Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.Die Verjährungsfrist einer Forderung nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des Paragraph 27 a, KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134948Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024