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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Liste Univ.-Prof. Dr. AH in Linz, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12, gegen den Bescheid der Wahlkommission der Johannes Kepler Universität Linz vom 31. Mai 2010, betreffend Zulassung eines Wahlvorschlages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Johannes Kepler Universität Linz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 hat die Wahlkommission der Johann Kepler Universität Linz (JKU) - die belangte Behörde - den Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Professorenkurie im Senat der JKU für die Funktionsperiode 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 nicht zugelassen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Univ. Prof. Dr. H. (im Folgenden: Prof. H.) als Zustellungsbevollmächtigter der beschwerdeführenden Partei am 19. April 2010, dem letzten Tag der Einreichfrist, einen Wahlvorschlag mit acht Kandidaten eingebracht habe. Einer der Kandidaten sei auch auf einem anderen Wahlvorschlag gelistet gewesen und habe über Befragen angegeben, lieber auf dem anderen Wahlvorschlag kandidieren zu wollen. Dieser Kandidat sei daher gemäß § 7 Abs. 5 der Wahlordnung der JKU für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen (WO-KO) vom gegenständlichen Vorschlag gestrichen worden. Der Vorschlag habe daher nur mehr sieben Kandidaten enthalten. Da der Senat der JKU aus 26 Mitgliedern bestehe, hätten 13 der Professorenkurie anzugehören. Gemäß § 7 Abs. 2 WO-KO hätten Wahlvorschläge mindestens zwei Kandidaten mehr zu enthalten als Mitglieder zu wählen seien, sofern eine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden sei. Der Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei hätte daher grundsätzlich 15 Personen enthalten müssen. Die von Prof. H. in einem Begleitschreiben abgegebene Erklärung, wonach eine größere Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden habe werden können, stelle keine ausreichende Begründung für die Zulassung des Wahlvorschlages dar, zumal auch nicht vorgebracht worden sei, ob und welche Anstrengungen unternommen worden seien, weitere zur Kandidatur bereite Personen zu finden. Der Wahlvorschlag sei daher gemäß § 7 Abs. 6 WO-KO zur Verbesserung binnen zwei Tagen zurückgestellt worden. Der Verbesserungsauftrag sei Prof. H. am 21. April 2010 zugestellt worden. Erst am 27. April 2010, sohin außerhalb der Frist, habe Prof. H. einen "verbesserten" Wahlvorschlag eingebracht, der um einen Kandidaten mehr, sohin acht Kandidaten enthalten habe. Dazu habe er mitgeteilt, nunmehr alle Wahlberechtigten gefragt zu haben, ob sie zur Kandidatur auf der Liste der beschwerdeführenden Partei bereit seien. Damit sei - so die belangte Behörde weiter - dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen worden. Aus der nicht fristgerecht erfolgten Ergänzung der Liste um einen weiteren Kandidaten ergebe sich jedoch, dass die Stichhaltigkeit der Erklärung zum ursprünglichen Wahlvorschlag, wonach keine weiteren Kandidaten gefunden hätten werden können, in Zweifel zu ziehen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die von der WO-KO geforderte Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen für einen satzungskonformen Wahlvorschlag während der Einreichfrist zu finden gewesen wäre. Ein Nachweis, wonach die vorgelegte Liste alle Wahlberechtigten umfasse, die zur Kandidatur auf dieser Liste bereit seien, sei innerhalb offener Frist nicht erbracht worden. Überdies wäre selbst bei rechtzeitigem Einlangen des ergänzten Wahlvorschlages samt Begleitschreiben zweifelhaft, ob die Versendung einer Anfrage per E-Mail betreffend die Bereitschaft zur Kandidatur an alle Wahlberechtigten einen ausreichenden Nachweis darstellte, dass keine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Univ. Prof. Dr. H. (im Folgenden: Prof. H.) als Zustellungsbevollmächtigter der beschwerdeführenden Partei am 19. April 2010, dem letzten Tag der Einreichfrist, einen Wahlvorschlag mit acht Kandidaten eingebracht habe. Einer der Kandidaten sei auch auf einem anderen Wahlvorschlag gelistet gewesen und habe über Befragen angegeben, lieber auf dem anderen Wahlvorschlag kandidieren zu wollen. Dieser Kandidat sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz 5, der Wahlordnung der JKU für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen (WO-KO) vom gegenständlichen Vorschlag gestrichen worden. Der Vorschlag habe daher nur mehr sieben Kandidaten enthalten. Da der Senat der JKU aus 26 Mitgliedern bestehe, hätten 13 der Professorenkurie anzugehören. