TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/1 W128 2000665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2014
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Entscheidungsdatum

01.04.2014

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §45
UG §45 Abs4
VwGbk-ÜG §5 Abs2
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 45 heute
  2. UG § 45 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 45 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 45 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 45 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 45 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  9. UG § 45 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 45 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 45 heute
  2. UG § 45 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 45 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 45 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 45 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 45 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  9. UG § 45 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 45 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009

Spruch

W128 2000665-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN, als Einzelrichter, über die Säumnisbeschwerde der beschwerdeführenden Partei, xxxx, vertreten durch xxxx in Linz, vertreten durch xxxx und xxxx, Rechtsanwälte in 4040 Linz, xxxx, gegen die belangte Behörde Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Wahlanfechtung, beschlossen:

A)

1. Die Säumnisbeschwerde vom 01.10.2012 wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 09.07.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Universitätsaufsichtsbehörde eine Beschwerde gemäß § 45 Universitätsgesetz 2002 ein. Die Aufsichtsbeschwerde richtete sich gegen § 7 Abs. 2 3.Satz der Wahlordnung für Kollegialorgane der xxxx, gegen den Beschluss der Wahlkommission vom 27.04.2010, ausgefertigt mit Bescheid der Wahlkommission der xxxx vom 31.05.2010 und gegen die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx, abgeschlossen mit der Kundmachung des Wahlergebnisses am 15.06.2010. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der zitierten Satzungsbestimmung, des Beschlusses vom 27.04.2010 (Bescheides vom 31.05.2010) und der Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat mit Verordnung beziehungsweise mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.Mit Schriftsatz vom 09.07.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als Universitätsaufsichtsbehörde eine Beschwerde gemäß Paragraph 45, Universitätsgesetz 2002 ein. Die Aufsichtsbeschwerde richtete sich gegen Paragraph 7, Absatz 2, 3.Satz der Wahlordnung für Kollegialorgane der xxxx, gegen den Beschluss der Wahlkommission vom 27.04.2010, ausgefertigt mit Bescheid der Wahlkommission der xxxx vom 31.05.2010 und gegen die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx, abgeschlossen mit der Kundmachung des Wahlergebnisses am 15.06.2010. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der zitierten Satzungsbestimmung, des Beschlusses vom 27.04.2010 (Bescheides vom 31.05.2010) und der Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat mit Verordnung beziehungsweise mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2012 brachte die beschwerdeführende Partei die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass die Wahlkommission der xxxx im Mitteilungsblatt der xxxx vom 02.04.2010 auf Grundlage von § 25 UG die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx für den 01. und 02.06.2010 festgesetzt habe. Die beschwerdeführende Partei ("xxxx") habe xxxx zum zustellbevollmächtigten Vertreter bestellt sowie ihre Kandidatur zur Senatswahl beschlossen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter habe daraufhin fristgerecht am 19.04.2010 einen diesbezüglichen Wahlvorschlag bei der Wahlbehörde eingebracht. Der Wahlkommission sei es daran gelegen gewesen, diesen Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Dies habe zwei Gründe gehabt. Erstens habe den durch die Dekane der drei Fakultäten abgestimmten Einheitslisten keine Konkurrenz erwachsen sollen. Zweitens habe die Liste der beschwerdeführende Partei entgegen § 25 Abs. 4a UG keinen einzigen weiblichen Kandidaten enthalten. Im Gegensatz zum ersten Motiv sei der zweite Grund zwar im Gesetz vorgesehen, die Wahlkommission habe aber diesen Grund nicht explizit geltend machen wollen, um eine allfällige Gesetzesanfechtung des § 25 