Norm
ABGB §914 IIRechtssatz
Der bloße Hinweis, der Mietzins solle dem Vermieter rein verbleiben, bewirkt nicht, daß damit der ein einem nicht besonderen Zinsbildungsvorschriften unterliegender Vertrag gebrauchte Begriff "Betriebskosten" abweichend vom Wortsinn auch bestimmte Instandhaltungskosten umfaßt, welche Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG wären (hier Kanalanschlußgebühr kraft öffentlichen Rechts).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017774Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_001