Norm: ABGB §862aABGB §1162 IIGesmbHG §15GesmbHG §18
Rechtssatz: Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers keine Vorsorge dafür getroffen, daß die Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Arbeitgeber gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen (hier: Austrittserklärungen) abgeben können, wird der Zugang von abgegebenen Erklärungen fingiert. Diese sind daher wir... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §26 II1
Rechtssatz: Der Austritt eines Arbeitnehmers wird erst mit Zugang der entsprechenden Erklärung an den Arbeitgeber wirksam. Er beendet sohin das Arbeitsverhältnis ex nunc. Ist daher das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst, hat eine nachträglich zugegangene Austrittserklärung keine rechtliche Wirkung mehr. Entscheidungstexte 8 ObA 74/97h Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 ICABGB §1162 IAb
Rechtssatz: Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleist... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 ÜbsABGB §1162 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1162 ABGB I Wichtiger Grund A Entlassungsgründe: a) Allgemeines (siehe auch IV) b) Entlassungsgründe c) keine Entlassungsgründe B Austrittsgründe a) Allgemeines b) Austrittsgründe c) keine Austrittsgründe II Entlassungserklärung, Austrittserklärung III Rechtzeitigkeit der Erklärung A Entlassungserklärung B Austrittserklärung IV Sonstiges ... mehr lesen...