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, WO-KO hätten Wahlvorschläge mindestens zwei Kandidaten mehr zu enthalten als Mitglieder zu wählen seien, sofern eine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden sei. Der Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei hätte daher grundsätzlich 15 Personen enthalten müssen. Die von Prof. H. in einem Begleitschreiben abgegebene Erklärung, wonach eine größere Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden habe werden können, stelle keine ausreichende Begründung für die Zulassung des Wahlvorschlages dar, zumal auch nicht vorgebracht worden sei, ob und welche Anstrengungen unternommen worden seien, weitere zur Kandidatur bereite Personen zu finden. Der Wahlvorschlag sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz 6, WO-KO zur Verbesserung binnen zwei Tagen zurückgestellt worden. Der Verbesserungsauftrag sei Prof. H. am 21. April 2010 zugestellt worden. Erst am 27. April 2010, sohin außerhalb der Frist, habe Prof. H. einen "verbesserten" Wahlvorschlag eingebracht, der um einen Kandidaten mehr, sohin acht Kandidaten enthalten habe. Dazu habe er mitgeteilt, nunmehr alle Wahlberechtigten gefragt zu haben, ob sie zur Kandidatur auf der Liste der beschwerdeführenden Partei bereit seien. Damit sei - so die belangte Behörde weiter - dem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen worden. Aus der nicht fristgerecht erfolgten Ergänzung der Liste um einen weiteren Kandidaten ergebe sich jedoch, dass die Stichhaltigkeit der Erklärung zum ursprünglichen Wahlvorschlag, wonach keine weiteren Kandidaten gefunden hätten werden können, in Zweifel zu ziehen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die von der WO-KO geforderte Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen für einen satzungskonformen Wahlvorschlag während der Einreichfrist zu finden gewesen wäre. Ein Nachweis, wonach die vorgelegte Liste alle Wahlberechtigten umfasse, die zur Kandidatur auf dieser Liste bereit seien, sei innerhalb offener Frist nicht erbracht worden. Überdies wäre selbst bei rechtzeitigem Einlangen des ergänzten Wahlvorschlages samt Begleitschreiben zweifelhaft, ob die Versendung einer Anfrage per E-Mail betreffend die Bereitschaft zur Kandidatur an alle Wahlberechtigten einen ausreichenden Nachweis darstellte, dass keine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden sei.
Da der Mangel nicht rechtzeitig behoben worden sei, habe der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden können.
Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 970/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u. a. aus, im Hinblick darauf, dass Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 2 WO-KO die geforderte Personenzahl nur aufzuweisen hätten, wenn eine hinreichende Zahl von Personen zur Kandidatur bereit sei, habe die beschwerdeführende Partei nicht dargetan, dass die anzuwendende Rechtslage keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre.Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 970/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof u. a. aus, im Hinblick darauf, dass Wahlvorschläge nach Paragraph 7, Absatz 2, WO-KO die geforderte Personenzahl nur aufzuweisen hätten, wenn eine hinreichende Zahl von Personen zur Kandidatur bereit sei, habe die beschwerdeführende Partei nicht dargetan, dass die anzuwendende Rechtslage keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich wäre.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die wesentlichen Teile des Verwaltungsaktes in Fotokopie vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 idF des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 81/2009:Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung , des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 81/2009:
"§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
…
§ 25. … Paragraph 25, …
1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 97) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen. 1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, zu wählen.
…
…"
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen (WO-KO) der Johannes Kepler Universität Linz in der hier maßgeblichen Fassung der 41. Sitzung des Senates vom 19. Jänner 2010:
"§ 3 Wahlrecht
…
§ 7 Wahlvorschläge Paragraph 7, Wahlvorschläge
…"
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Nicht-Zulassung des Wahlvorschlages der beschwerdeführenden Partei nicht auf das Fehlen eines dem § 25 Abs. 4a UG entsprechenden Frauenanteils gestützt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden, weshalb er der Anregung der beschwerdeführenden Partei, hinsichtlich dieser Bestimmung einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, nicht nähertritt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Nicht-Zulassung des Wahlvorschlages der beschwerdeführenden Partei nicht auf das Fehlen eines dem Paragraph 25, Absatz 4 a, UG entsprechenden Frauenanteils gestützt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden, weshalb er der Anregung der beschwerdeführenden Partei, hinsichtlich dieser Bestimmung einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, nicht nähertritt.
Die belangte Behörde hat den Wahlvorschlag deshalb nicht zugelassen, weil die beschwerdeführende Partei dem Verbesserungsauftrag vom 21. April 2010 - unstrittig - nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dies wäre nur dann rechtens, wenn der Verbesserungsauftrag zu Recht erteilt worden wäre. Es ist daher die Frage zu klären, ob der ursprünglich eingebrachte Wahlvorschlag mit einem - verbesserbaren - Mangel behaftet war.
