RS OGH 1997/4/24 8ObA74/97h

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Rechtssatz

Der Austritt eines Arbeitnehmers wird erst mit Zugang der entsprechenden Erklärung an den Arbeitgeber wirksam. Er beendet sohin das Arbeitsverhältnis ex nunc. Ist daher das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst, hat eine nachträglich zugegangene Austrittserklärung keine rechtliche Wirkung mehr.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstnehmer; Dienstgeber; Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107588

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_008OBA00074_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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