RS OGH 1983/6/1 1Ob640/83, 14Os95/18d

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Veröffentlicht am 01.06.1983
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Norm

ABGB §144
ABGB §249
ABGB §1022
ABGB §1034

Rechtssatz

Die elterlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des minderjährigen Kindes. Brachte die alleinvertretungsbefugte Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein, so ist sie auch nach dem Tod des Kindes in analoger Anwendung des § 1022 ABGB befugt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Weisung erteilt, den Unterhaltserhöhungsantrag im Namen des Kindes für die Zeit bis zum Tode weiter zu betreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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