Die belangte Behörde erblickte die Mangelhaftigkeit darin, dass der ursprünglich eingebrachte Wahlvorschlag die von § 7 Abs. 2 WO-KO bei Vorhandensein einer entsprechenden Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen geforderte Anzahl von 15 Kandidaten (zwei Personen mehr als die zu wählenden 13 Mitglieder der Professorenkurie des Senats der JKU) nicht erreicht habe. Dazu vertrat sie die Ansicht, dass die vom Zustellungsbevollmächtigten Prof. H. abgegebene Erklärung, wonach trotz intensiver Bemühungen keine größere Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen zu finden gewesen sei, nicht ausreichend sei, zumal nicht erklärt worden sei, welche Anstrengungen zur Findung von Kandidaten unternommen worden seien. Ein Nachweis, dass die Liste alle zur Kandidatur bereiten (passiv) Wahlberechtigten enthalten habe, sei nicht erbracht worden.Die belangte Behörde erblickte die Mangelhaftigkeit darin, dass der ursprünglich eingebrachte Wahlvorschlag die von Paragraph 7, Absatz 2, WO-KO bei Vorhandensein einer entsprechenden Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen geforderte Anzahl von 15 Kandidaten (zwei Personen mehr als die zu wählenden 13 Mitglieder der Professorenkurie des Senats der JKU) nicht erreicht habe. Dazu vertrat sie die Ansicht, dass die vom Zustellungsbevollmächtigten Prof. H. abgegebene Erklärung, wonach trotz intensiver Bemühungen keine größere Anzahl von zur Kandidatur bereiten Personen zu finden gewesen sei, nicht ausreichend sei, zumal nicht erklärt worden sei, welche Anstrengungen zur Findung von Kandidaten unternommen worden seien. Ein Nachweis, dass die Liste alle zur Kandidatur bereiten (passiv) Wahlberechtigten enthalten habe, sei nicht erbracht worden.
Daraus ergibt sich, dass nach Meinung der belangten Behörde ein Wahlvorschlag, der weniger als 15 Kandidaten umfasst, jedenfalls alle Personen zu enthalten habe, die zur Kandidatur auf diesem Vorschlag bereit seien, und die mangelnde Bereitschaft aller nicht als Kandidaten angeführten passiv Wahlberechtigten nachzuweisen sei. In der Gegenschrift vertritt sie dazu die Ansicht, dass eine schriftliche Erklärung des "Nicht-Einverständnisses" erforderlich sei.
Die beschwerdeführende Partei hält dem u.a. entgegen, dass es "absurd" wäre, die Proponenten eines Wahlvorschlages zu verpflichten, auch solche Personen als Kandidaten zu nominieren, die andere universitätspolitische Ziele verfolgten, aber zur Kandidatur auf dem Vorschlag bereit seien.
Für die Wahl der Mitglieder der Professorenkurie im Senat sieht die WO-KO ein Verhältniswahlrecht vor. Mit einem derartigen Wahlsystem ist die Erstattung von Wahlvorschlägen wesensmäßig verbunden; damit wird möglichst allen politischen Gruppierungen eine verhältnismäßige Vertretung gewährt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1984, G 21/82 ua., Slg. 9912, und vom 2. März 1987, WI-15/86, Slg. 11.256). Mit einem Wahlvorschlag werden von den Proponenten, die bestimmte (universitäts-) politische Ziele verfolgen, Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, um dieser politischen Ausrichtung im zu wählenden Kollegium ein entsprechendes Gewicht zu verleihen. Dazu ist erforderlich, dass die Kandidaten die politische Ausrichtung der Proponenten teilen und deren Vertrauen genießen, um von diesen zur Wahl "vorgeschlagen" zu werden.Für die Wahl der Mitglieder der Professorenkurie im Senat sieht die WO-KO ein Verhältniswahlrecht vor. Mit einem derartigen Wahlsystem ist die Erstattung von Wahlvorschlägen wesensmäßig verbunden; damit wird möglichst allen politischen Gruppierungen eine verhältnismäßige Vertretung gewährt vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1984, G 21/82 ua., Slg. 9912, und vom 2. März 1987, WI-15/86, Slg. 11.256). Mit einem Wahlvorschlag werden von den Proponenten, die bestimmte (universitäts-) politische Ziele verfolgen, Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, um dieser politischen Ausrichtung im zu wählenden Kollegium ein entsprechendes Gewicht zu verleihen. Dazu ist erforderlich, dass die Kandidaten die politische Ausrichtung der Proponenten teilen und deren Vertrauen genießen, um von diesen zur Wahl "vorgeschlagen" zu werden.
