TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/16 2002/10/0048

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

NatLSchV Neusiedlersee 1980 §1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2 idF 1996/066;
NatSchG Bgld 1990 §81 idF 1996/066;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Ing. R in N, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 55, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Jänner 2002, Zl. 5-N-B1181/66-2002, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 55 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (in weiterer Folge: Bgld NatSchG), aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Steganlage auf den Grundstücken Nr. 5757/151 und 5757/137 der KG N. innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, indem die Steganlage entfernt werde.

Nach der Begründung sei auf Grund einer Mitteilung des gebietsmäßig zuständigen Naturschutzorganes bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer auf den im Spruch genannten Grundstücken einen Steg ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet habe. Der Steg stelle eine Verbindung von der Verkehrsfläche zur Bootsanlegestelle dar. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke lägen im Natur- und Landschaftsschutzgebiet, wobei das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 5757/137 im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Bauland - Erholung und Fremdenverkehr" ausgewiesen sei. Das (im gemeinsamen Eigentum stehende) Grundstück Nr. 5757/151 sei als "Verkehrsfläche" ausgewiesen. Nach § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee), LGBl. Nr. 22/1980 (NatLSchV Neusiedlersee 1980, in der Folge: NatLSchV), bedürften Bauvorhaben aller Art einer Bewilligung der Landesregierung. Auf den gegenständlichen Grundstücken sei ein Steg mit einer Länge von ca. 4 m und einer Breite von ca. 0,9 m errichtet worden. Da keine naturschutzbehördliche Bewilligung im Sinne des § 3 NatLSchV vorliege, sei die Behörde gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NatSchG zur Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, sofern die Voraussetzungen gegeben seien, verpflichtet. Die Errichtung des Steges bedürfe einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Eine solche sei unbestritten nie erteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 55 Abs. 2 leg. cit. gegeben und der gegenständliche Entfernungsauftrag zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass die genannten Grundstücke in dem von der (gemäß §§ 15 und 19 des Bgld NatSchG 1961, LGBl. Nr. 23, erlassenen) NatLSchV umschriebenen Gebiet, das zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen- , Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt wurde, liegen. Diese Verordnung gilt gemäß 81 Abs. 2 Bgld NatSchG idF der Novelle LGBl. Nr.66/1996 mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnung nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ohne nähere Begründung die Auffassung vertreten, dass die Steganlage nach § 3 NatLSchV bewilligungspflichtig sei. Danach bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet "Bauvorhaben aller Art" einer Genehmigung der Landesregierung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis von heutigen Tag, Zl. 99/10/0193, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, u.a. mit dem Verhältnis von NatLSchV und Bgld NatSchG unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen des § 81 Bgld NatSchG idF der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 auseinander gesetzt. Er hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Verbotstatbestände der NatLSchV (§ 2) wieder in Geltung stehen.

Mangels "gesonderter Regelungen" bzw. "widersprechender Bestimmungen" im Sinne des § 81 Abs. 2 letzter Halbsatz Bgld NatSchG idF der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 ist hinsichtlich der Bewilligungstatbestände der NatLSchV (§ 3) davon auszugehen, dass in dem in § 1 der NatLSchV bezeichneten Gebiet weiterhin "Bauvorhaben aller Art" einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen.

Die Errichtung einer Steganlage ist dabei unter den (umfassenden) Begriff des "Bauvorhabens aller Art" zu subsumieren, ist doch darunter jede durch bauliche Maßnahmen hergestellte Anlage zu verstehen. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung (vgl. das Erkenntnis vom 4. November 1996, Zl. 93/10/0036). Die diesbezügliche Auffassung der belangten Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer eine angebliche Ungleichbehandlung seiner Person durch die belangte Behörde insofern rügt, als diese weder bei der Herstellung individueller Grundstückseinfahrten noch bei umfangreichen Erd- und Asphaltierungsarbeiten eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht angenommen habe, zeigt er damit nicht auf, dass diese die Bewilligungspflicht für den Steg zu Unrecht angenommen hat.

Mangels einer erteilten Bewilligung war die belangte Behörde zur Erlassung eines Entfernungsauftrages verpflichtet, ist doch dann, wenn Maßnahmen nach dem Naturschutzgesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind, jedoch ohne Bewilligung ausgeführt wurden, gemäß § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Dezember 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100048.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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