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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W T in Wien, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 10. März 2011, Zl. 5-N-B4202/9-2011, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, nach mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie den Ausführungen des Beschwerdevertreters Dr. Hitzenbichler, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2011 erteilte die Burgenländische Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), den Auftrag, das ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Gebäude in Holzbauweise mit den Ausmaßen von 6,20 m x 3,00 m auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2011 erteilte die Burgenländische Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, (Bgld. NSchG), den Auftrag, das ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Gebäude in Holzbauweise mit den Ausmaßen von 6,20 m x 3,00 m auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund einer amtlichen Mitteilung eines Naturschutzorganes sei bekannt geworden, dass auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, ein Bauwerk (Holzhütte mit Pultdach) im genannten Ausmaß durch den Beschwerdeführer oder in dessen Auftrag errichtet worden sei. Die vormals bestehende Hütte sei augenscheinlich zur Gänze (ausgenommen der Eingangsbereich) entfernt worden. Es liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Anlage vor. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee sowie im Natura-2000-Gebiet Neusiedlersee und sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen.
Im Rahmen einer Bauverhandlung der zuständigen Baubehörde (am 11. Oktober 2010) habe ein hochbautechnischer Amtssachverständiger dazu Folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung vor Ort sei festgestellt worden, dass eine Hütte im Rohbau im oben genannten Ausmaß errichtet worden sei. Die Außenseiten seien mit grünen Kunststoffplanen bespannt; daher hätte an den Außenseiten nicht festgestellt werden können, welche Teile neu seien. Von außen habe festgestellt werden können, dass das Dach erneuert worden sei. Es handle sich um neue Holzplatten, die ein Pultdach bildeten. Bei der Besichtigung im Inneren sei festgestellt worden, dass die Außenwände der alten Hütte Richtung Osten und Westen vorhanden seien, die Länge dieser beiden Wände betrage ca. 3,90 m. Die neue Hütte überrage den Altbestand um ca. 1/3. In diesem letzten Drittel habe in den Zwischenraum zwischen alter und neuer Hütte eingesehen werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass die Holzelemente an der Ost-, West- und Nordseite neu seien. Richtung Süden (Eingangsbereich) seien ca. 2/3 der Außenwand ein Altbestand, zu ca. 1/3 sei die Wand mit einem neuen Holzelement versehen worden. In der Hütte befinde sich ein weiteres Holzelement, dass jedoch noch nicht eingebaut worden sei. Das alte Dach der Hütte sei ebenfalls noch vorhanden, jedoch oberhalb des alten Daches befinde sich ein neues Pultdach. Dies habe im nördlichen Drittel eingesehen werden können. Der Boden unterhalb der neuen bzw. alten Hütte sei ein Betonboden, der nicht dem Errichtungsdatum der alten Hütte zugeordnet werden könne. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die neue Hütte zum überwiegenden Teil (ausgenommen der Eingangsbereich) über die alte Hütte gestülpt worden sei.
Im Rahmen einer naturschutzbehördlichen Verhandlung am 28. Februar 2011 sei weiters festgestellt worden, dass sich das Raumvolumen bei den Längswänden um ca. 10 bis 30 cm und im Dachbereich um ca. 50 cm vergrößert habe. Inwieweit eine Vergrößerung der alten Hütte Richtung Osten erfolgt sei, könne auf Grund der fehlenden alten Außenwände vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Infolge dessen habe sich auch die verbaute Fläche vergrößert. Das exakte Maß könne nicht erhoben werden.
Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei aus naturschutzrechtlicher Sicht festzuhalten, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132) eine neue Hütte errichtet worden sei. Konkret sei die neue Hütte über die alte Hütte, die zum Teil im Inneren der neuen Hütte noch vorhanden sei, errichtet worden. Die neue Hütte sei mit dem Boden (Betonplatte) in Verbindung gebracht worden und stehe in keiner (tragenden) Verbindung mit der alten Hütte. Daher könne keinesfalls von einer Sanierung der alten Hütte gesprochen werden, da effektiv ein Neubau mit tragenden Seitenwänden und Pultdach im beschriebenen Ausmaß errichtet worden sei. Zum Begriff der Sanierung bzw. Instandsetzung gehöre, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden. Es seien daher die Bewilligungstatbestände gemäß § 3 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, und § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG verwirklicht worden. Da keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliege, sei die Behörde gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG zur Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet.Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei aus naturschutzrechtlicher Sicht festzuhalten, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0132) eine neue Hütte errichtet worden sei. Konkret sei die neue Hütte über die alte Hütte, die zum Teil im Inneren der neuen Hütte noch vorhanden sei, errichtet worden. Die neue Hütte sei mit dem Boden (Betonplatte) in Verbindung gebracht worden und stehe in keiner (tragenden) Verbindung mit der alten Hütte. Daher könne keinesfalls von einer Sanierung der alten Hütte gesprochen werden, da effektiv ein Neubau mit tragenden Seitenwänden und Pultdach im beschriebenen Ausmaß errichtet worden sei. Zum Begriff der Sanierung bzw. Instandsetzung gehöre, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden. Es seien daher die Bewilligungstatbestände gemäß Paragraph 3, der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1980,, und Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld. NSchG verwirklicht worden. Da keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliege, sei die Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Bgld. NSchG zur Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 7/2010 (Bgld. NSchG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut: 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (Bgld. NSchG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze
der freien Natur und Landschaft
Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a, bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
a) die Errichtung und Erweiterung von
1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme mobiler Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;
...
§ 21 Paragraph 21
Naturschutzgebiete
a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. b), a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b,),
b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (§ 1 Abs. 1 lit. c), b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,),
c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (§ 1 Abs. 1 lit. c) oder c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,) oder
d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (VIII. Abschnitt), d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (römisch acht. Abschnitt),
können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. In Naturschutzgebieten sind von der Landesregierung langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen durchzuführen.
...
§ 21a Paragraph 21 a
Schutzbestimmungen
...
§ 23 Paragraph 23
Landschaftsschutzgebiete
...
§ 55 Paragraph 55
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
...
...
§ 81 Paragraph 81
Übergangsbestimmungen
...
...
Die (auf Grund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes 1961, LGBl. Nr. 23/1961 idF LGBl. Nr. 9/1974 ergangene) Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980 (im Folgenden: NatLSchV), lautet (auszugsweise) wie folgt:Die (auf Grund der Paragraphen 15, und 19 des Naturschutzgesetzes 1961, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1961, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974, ergangene) Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1980, (im Folgenden: NatLSchV), lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§ 1
...
§ 3 Paragraph 3
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben allerIn dem im Paragraph eins, bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller
Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2
des Naturschutzgesetzes.
§ 4 Paragraph 4
2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in dem in § 1 NatLSchV bezeichneten Gebiet liegt. Diese Verordnung gilt gemäß § 81 Abs. 2 Bgld. NSchG als landesgesetzliche Regelung weiter. Gemäß § 3 NatLSchV bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung. Eine derartige naturschutzbehördliche Genehmigung liegt unstrittig nicht vor. 2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in dem in Paragraph eins, NatLSchV bezeichneten Gebiet liegt. Diese Verordnung gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Bgld. NSchG als landesgesetzliche Regelung weiter. Gemäß Paragraph 3, NatLSchV bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung. Eine derartige naturschutzbehördliche Genehmigung liegt unstrittig nicht vor.
