RS OGH 2007/6/26 1Ob53/07m

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Norm

ABGB §1034
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach §1 Abs1 AHG grundsätzlich in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122388

Dokumentnummer

JJR_20070626_OGH0002_0010OB00053_07M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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