Abs. 4a UG durch die beschwerdeführende Partei zu vereiteln. Den Weg zu diesem Ziel habe die Wahlkommission in § 7 Abs. 2 3. Satz der Wahlordnung für Kollegialorgane über die Mindestzahl der Kandidaten, die ein Wahlvorschlag zu umfassen habe, gesehen. In ihrer Sitzung vom 27.04.2010 habe die Wahlkommission daher beschlossen den Wahlvorschlag der beschwerdeführende Partei nicht zuzulassen und habe den entsprechenden Bescheid vom 31.05.2010 erlassen. Die Senatswahl sei am 01. und 02.06.2010 durchgeführt worden. Da die Liste der beschwerdeführende Partei nicht zur Wahl zugelassen worden sei, hätten die wahlberechtigten Universitätsprofessoren nur die Möglichkeit zur Abstimmung über den einzigen fakultätsübergreifenden Einheitswahlvorschlag gehabt. Das Ergebnis der Wahl sei im 26. Stück Nr. 216 des Mitteilungsblattes der xxxx am 15.06.2010 verlautbart worden. Es seien 77 Stimmen von insgesamt 142 Wahlberechtigten abgegeben worden. Die einzig zur Wahl zugelassene Einheitsliste sei gewählt worden. Gegen den Bescheid der Wahlkommission vom 31.05.2010 habe die beschwerdeführende Partei Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (15.07.2010) und nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der VwGH habe mit seinen Erkenntnis vom 23.01.2012, Zl. 2011/10/0030, zu Recht erkannt, dass der Wahlvorschlag der beschwerdeführende Partei zu unrecht von der Wahlteilnahme ausgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 13.03.2012 habe der Zustellungsbevollmächtigte der beschwerdeführende Partei unter ausdrücklicher Bezugnahme die Beschwerde vom 09.07.2010 auf dieses Erkenntnis des VwGH hingewiesen.Mit Schriftsatz vom 01.10.2012 brachte die beschwerdeführende Partei die nunmehr verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass die Wahlkommission der xxxx im Mitteilungsblatt der xxxx vom 02.04.2010 auf Grundlage von Paragraph 25, UG die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx für den 01. und 02.06.2010 festgesetzt habe. Die beschwerdeführende Partei ("xxxx") habe xxxx zum zustellbevollmächtigten Vertreter bestellt sowie ihre Kandidatur zur Senatswahl beschlossen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter habe daraufhin fristgerecht am 19.04.2010 einen diesbezüglichen Wahlvorschlag bei der Wahlbehörde eingebracht. Der Wahlkommission sei es daran gelegen gewesen, diesen Wahlvorschlag nicht zuzulassen. Dies habe zwei Gründe gehabt. Erstens habe den durch die Dekane der drei Fakultäten abgestimmten Einheitslisten keine Konkurrenz erwachsen sollen. Zweitens habe die Liste der beschwerdeführende Partei entgegen Paragraph 25, Absatz 4 a, UG keinen einzigen weiblichen Kandidaten enthalten. Im Gegensatz zum ersten Motiv sei der zweite Grund zwar im Gesetz vorgesehen, die Wahlkommission habe aber diesen Grund nicht explizit geltend machen wollen, um eine allfällige Gesetzesanfechtung des Paragraph 25, Absatz 4 a, UG durch die beschwerdeführende Partei zu vereiteln. Den Weg zu diesem Ziel habe die Wahlkommission in Paragraph 7, Absatz 2, 3. Satz der Wahlordnung für Kollegialorgane über die Mindestzahl der Kandidaten, die ein Wahlvorschlag zu umfassen habe, gesehen. In ihrer Sitzung vom 27.04.2010 habe die Wahlkommission daher beschlossen den Wahlvorschlag der beschwerdeführende Partei nicht zuzulassen und habe den entsprechenden Bescheid vom 31.05.2010 erlassen. Die Senatswahl sei am 01. und 02.06.2010 durchgeführt worden. Da die Liste der beschwerdeführende Partei nicht zur Wahl zugelassen worden sei, hätten die wahlberechtigten Universitätsprofessoren nur die Möglichkeit zur Abstimmung über den einzigen fakultätsübergreifenden Einheitswahlvorschlag gehabt. Das Ergebnis der Wahl sei im 26. Stück Nr. 216 des Mitteilungsblattes der xxxx am 15.06.2010 verlautbart worden. Es seien 77 Stimmen von insgesamt 142 Wahlberechtigten abgegeben worden. Die einzig zur Wahl zugelassene Einheitsliste sei gewählt worden. Gegen den Bescheid der Wahlkommission vom 31.05.2010 habe die beschwerdeführende Partei Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof (15.07.2010) und nach Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der VwGH habe mit seinen Erkenntnis vom 23.01.2012, Zl. 2011/10/0030, zu Recht erkannt, dass der Wahlvorschlag der beschwerdeführende Partei zu unrecht von der Wahlteilnahme ausgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 13.03.2012 habe der Zustellungsbevollmächtigte der beschwerdeführende Partei unter ausdrücklicher Bezugnahme die Beschwerde vom 09.07.2010 auf dieses Erkenntnis des VwGH hingewiesen.

