RS OGH 1998/8/10 7Ob120/98t, 7Ob66/01h, 6Ob104/01i

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

ABGB §871 A
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Time-Sharing-Vertrag: Im Rahmen der Einräumung des Teilzeitnutzungsrechts wird ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, das zur Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb dieses Zeitraumes verpflichtet. Eine solche Vereinbarung kann nach den Regeln über die Irrtumsanfechtung angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 120/98t
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 120/98t
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Vgl auch; nur: Time-Sharing-Vertrag: Im Rahmen der Einräumung des Teilzeitnutzungsrechts wird ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, das zur Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb dieses Zeitraumes verpflichtet. (T1)
  • 6 Ob 104/01i
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, dem Hotelzimmer uä ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete. (T2); Beisatz: Dass der Unternehmer eines Timesharingvertrages neben der Einräumung des Nutzungsrechts noch zu anderen Nebenleistungen verpflichtet ist, schadet der Beurteilung des Vertrages nach der Hauptsache (als Mietvertrag) genausowenig wie der Umstand, dass neben dem bei Vertragsbeginn zu leistenden Preis zusätzliche Zahlungen für die Betriebskosten vereinbart wurden. Derartige Zusatzkosten stehen der Qualifikation eines Teilzeitnutzungsvertrages nicht entgegen, sie sind auch nach der Rechtslage vor dem TNG für die Qualifikation des Beherbergungsvertrages nach seiner Hauptsache nicht maßgeblich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110868

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00120_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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