Norm: ABGB §1090 IIe
Rechtssatz: Zum Vereinsmodell bei Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing). Entscheidungstexte 7 Ob 120/98t Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 120/98t Beisatz: Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein Fruchtgenußrecht an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestell... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 AABGB §1090 IIe
Rechtssatz: Time-Sharing-Vertrag: Im Rahmen der Einräumung des Teilzeitnutzungsrechts wird ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, das zur Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb dieses Zeitraumes verpflichtet. Eine solche Vereinbarung kann nach den Regeln über die Irrtumsanfechtung angefochten werden. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...