TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 90/10/0132

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1977 §39 Abs1;
SeenschutzV Slbg 1980 §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Puck, Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des A und der B, der C, des D und der E gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 1990, Zl. 16/02-418/30-1989, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Salzburger Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 1990 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr 86, und § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung 1971, LGBl. Nr. 77, aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. n1, KG F, "im März 1979 (Erneuerung der Seitenwände) bzw. im Oktober 1980 (Erneuerung des Daches)" ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Hütte, mit Ausnahme des Fundamentes, binnen Monatsfrist ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Die Behörde nahm als erwiesen an, daß das Betonfundament bereits im Zuge der Errichtung der früheren Hütte im Jahre 1956 hergestellt worden sei. 1979 seien die bestehenden Grundmauern (ohne Vergrößerung des Umrisses) ausgebessert und die Seitenwände erneuert, 1980 sei das Pultdach durch ein Satteldach ersetzt worden. Diese Maßnahmen seien von G, A, B und C durchgeführt und von den damaligen Grundeigentümern D und E geduldet worden. Für diese Maßnahmen wäre, wie sich aus der (im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gegen G zur Frage der Erforderlichkeit einer Baubewilligung) eingeholten Stellungnahme der Abteilung 1 der belangten Behörde vom 5. Juli 1982 ergebe, eine Baubewilligung einzuholen und daher gemäß der damals noch in Geltung gestandenen Seenschutzverordnung 1971 vorher die Zustimmung der Landesregierung vom Standpunkt des Naturschutzes zu erwirken gewesen. Die Erforderlichkeit einer Baubewilligung ergebe sich daraus, daß es sich hier um einen Neubau der Hütte handle, weil die alte Hütte bis auf die Grundmauern abgetragen und durch Erneuerung der Seitenwände und Austausch des Pultdaches durch ein Satteldach wieder errichtet worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehe es hier nicht bloß um die Instandsetzung der früheren Hütte, umfasse doch der Begriff der Instandsetzung nur die Ausbesserung jeweils beschädigter Teile oder die Ersetzung einzelner Bausubstanzen, um diese Teile wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Mangels einer naturschutzbehördlichen Bewilligung sei die Entfernung der 1979/1980 errichteten Hütte aufzutragen gewesen. Hievon ausgenommen sei das bereits 1956 hergestellte Betonfundament, weil nach der Übergangsbestimmung des § 49 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 in Ansehung von Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Juli 1978) gesetzt worden seien, naturschutzbehördliche Aufträge nur innerhalb von drei Jahren ab dessen Inkrafttreten zulässig gewesen seien.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 338/90, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführer machen in ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 Abs. 1 des (mit 1. Juli 1978 zur Gänze in Kraft getretenen) Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 bestimmt:

"Werden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung untersagt oder bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ohne Rücksicht hierauf oder in einer anderen Weise, als dies der erteilten Bewilligung oder Berechtigung entspricht, ausgeführt, so kann die Naturschutzbehörde von demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt, gesetzt oder diese als Verfügungsberechtigter geduldet hat, auf seine Kosten die Beseitigung, die Herstellung des früheren bzw. des bewilligten oder angezeigten Zustandes in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise verlangen...".

Gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 gelten Verordnungen auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957, mit denen unter anderem Landschaftschutzgebiete festgelegt wurden (§§ 23 und 28), bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes vorläufig als gesetzliche Vorschriften weiter. Verwaltungsakte auf Grund dieser Schutzvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu setzen. Hiebei tritt bei Landschaftschutzgebieten an die Stelle der Zustimmungs- die Bewilligungspflicht gemäß § 14.

Gemäß § 2 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe gehobenen Seenschutzverordnung 1971 ist in den in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebieten unter anderem bei Bauführungen vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung vom Standpunkt des Naturschutzes zu erwirken.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Maßnahmen in den Jahren 1979 und 1980 von den drei erstgenannten Beschwerdeführern (gemeinsam mit G) durchgeführt und von den beiden letztgenannten Beschwerdeführern als Grundeigentümern geduldet wurden. Außer Streit steht ferner, daß das gegenständliche Objekt im Landschaftschutzgebiet X-See gelegen ist und daß die im Spruch genannten Maßnahmen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommen worden sind.

