RS OGH 1960/12/20 4Ob152/60, 4Ob136/62

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Veröffentlicht am 20.12.1960
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Norm

ABGB §1155 Abs1

Rechtssatz

Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn der Dienstnehmer zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist, fingiert, der Dienstnehmer habe den Dienst so wie bisher erbracht und könne dafür das Entgelt verlangen. Das Ausmaß der Entlohnung hängt davon ab, welche Arbeit der Dienstnehmer bis dahin regelmäßig geleistet hatte. Es wird aber nicht fingiert, daß der Dienstnehmer auch die mit der Arbeit verbundene finanzielle Mehrbelastung hatte. Die finanzielle Ersparnis muß er sich anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025785

Dokumentnummer

JJR_19601220_OGH0002_0040OB00152_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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