RS OGH 1997/4/30 9ObA78/97d, 9ObA124/97v, 8ObA263/97b, 8ObA192/97m

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Norm

ABGB §862a
ABGB §1162 II
GesmbHG §15
GesmbHG §18

Rechtssatz

Haben die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Tod des einzigen Geschäftsführers keine Vorsorge dafür getroffen, daß die Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Arbeitgeber gegenüber rechtsgeschäftliche Erklärungen (hier: Austrittserklärungen) abgeben können, wird der Zugang von abgegebenen Erklärungen fingiert. Diese sind daher wirksam.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108226

Dokumentnummer

JJR_19970430_OGH0002_009OBA00078_97D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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