Norm
ABGB §1155 Abs1Rechtssatz
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB ebensowenig anzurechnen wie Leistungen aus einer (Alterspension) Pension.Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind auf den Entgeltanspruch nach Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB ebensowenig anzurechnen wie Leistungen aus einer (Alterspension) Pension.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021644Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015