Norm: ABGB §1099
Rechtssatz: Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG bestimmt sich die Verpflichtung des Mieters zur Tragung der Betriebskosten nach der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung. Regelt diese Überwälzungsvereinbarung die vom Mieter zu tragenden Kosten nicht ausdrücklich, sind idR die im MRG aufgezählten Betriebskosten gemeint. Entscheidungstexte 2 Ob 60/08z Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIABGB §914 IIIbABGB §1099MG §2 Abs2 Z8 C8
Rechtssatz: Der bloße Hinweis, der Mietzins solle dem Vermieter rein verbleiben, bewirkt nicht, daß damit der ein einem nicht besonderen Zinsbildungsvorschriften unterliegender Vertrag gebrauchte Begriff "Betriebskosten" abweichend vom Wortsinn auch bestimmte Instandhaltungskosten umfaßt, welche Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG wären (hier Kanalanschlußgebühr kraft öffentlichen Rech... mehr lesen...
Norm: ABGB §915 Halbsatz2ABGB §1099
Rechtssatz: § 1099 Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr. Entscheidungstexte 5 Ob 631/79 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1ABGB §1099
Rechtssatz: Verpflichtung des Mieters, die Anbringung eines Kamintürls zu dulden. Entscheidungstexte 3 Ob 423/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 3 Ob 423/56 Veröff: EvBl 1957/130 S 183 = ImmZ 1957,223 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024610 Dokumentnu... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte am 22. Juni 1949 einen vom Vorbesitzer der Liegenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag auf; die Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft erfolgte erst während des Rechtsstreites. Das Prozeßgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Berufungsgericht hob unter Rechtskraftvorbehalt das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklag... mehr lesen...
Der Kläger als Inhaber einer Wohnung in Wien, VI., W.gasse Nr. .. begehrt von der beklagten Partei die Einstellung des Betriebes der seit Sommer 1948 in dem an seine Wohnung angrenzenden Raume des Nachbarhauses befindlichen Maschinen (Webstühle), weiters die Zahlung eines vorläufig nicht näher präzisierten Schadenersatzbetrages von 2000 S. Zur Begründung: des Klagebegehrens wird vorgebracht, daß der Betrieb der früher in einem anderen Raum untergebrachten Maschinen mit starkem Lärm und... mehr lesen...