2.2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die (ursprüngliche) "Weingartenhütte" sei 1955 errichtet worden. Das Bgld. NSchG finde daher gemäß dessen § 81 Abs. 9 "auf den gegenständlichen Bau bzw. die gegenständlich monierten 'Veränderungen' desselben keine Anwendung". Insofern sei auch § 81 Abs. 2 leg. cit., der die NatLSchV zum Landesgesetz erkläre, unbeachtlich. Da das Naturschutzgesetz 1961 nicht mehr in Kraft sei, fehle der NatLSchV in diesem Zusammenhang die gesetzliche Grundlage und dürfe diese auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden. Selbst wenn das Bgld. NSchG Anwendung finden würde, wäre § 3 NatLSchV nicht anwendbar, da diese Bestimmung dem § 5 Bgld. NSchG widerspreche und daher gemäß § 81 Abs. 2 Bgld. NSchG nicht anwendbar sei; § 5 Bgld. NSchG unterwerfe nämlich lediglich (unter näher genannten Voraussetzungen) die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden der Bewilligungspflicht, nicht aber, wie § 3 NatLSchV, Bauvorhaben aller Art. Weiters sehe § 81 Abs. 15 Bgld. NSchG vor, dass auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sei und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen sei, die Bestimmungen des § 5 Bgld. NSchG keine Anwendung finden würden. Bei "Betrachtung der Errichtung als einheitlichen Vorgang", der nach wie vor nicht abgeschlossen sei, könnte auch § 81 Abs. 15 Bgld. NSchG dazu führen, dass § 5 Bgld. NSchG nicht anwendbar sei. 2.2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die (ursprüngliche) "Weingartenhütte" sei 1955 errichtet worden. Das Bgld. NSchG finde daher gemäß dessen Paragraph 81, Absatz 9, "auf den gegenständlichen Bau bzw. die gegenständlich monierten 'Veränderungen' desselben keine Anwendung". Insofern sei auch Paragraph 81, Absatz 2, leg. cit., der die NatLSchV zum Landesgesetz erkläre, unbeachtlich. Da das Naturschutzgesetz 1961 nicht mehr in Kraft sei, fehle der NatLSchV in diesem Zusammenhang die gesetzliche Grundlage und dürfe diese auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden. Selbst wenn das Bgld. NSchG Anwendung finden würde, wäre Paragraph 3, NatLSchV nicht anwendbar, da diese Bestimmung dem Paragraph 5, Bgld. NSchG widerspreche und daher gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Bgld. NSchG nicht anwendbar sei; Paragraph 5, Bgld. NSchG unterwerfe nämlich lediglich (unter näher genannten Voraussetzungen) die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden der Bewilligungspflicht, nicht aber, wie Paragraph 3, NatLSchV, Bauvorhaben aller "Art". Weiters sehe Paragraph 81, Absatz 15, Bgld. NSchG vor, dass auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sei und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen sei, die Bestimmungen des Paragraph 5, Bgld. NSchG keine Anwendung finden würden. Bei "Betrachtung der Errichtung als einheitlichen Vorgang", der nach wie vor nicht abgeschlossen sei, könnte auch Paragraph 81, Absatz 15, Bgld. NSchG dazu führen, dass Paragraph 5, Bgld. NSchG nicht anwendbar sei.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach § 81 Abs. 9 Bgld. NSchG finden auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 (im Folgenden: Bgld. NSchG 1961) die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg. cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. März 1991) verstrichen sind. Nach § 29a Abs. 1 Bgld. NSchG 1961 hatte die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheiden in Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder in geschützten Landschaftsteilen verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die in Landschaftsschutzgebieten genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die in diesem Gesetz geschützten Interessen erfordern. Nach § 29a Abs. 3 Bgld. NSchG 1961 war ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.Nach Paragraph 81, Absatz 9, Bgld. NSchG finden auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz eins, Naturschutzgesetz 1961 (im Folgenden: Bgld. NSchG 1961) die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach Paragraph 29 a, Absatz 3, leg. cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. März 1991) verstrichen sind. Nach Paragraph 29 a, Absatz eins, Bgld. NSchG 1961 hatte die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheiden in Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder in geschützten Landschaftsteilen verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die in Landschaftsschutzgebieten genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die in diesem Gesetz geschützten Interessen erfordern. Nach Paragraph 29 a, Absatz 3, Bgld. NSchG 1961 war ein Auftrag gemäß Absatz eins, nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Die hier in Rede stehenden Veränderungen der (dem Beschwerdevorbringen zufolge seit 1955 bestehenden) "Weingartenhütte" wurden unstrittig erst nach dem Erwerb (u.a.) des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 2315/1, KG B, durch den Beschwerdeführer im Jahr 2003 vorgenommen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Bestimmungen des Bgld. NSchG auf die hier zu beurteilenden (nicht vor dem 1. März 1991 vorgenommenen) Veränderungen im Grunde des § 81 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung finden. Es trifft demnach auch nicht zu, dass die hier in Rede stehenden Veränderungen vor Inkrafttreten des Bgld. NSchG im Sinne des § 81 Abs. 15 leg. cit. tatsächlich in Angriff genommen worden wären. