RS OGH 2025/8/13 5Ob631/79; 3Ob219/08i; 9Ob4/23p; 5Ob55/25m; 6Ob162/24b

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Veröffentlicht am 03.07.1979
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Rechtssatz

§ 1099 Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.Paragraph 1099, Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des Paragraph 915, zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 631/79
  • RS0018019">3 Ob 219/08i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 219/08i
    Auch
  • RS0018019">9 Ob 4/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
  • RS0018019">5 Ob 55/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 55/25m
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die die Kosten des laufenden Hausbetriebs, die anteilige Grundsteuer und die sonstigen öffentlichen Abgaben auf den Mieter überwälzt. (T1)
  • RS0018019">6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu drei Klauseln, die Kosten mehrerer Versicherungen auf den Mieter überwälzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018019

Im RIS seit

03.07.1979

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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