Norm: ABGB §1034AHG §6 Abs1
Rechtssatz: Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach §1 Abs1 AHG grundsätzlich in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Entscheidungstexte 1 Ob 53/07m Ents... mehr lesen...
Die beklagte Bank räumte Ing. Ingmar G mit Kontokorrentkreditverträgen vom 1. 6. 1979 und 4. 8. 1980 einen Kredit über 12 Mio. S ein, der auf verschiedenen Liegenschaften hypothekarisch sichergestellt wurde. Auf Grund eines Girovertrages zwischen Ing. Ingmar G und der beklagten Partei wurden alle ihn betreffenden Ein- und Ausgänge auf dem Konto 6500 der beklagten Partei gebucht. Über das Vermögen des Ing. Ingmar G wurde mit Beschluß des KG W vom 22. 12. 1981, S 61/81, der Konkurs eröf... mehr lesen...
Norm: ABGB §144ABGB §249ABGB §1022ABGB §1034
Rechtssatz: Die elterlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des minderjährigen Kindes. Brachte die alleinvertretungsbefugte Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein, so ist sie auch nach dem Tod des Kindes in analoger Anwendung des § 1022 ABGB befugt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Weisung erteilt, den Unterhaltserhöhungsantrag im Namen des Kindes für die Zeit bis zum Tode weiter zu ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1034ABGB §1400 CABGB §1438 D
Rechtssatz: Die Bank, die zunächst ein Girokonto durch Gewährung eines Darlehens an den Kontoinhaber aufstockte, ist berechtigt, bei Nichtbezahlung der fällig gewordenen Darlehensschuld das Girokonto mit der Darlehenssumme zu belasten und den Girovertrag zu beenden. Setzt sie den Girovertrag jedoch fort, muß sie auch weiterhin durch Einzahlungen auf das Konto gedeckte Überweisungsaufträge des Kontoinhabe... mehr lesen...
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. September 1954 wurde der Rechtsanwalt Dr. Siegmund S. auf Antrag der Rückstellungswerber Blime G. und Salomon P. gemäß § 276 ABGB. zum Abwesenheitskurator des Beklagten zum Zweck seiner Vertretung im Rückstellungsverfahren bestellt. Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1. August 1957 wurde das ganze Pflegschaftsverfahren für nichtig erklärt und der Antrag der Rückstellungswerber ... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IIdABGB §1034ZPO §10
Rechtssatz: Trotz der Bestimmung des § 10 ZPO kann der Belohnungsanspruch des Kurators nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auch gegenüber dem Kuranden geltend gemacht werden. Wird aber das Kuratelsverfahren für nichtig erklärt, dann fehlt die Grundlage für einen Belohnungsanspruch des Kurators. Entscheidungstexte 5 Ob 53/61 Entscheidun... mehr lesen...