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte, auf § 81 Abs. 15 Bgld. NSchG gestützte Argumentation ist demnach verfehlt.Die hier in Rede stehenden Veränderungen der (dem Beschwerdevorbringen zufolge seit 1955 bestehenden) "Weingartenhütte" wurden unstrittig erst nach dem Erwerb (u.a.) des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 2315/1, KG B, durch den Beschwerdeführer im Jahr 2003 vorgenommen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Bestimmungen des Bgld. NSchG auf die hier zu beurteilenden (nicht vor dem 1. März 1991 vorgenommenen) Veränderungen im Grunde des Paragraph 81, Absatz 9, leg. cit. keine Anwendung finden. Es trifft demnach auch nicht zu, dass die hier in Rede stehenden Veränderungen vor Inkrafttreten des Bgld. NSchG im Sinne des Paragraph 81, Absatz 15, leg. cit. tatsächlich in Angriff genommen worden wären. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte, auf Paragraph 81, Absatz 15, Bgld. NSchG gestützte Argumentation ist demnach verfehlt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall auch die NatLSchV anzuwenden, da gemäß § 81 Abs. 2 Bgld. NSchG Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Bgld. NSchG 1961 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Letzteres ist aber nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - schon deshalb der Fall, weil § 3 NatLSchV Bauvorhaben aller Art einer Bewilligungspflicht unterwirft und insofern über § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG hinausgeht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0048, wonach mangels "gesonderter Regelungen" bzw. "widersprechender Bestimmungen" im Sinne des § 81 Abs. 2 letzter Halbsatz Bgld. NSchG davon auszugehen ist, dass in dem in § 1 NatLSchV bezeichneten Gebiet weiterhin "Bauvorhaben aller Art" einer Genehmigung der Landesregierung nach § 3 NatLSchV bedürfen).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall auch die NatLSchV anzuwenden, da gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Bgld. NSchG Verordnungen der Landesregierung auf Grund der Paragraphen 9, 15, 19, 19 a, 19 b, und 24 Absatz 3, des Bgld. NSchG 1961 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Absatz 3, bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Letzteres ist aber nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - schon deshalb der Fall, weil Paragraph 3, NatLSchV Bauvorhaben aller Art einer Bewilligungspflicht unterwirft und insofern über Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld. NSchG hinausgeht vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0048, wonach mangels "gesonderter Regelungen" bzw. "widersprechender Bestimmungen" im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, letzter Halbsatz Bgld. NSchG davon auszugehen ist, dass in dem in Paragraph eins, NatLSchV bezeichneten Gebiet weiterhin "Bauvorhaben aller Art" einer Genehmigung der Landesregierung nach Paragraph 3, NatLSchV bedürfen).
2.3. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, § 4 NatLschV lasse unvermeidliche Veränderungen von behördlich genehmigten Anlagen zu; um solche Veränderungen handle es sich im gegenständlichen Fall. 2.3. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, Paragraph 4, NatLschV lasse unvermeidliche Veränderungen von behördlich genehmigten Anlagen zu; um solche Veränderungen handle es sich im gegenständlichen Fall.
Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 4 NatLSchV nur Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, (von der Bewilligungspflicht nach § 3 leg. cit.) unberührt bleiben. Zudem wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, dass die vorgenommenen Veränderungen gegenüber der bestehenden Hütte - nach den Annahmen der belangten Behörde wurde die neue Hütte über der alten Hütte, die zum Teil im Inneren der neuen Hütte noch vorhanden ist, errichtet, wobei sich u.a. auch das Raumvolumen und die verbaute Fläche vergrößert hat - als im Zuge der Herstellung einer Anlage unvermeidlich anzusehen wären.Dem ist zu erwidern, dass gemäß Paragraph 4, NatLSchV nur Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, (von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 3, leg. cit.) unberührt bleiben. Zudem wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, dass die vorgenommenen Veränderungen gegenüber der bestehenden Hütte - nach den Annahmen der belangten Behörde wurde die neue Hütte über der alten Hütte, die zum Teil im Inneren der neuen Hütte noch vorhanden ist, errichtet, wobei sich u.a. auch das Raumvolumen und die verbaute Fläche vergrößert hat - als im Zuge der Herstellung einer Anlage unvermeidlich anzusehen wären.
2.4. Soweit die Beschwerde überdies Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen enthält, so erübrigt sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des im Grunde des § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG erlassenen Entfernungsauftrages nicht aufgezeigt werden kann. 2.4. Soweit die Beschwerde überdies Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen enthält, so erübrigt sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des im Grunde des Paragraph 55, Absatz 2, Bgld. NSchG erlassenen Entfernungsauftrages nicht aufgezeigt werden kann.
