Begründung: Der seit 1994 bei der Beklagten als Prosekturgehilfe beschäftigte Vertragsbedienstete wurde aufgrund bestimmter Vorfälle von der Beklagten zum 30. 4. 2004 gekündigt. Mit Urteil des Erstgerichts vom 19. 11. 2006, zugestellt am 29. 3. 2007, gab das Erstgericht dem Begehren des Klägers auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses im zweiten Rechtsgang statt. Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 7. 1. 2008 nicht Folge. Der Oberste Gerich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 19. 5. 1981 bei der Beklagten beschäftigt und zwar zuletzt als Zugbegleiter (Qualitätszugchef) im Geschäftsbereich Personenverkehr Regionalleitung Steiermark, Graz Hauptbahnhof. Seine Tätigkeit verrichtet er überwiegend in bewegten Zügen, aber auch in stehenden Zügen sowie im Bahnsteig- und Gleisbereich. Dazu zählen: 25 Minuten vor Abfahrt des Zuges die Zugsvorbereitung (Kontrollieren von Beleuchtung, Heizung und Lüftung); die Begleitung vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 2. 11. 1992 bei der Beklagten als Verschieber (Hemmschuhleger) beschäftigt. Er ist nicht Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner. Am 11. 11. 2003 gab die Gewerkschaft der Eisenbahner bekannt, dass ab 12. 11. 2003, 0.00 Uhr, ein unbefristeter Warnstreik der Mitglieder der Gewerkschaft der Eisenbahner aller Bereiche stattfinde. Der Streik erfolgte wegen der geplanten Veränderungen des Dienstrechts der ÖBB-Bediensteten, von denen auch der Kl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im November 2003 fand ein gegen die (geplanten) gesetzlichen Eingriffe in die Dienstverträge der Eisenbahner gerichteter, von der Gewerkschaft der Eisenbahner organisierter, Streik statt. Durch die Streikmaßnahmen war es der Beklagten nicht möglich, den Kläger am 4., 13. und 14. November 2003 in seiner Verwendung als Zugbegleiter einzusetzen. Der Kläger, dem bewusst war, dass sich der Streik seiner Kollegen gegen ein gesetzgeberisches Vorhaben richtet, mit dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 7. 1. 1983 bei der Beklagten beschäftigt. In seiner derzeitigen Planstelle als Qualitätszugschef begleitet er Fern- und Regionalzüge als Zugbegleiter und führt betriebliche und kundendienstliche Tätigkeiten, größenteils in fahrenden Zügen, aus. Am 4. 11. sowie vom 12. 11. bis 14. 11. 2003 fand wegen der geplante Eingriffe in die privatrechtlichen Dienstverträge der EisenbahnerInnen durch die von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe un... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1
Rechtssatz: Arbeitswillige nicht streikende Arbeitnehmer, die aufgrund des Streiks an ihrer Arbeitsverrichtung gehindert sind, müssen gegenüber dem Arbeitgeber ihre Leistungsbereitschaft erklären, um ihren Entgeltanspruch während der Arbeitsverhinderung zu wahren. An die Erklärung der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen sind: Er muss seine Dienste dem Dienstgeber ausdrücklich an... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1
Rechtssatz: Im Allgemeinen besteht eine Verpflichtung des leistungsbereiten Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annehmen will oder kann. Ohne eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers, die auch schlüssig erfolgen kann, dürfte nämlich der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass seine Dienste an dem betreffenden Arbeitstag endgültig nicht angenommen werden. Er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 11. 5. 1954 geborene Kläger war vom 13. 12. 1982 bis 31. 5. 1990 Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach seiner Wiedereinstellung mit Wirkung vom 1. 3. 1992 bestätigte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 22. 11. 1996, dass das Dienstverhältnis von Seiten der Dienstgeberin unkündbar geworden sei. Das Dienstverhältnis des Klägers unterliegt der Dienst-und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahn... mehr lesen...
Norm: BEinstG §8 Abs2BEinstG §8 Abs4 litbABGB §1155 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn der Behinderte unfähig wird, die vereinbarten Dienste zu leisten, hat er gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Lohnzahlung solange das Dienstverhältnis (durch Zustimmung des Behindertenausschusses) nicht rechtswirksam gelöst ist und die Entgeltzahlungspflicht nicht aus anderem Grunde als der Behinderung fortgefallen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten als Koch mit einem Monatsnettolohn von S 19.000,--, zahlbar 14 x jährlich (dies entspricht einem Bruttolohn von S 29.105,70) vom 6. 5. 1996 bis 20. 11. 1997 beschäftigt. Vereinbart war eine Arbeitswoche von 5 Tagen. Am 6. 11. 1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20. 11. 1997. Am 6. und 7. 11. 1997 hat der Kläger noch gearbeitet. Sodann hatte er am Samstag, Sonntag und Montag frei. Am Montag wurde er vom Beklagten... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1ARG §6
Rechtssatz: Der Arbeitgeber kann die auch während der Kündigungsfrist bestehende Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und seine Entgeltzahlungspflicht nicht dadurch beseitigen, daß er einseitig den Verbrauch der Ersatzruhe anordnet. Ein derartiges Anordnungsrecht steht dem Arbeitgeber nicht zu. Entscheidungstexte 8 ObA 49/99k Entscheidungstext OGH 18.03.1999 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1
Rechtssatz: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen wie Leistungen aus einer (Alterspension) Pension. Entscheidungstexte 4 Ob 40/83 Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 40/83 Veröff: RdW 1984,179 = Arb 10311 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Vertragsbediensteter der Polizeidirektion Wien, der mit dem Sondervertrag vom 1. 6. 1954 in den Sicherheitswachdienst aufgenommen worden ist. Er hat bis 31. 5. 1956 als Sicherheitswachorgan Dienst gemacht und wurde dann von der Beklagten außer Dienst gestellt. Wegen Erreichung der Altersgrenze ist sein Dienstverhältnis mit 31. 3. 1959 beendet worden. Er verlangt von der Beklagten die Bezahlung der Wachdienstzulage (§ 74 Abs 1 GehG 1956) in der Höh... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155 Abs1
Rechtssatz: Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn der Dienstnehmer zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist, fingiert, der Dienstnehmer habe den Dienst so wie bisher erbracht und könne dafür das Entgelt verlangen. Das Ausmaß der Entlohnung hängt davon ab, welche Arbeit der Dienstnehmer bis dahin regelmäßig geleistet hatte. Es wird aber nicht f... mehr lesen...