RS OGH 1984/1/24 4Ob40/83, 9ObA43/88 (9ObA72/88), 8ObA82/14p

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Norm

ABGB §1155 Abs1

Rechtssatz

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen wie Leistungen aus einer (Alterspension) Pension.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/83
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 40/83
    Veröff: RdW 1984,179 = Arb 10311
  • 9 ObA 43/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 43/88
    nur: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen. (T1)
  • 8 ObA 82/14p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 ObA 82/14p
    Auch; Beisatz: Ist das bezogene Arbeitslosengeld allerdings tatsächlich nicht mehr rückforderbar, ist es für jene Zeiträume, in denen ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, auf diesen gemäß § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB anrechenbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021644

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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