2.5. Die Beschwerde macht mit näheren Darlegungen auch geltend, das von der belangten Behörde zur Auslegung des Begriffes Instandsetzung ins Treffen geführte hg. Erkenntnis Zl. 90/10/0132 sei im Beschwerdefall nicht einschlägig, da der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer sei.
Auch dieses Vorbringen bedarf aber nach dem Gesagten keiner weiteren Erörterung, weil die Bewilligungspflicht nach § 3 NatLSchV Bauvorhaben aller Art umfasst (vgl. zum Begriff der "Bauvorhaben aller Art" nochmals das genannte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0048). Dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Veränderungen aber derartige Bauvorhaben darstellen, wird auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten.Auch dieses Vorbringen bedarf aber nach dem Gesagten keiner weiteren Erörterung, weil die Bewilligungspflicht nach Paragraph 3, NatLSchV Bauvorhaben aller Art umfasst vergleiche , zum Begriff der "Bauvorhaben aller Art" nochmals das genannte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0048). Dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Veränderungen aber derartige Bauvorhaben darstellen, wird auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten.
Davon ausgehend erweist sich auch die Verfahrensrüge, soweit sie Mängel in Ansehung der Beurteilung behauptet, ob die "gegenständlichen Baumaßnahmen" (so die Beschwerdediktion) lediglich eine Instandsetzung oder (Neu-) Errichtung darstellten, als nicht zielführend.
2.6. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe auch im tatsächlichen Bereich unrichtige Feststellungen getroffen: Es sei falsch, dass die neue Hütte den Altbestand um ca. 1/3 überrage. Unrichtig sei auch, dass sich das Raumvolumen gegenüber dem Altbestand bei den Längswänden um ca. 10 bis 30 cm und im Dachbereich um ca. 50 cm vergrößert habe und infolgedessen die verbaute Fläche vergrößert worden wäre. Ebenso unzutreffend sei, dass der Boden "nicht zum Bestand der genehmigten Hütte" gehöre. Bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte festgestellt werden müssen, dass die "am 11.10.2010 vorgefundene Hütte" exakt dem von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung am 9. April 1996 bewilligten Bestandsplan entspreche, dies sowohl von den Ausmaßen der Weingartenhütte als auch von der Ausführung her.
Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit den auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen der belangten Behörde weder auf gleicher fachlicher Ebene noch substantiiert entgegengetreten ist. Ein relevanter Verfahrensfehler wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. April 1996 erteilte Baubewilligung (sowie auf weitere behördliche Schreiben im Zusammenhang mit der erteilten Baubewilligung aus dem Jahr 2004, die vom Beschwerdeführer als Bescheide gewertet werden) Bezug nimmt, ist er zudem darauf hinzuweisen, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z. B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/10/0324, mwH).Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9. April 1996 erteilte Baubewilligung (sowie auf weitere behördliche Schreiben im Zusammenhang mit der erteilten Baubewilligung aus dem Jahr 2004, die vom Beschwerdeführer als Bescheide gewertet werden) Bezug nimmt, ist er zudem darauf hinzuweisen, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z. B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/10/0324, mwH).
2.7. Die Beschwerde rügt auch, dem angefochtenen Bescheid mangle es an einem hinreichend bestimmten Auftrag, aus dem hervorgehe, welche Teile der Weingartenhütte bleiben dürften bzw. was wiederherzustellen und was zu entfernen sei. Es wäre bei weitem überschießend, wenn man den Bescheid so auslegen würde, dass selbst das Dach entfernt werden müsste, obwohl das alte Dach, das noch größtenteils vorhanden sei, desolat und funktionsuntüchtig sei.
Dem ist zu erwidern, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Auftrag, das errichtete Gebäude in Holzbauweise mit den Ausmaßen von 6,20 m x 3,00 m auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen, nicht unbestimmt ist. Auf den Umstand, ob das größtenteils (im Inneren) noch vorhandene alte Dach funktionsuntüchtig ist, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, zur Beurteilung der Frage, was als rechtmäßiger Zustand anzusehen sei, sei "wohl ausschließlich die erteilte Baubewilligung" heranzuziehen, so ist abermals darauf hinzuweisen, dass es insofern auf eine Bewilligung nach baurechtlichen Vorschriften nicht ankommt.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 12. August 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100061.X00Im RIS seit
23.10.2014Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014