RS OGH 2013/2/21 9ObA54/97z, 9ObA183/98x, 9ObA127/12k

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

ABGB §1151 IC
ABGB §1162 IAb
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Dienstunfähigkeit und gleichwertige Hindernisse der Dienstverrichtung stellen für den Arbeitgeber einen Grund für die vorzeitige Auflösung des freien Dienstverhältnisses dar. Unfähigkeit bedeutet den völligen und dauernden Mangel der Fähigkeit zur Verrichtung der vereinbarten oder angemessenen Dienstleistung, wobei es gleichgültig ist, ob dem Dienstpflichtigen die zur Bewältigung seiner Arbeitsleistungen notwendigen körperlichen, geistigen oder rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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