Durch das Unterbleiben einer Erledigung über den Antrag der beschwerdeführende Partei vom 09.07.2010 habe die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Entscheidung beziehungsweise in ihrem materiellen Recht auf Aufhebung der Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx, verletzt.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG war das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 vom Verwaltungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht abzutreten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGbk-ÜG war das Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 vom Verwaltungsgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht abzutreten.

Aufgrund einer Erhebung teilte die xxxx dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass am 18. und 19. Juni 2013 Senatswahlen für die Funktionsperiode vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 durchgeführt worden seien.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Parteien mit Schreiben vom 27.2.2014 informiert und aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte eine Stellungnahme zu dem ho gerichtsanhängigen Parallelverfahren Zl. W128 2001004, welche offenkundig zum Teil auch auf das gegenständliche Verfahren bezogen war, da beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht "(an Stelle des säumigen Bundesministers)" feststellen möge, dass die Durchführung der Senatswahl im Juni 2010 gesetzwidrig gewesen sei. Im genannten Parallelverfahren richtet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Wahlkommission der Jxxxx Linz als belangte Behörde und nicht gegen den zuständigen Bundesminister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Wahlkommission der xxxx hat im Mitteilungsblatt der xxxxvom 02.04.2010 auf Grundlage des § 25 Universitätsgesetz 2002 die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx für den 01. und 02.06.2010 ausgeschrieben. Die beschwerdeführende Partei brachte als "xxxx" am 19.04.2010 fristgerecht einen Wahlvorschlag bei der Wahlbehörde ein. Die Reihung der Kandidaten lautete: 1. xxxxxxxx. Mit Bescheid vom 31.05.2010 wurde dieser Wahlvorschlag von der Wahlkommission nicht zugelassen. In seinem Erkenntnis vom 23.01.2012, Zl. 2011/10/0030 hat der VwGH zu Recht erkannt, dass der Wahlvorschlag zu unrecht von der Wahlteilnahme ausgeschlossen wurde.Die Wahlkommission der xxxx hat im Mitteilungsblatt der xxxxvom 02.04.2010 auf Grundlage des Paragraph 25, Universitätsgesetz 2002 die Wahl der Personengruppe der Universitätsprofessoren in den Senat der xxxx für den 01. und 02.06.2010 ausgeschrieben. Die beschwerdeführende Partei brachte als "xxxx" am 19.04.2010 fristgerecht einen Wahlvorschlag bei der Wahlbehörde ein. Die Reihung der Kandidaten lautete: 1. xxxxxxxx. Mit Bescheid vom 31.05.2010 wurde dieser Wahlvorschlag von der Wahlkommission nicht zugelassen. In seinem Erkenntnis vom 23.01.2012, Zl. 2011/10/0030 hat der VwGH zu Recht erkannt, dass der Wahlvorschlag zu unrecht von der Wahlteilnahme ausgeschlossen wurde.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2010 erhob die beschwerdeführende Partei gemäß § 45 Abs. 4 UG Beschwerde an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und beantragte die Aufhebung der Senatswahl. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung blieb in der Sache untätig.Mit Schriftsatz vom 09.07.2010 erhob die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 4, UG Beschwerde an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und beantragte die Aufhebung der Senatswahl. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung blieb in der Sache untätig.

Am 18. und 19.06.2013 wurden an der xxxx Wahlen für die Funktionsperiode vom 01.10.2013 bis 30.09.2016 durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt. Die Ergebnisse der Senatswahl 2013 wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 11.02.2014 von der xxxx übermittelt. Die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde wurden vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 24 Abs. 2 Zi. 2 VwGVG abgesehen, da feststeht, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt. Die Ergebnisse der Senatswahl 2013 wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 11.02.2014 von der xxxx übermittelt. Die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde wurden vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Zi. 2 VwGVG abgesehen, da feststeht, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGBK-UG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist im Fall der Abtretung gemäß Abs. 2 eine bereits entrichtete Eingabegebühr zurückzuerstatten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VwGBK-UG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist im Fall der Abtretung gemäß Absatz 2, eine bereits entrichtete Eingabegebühr zurückzuerstatten.

Zu A)

Gemäß § 45 Abs. 4 UG hat der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Bescheid Wahlen, die den Widerspruch zu den geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzungen stehen, aufzuheben.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, UG hat der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin mit Bescheid Wahlen, die den Widerspruch zu den geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzungen stehen, aufzuheben.

Mit Entscheidung vom 27.01.2011, Zl. 2011/10/0061 hat der VwGH zurecht erkannt, dass er zum Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 5 Universitätsorganisationsgesetz 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass niemandem ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukommt (vergleiche Entscheidung vom 08.04.1992, 87/12/0001). Dies gilt mangels diesbezüglicher Sondervorschriften auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 45 UG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein subjektiv öffentliches Recht auf Ergreifung der von ihm beantragten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu.Mit Entscheidung vom 27.01.2011, Zl. 2011/10/0061 hat der VwGH zurecht erkannt, dass er zum Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 5, Universitätsorganisationsgesetz 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass niemandem ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukommt (vergleiche Entscheidung vom 08.04.1992, 87/12/0001). Dies gilt mangels diesbezüglicher Sondervorschriften auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 45, UG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein subjektiv öffentliches Recht auf Ergreifung der von ihm beantragten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu.

Die in der Beschwerde dazu vorgebrachten Umstände können daran nichts ändern.

Abseits des ohnehin von der beschwerdeführende Partei ergriffenen Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 31.05.2010 ist es nicht geboten einer nicht zugelassenen Wahlliste die Wahlanfechtung durch einräumen eines subjektiven Rechts auf Ausübung des Aufsichtsrechts zu ermöglichen. Durch die Verneinung der Parteistellung der beschwerdeführende Partei konnte somit auch die belangte Behörde nicht säumig werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Gegenteil hat der VwGH mit seiner Entscheidung vom 27.01.2011, 2010/10/0061 zu Recht erkannt, dass der zu § 5 UOG 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochene Rechtssatz, wonach niemanden ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukommt, auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 45 UG anzuwenden ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Gegenteil hat der VwGH mit seiner Entscheidung vom 27.01.2011, 2010/10/0061 zu Recht erkannt, dass der zu Paragraph 5, UOG 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochene Rechtssatz, wonach niemanden ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukommt, auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 45, UG anzuwenden ist.

Gem. § 17 VwGVG iVm § 74 AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des § 35 VwGVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Daher war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.Gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des Paragraph 35, VwGVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Daher war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Schlagworte

Aufsichtsrecht - Universität, Parteistellung, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2000665.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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