteilt, ging das Unternehmen der V***** T***** H***** GmbH & Co gemäß § 142 HGB auf die V***** T***** H***** GmbH über (Eintragung vom 6. 5. 2006 zu FN ***** bzw FN ***** des HG Wien). Im Falle einer solchen Gesamtrechtsnachfolge ist bei laufendem Verfahren die Parteibezeichnung auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen (RIS-Justiz RS0039306). Gleichzeitig war die am 31. 12. 200... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen mit 7.800 EUR ausgepreisten PKW und leistete vereinbarungsgemäß eine Barzahlung von 400 EUR. Darüber hinaus übergab er der Klägerin ein Leasingfahrzeug, dessen „Rückkaufwert" vom Leasinggeber mit 7.400 EUR bekannt gegeben worden war. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte das Leasingfahrzeug vor Übergabe an die Klägerin von der Leasinggesellschaft ankaufen solle. Als sich nach Übergabe dieses Fahrzeugs an die Klägerin herausstel... mehr lesen...
Norm: ABGB §932 Abs1 VIIaABGB §932 Abs2 VIIbABGB §932 Abs4 VIIbABGB §1155ABGB §1168
Rechtssatz: Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräum... mehr lesen...
Norm: ABGB §906ABGB §1166ABGB §1168ZPO §228
Rechtssatz: 1. Durch die vor Lieferung und Fälligkeit des Kaufpreises erklärte Ankündigung des Käufers, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, tritt keine Fälligkeit ein. In diesem Fall kann auch ohne darauf gerichteten Antrag ein positives Feststellungsurteil gefällt werden, wenn dieses zeitlich und umfangmäßig nicht über den Leistungsanspruch hinausgeht. 2. Bei einem unberechtigten Rücktritt eines Ve... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §19WEG 2002 §20ABGB §1155ABGB §1168
Rechtssatz: § 1020 ABGB ist auf die Auflösung eines Verwaltungsvertrages nach dem WEG nicht anzuwenden. Das dem Geschäftsbesorger im Fall der Beendigung zustehende Entgelt bzw dessen Aufwandersatz ist unter analoger Anwendung des § 1155 ABGB bzw § 1168 ABGB zu prüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 207/06m Entscheidungstext OGH 03.04.2007 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1168ABGB §1168a
Rechtssatz: Da die gesetzlichen Regelungen über die Gefahrtragung beim Werkvertrag ("Sphärentheorie") grundsätzlich nicht auf zwingendem Recht beruhen, ist es den Vertragsparteien nicht verboten, andere Regelungen zu treffen; den Parteien steht es grundsätzlich frei, die gesetzliche Gefahrtragung abzubedingen; die Parteien können also vereinbaren, dass der Werkunternehmer auch dann, wenn die Vereitlung des Werks aus ... mehr lesen...