Wie dargestellt hat ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Professorenkurie der JKU gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz WO-KO mindestens 15 Kandidaten zu enthalten, "sofern eine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden ist". Da diese Bestimmung die Anzahl der Kandidaten eines Wahlvorschlages regelt, sind unter "zur Kandidatur bereiten Personen" nach den obigen Ausführungen nur solche zu verstehen, die auf Grund ihrer politischen Ausrichtung das Vertrauen der Proponenten genießen und daher von diesen zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine Unterschreitung der Anzahl von 15 Kandidaten ist daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde keineswegs nur dann zulässig, wenn alle nicht gelisteten passiv Wahlberechtigten - unabhängig von deren universitätspolitischer Ausrichtung - eine Kandidatur ablehnen, sondern bereits dann, wenn nicht genügend passiv Wahlberechtigte vorhanden sind, die zur Kandidatur bereit sind und - auf Grund ihrer universitätspolitischen Ausrichtung - nach dem Willen der Proponenten dem Wahlvorschlag angehören sollen. Zum Beweis, dass dies der Fall ist, wird im Regelfall eine Erklärung der Proponenten bzw. des Zustellungsbevollmächtigten ausreichen.Wie dargestellt hat ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Professorenkurie der JKU gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz WO-KO mindestens 15 Kandidaten zu enthalten, "sofern eine entsprechende Zahl von zur Kandidatur bereiten Personen vorhanden ist". Da diese Bestimmung die Anzahl der Kandidaten eines Wahlvorschlages regelt, sind unter "zur Kandidatur bereiten Personen" nach den obigen Ausführungen nur solche zu verstehen, die auf Grund ihrer politischen Ausrichtung das Vertrauen der Proponenten genießen und daher von diesen zur Wahl vorgeschlagen werden. Eine Unterschreitung der Anzahl von 15 Kandidaten ist daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde keineswegs nur dann zulässig, wenn alle nicht gelisteten passiv Wahlberechtigten - unabhängig von deren universitätspolitischer Ausrichtung - eine Kandidatur ablehnen, sondern bereits dann, wenn nicht genügend passiv Wahlberechtigte vorhanden sind, die zur Kandidatur bereit sind und - auf Grund ihrer universitätspolitischen Ausrichtung - nach dem Willen der Proponenten dem Wahlvorschlag angehören sollen. Zum Beweis, dass dies der Fall ist, wird im Regelfall eine Erklärung der Proponenten bzw. des Zustellungsbevollmächtigten ausreichen.
Hinzugefügt sei, dass die WO-KO in § 10 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z. 3 und Abs. 10 Regelungen vorsieht, was zu geschehen hat, wenn auf einen Wahlvorschlag nach dem Ergebnis der Wahl mehr Mandate entfallen, als er Kandidaten enthält. Eine absolute Mindestanzahl von Kandidaten auf einem Wahlvorschlag ist hingegen nicht vorgesehen.Hinzugefügt sei, dass die WO-KO in Paragraph 10, Absatz 5,, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer 3 und Absatz 10, Regelungen vorsieht, was zu geschehen hat, wenn auf einen Wahlvorschlag nach dem Ergebnis der Wahl mehr Mandate entfallen, als er Kandidaten enthält. Eine absolute Mindestanzahl von Kandidaten auf einem Wahlvorschlag ist hingegen nicht vorgesehen.
Auf Grund der oben dargestellten Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde den ursprünglich eingereichten Wahlvorschlag der beschwerdeführenden Partei zur Wahl der Mitglieder der Professorenkurie im Senat der JKU zu Unrecht als aus dem von ihr angenommenen Grund mangelhaft angesehen. Dieser Vorschlag wurde mit der Erklärung abgegeben, dass eine größere Kandidatenanzahl trotz intensiver Bemühungen nicht gefunden habe werden können. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte handelt es sich dabei um eine im oben aufgezeigten Sinn ausreichende Erklärung, dass nicht mehr zur Kandidatur bereite Personen vorhanden seien, die aufgrund ihrer universitätspolitischen Ausrichtung nach dem Willen der Proponenten zur Wahl vorgeschlagen werden sollen. Aus dem bloßen Umstand, dass nach dem - eine zu geringe Kandidatenzahl rügenden - Verbesserungsauftrag durch Anfrage bei allen passiv Wahlberechtigten eine weitere zur Kandidatur bereite Person ausfindig gemacht werden konnte, kann nicht geschlossen werden, dass der ursprünglich eingebrachte Vorschlag nicht alle nach dem Willen der Proponenten vorzuschlagenden Personen enthalten habe.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Jänner 2012
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100030.X00Im RIS seit
05.03.2012Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012