Strittig ist, ob es einer solchen Bewilligung überhaupt bedurfte. Dazu bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, es handle sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen nicht um eine im Sinne des § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung 1971 bewilligungspflichtige Bauführung. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und baulichen Veränderungen, die als Neubau anzusehen seien, anderseits könnten nicht in gleicher Weise auf Holzhütten angewendet werden. Bei ihnen müßten infolge schnellerer Verwitterung einzelne Teile wesentlich früher ersetzt werden, wobei hiefür eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Letzteres gelte auch dann, wenn - statt einzelne Bretter oder Hölzer zu erneuern - zugewartet werde, bis etwa eine ganze Wand oder ein ganzes Dach ersetzt werden könne. Da in den Jahren 1979/1980 lediglich schadhafte Teile der ursprünglichen Hütte ersetzt worden seien, habe sich eine Baubewilligung erübrigt. Das Aussehen der Hütte sei nur hinsichtlich des Daches geändert worden; das aber sei mit dem "zuständigen Naturschutzbeamten" besprochen worden.

Die Auffassung der Beschwerdeführer, es handle sich bei der in den Jahren 1979/1980 vorgenommenen Bauführung um bewilligungsfreie Ausbesserungs- und Instandsetzungsarbeiten, kann nicht geteilt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von der belangten Behörde zitierten, zum Salzburger Baugesetz ergangenen Erkenntnis vom 13. Mai 1982, Zl. 81/06/0008, ausgeführt hat, schließt die völlige Ersetzung der Bausubstanz einer Anlage die Annahme einer bloßen Instandsetzung derselben aus. Zum Begriff der Instandsetzung gehört es nämlich, daß nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden, nicht aber die gesamte Anlage beseitigt und durch eine gleichartige neue Anlage ersetzt wird. Gerade darum handelt es sich aber im vorliegenden Fall.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß die alte Hütte bis auf die Grundmauern abgetragen und durch Erneuerung der Seitenwände und Austausch des bestehenden Pultdaches durch ein Satteldach wieder errichtet wurde. Diese Sachverhaltsannahme stützt die belangte Behörde auf die Stellungnahme ihrer Abteilung 1 vom 5. Juli 1982, in der unter Hinweis auf im Akt erliegende Fotos und Schriftstücke (Beilagen zu dem von G für sämtliche Besitzer der Hütte gestellten Antrag vom 23. Februar 1979 betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung) ausgeführt wurde, es handle sich bei den sogenannten Sanierungsarbeiten um einen effektiven Neubau des Objektes, da sämtliche Seitenwände beseitigt, auch die Fundamente neu erstellt bzw. nach außen hin erneuert und ein völlig neues Dach errichtet worden sei. In der Baubeschreibung vom 13. November 1978 heißt es, daß eine Sanierung der Hütte in Form von Ausbesserungen nicht mehr durchgeführt werden könne und daher eine neue Hütte aufgestellt werden müsse. Laut Schreiben des G vom 22. Februar 1979 sei von den Besitzern der Hütte beschlossen worden, die baufällige Hütte abzutragen und die bestehenden Betonfundamente neu einzuschalen. Weiters heißt es dort, da ein Ausbessern der morschen Hütte so gut wie unmöglich sei, sollte möglichst rasch eine neue mit denselben Ausmaßen und derselben Form wieder errichtet werden. In ihrer Stellungnahme vom 30. April 1987 äußerten sich die Beschwerdeführer dahin, daß aus ökonomischen Gründen der Gesamterneuerung eines Holzbauwerkes der Vorzug vor der "Ausbesserung einzelner Balken oder Bretter" zu geben sei. Außerdem seien zuerst die Wände des Objektes und dann erst das Dach ausgetauscht worden. In einer solchen Vorgangsweise liege bei einer Holzhütte im Unterschied zu anderen Bauwerken eindeutig eine Instandsetzung und nicht ein Neubau. Im Hinblick auf diese ihr vorliegenden Äußerungen konnte die belangte Behörde unbedenklich feststellen, es liege ein effektiver Neubau des Objektes vor, und diesen Sachverhalt rechtlich dahin werten, daß von einer bewilligungsfreien Instandsetzung keine Rede sein könne. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kommt es hiebei weder auf die Art des verwendeten Baumaterials (hier: Holz) noch darauf an, daß die neue Hütte nicht in einem Zug, sondern in zwei Abschnitten errichtet wurde.

Der in diesem Zusammenhang geäußerte Vorwurf der Übernahme der Ermittlungsergebnisse eines anderen Verwaltungsverfahrens und des Unterbleibens einer eigenen Ermittlungstätigkeit bzw. eines Ermittlungsverfahrens ist nicht berechtigt. Der belangten Behörde war es nicht verwehrt, die Ermittlungsergebnisse des gegen G geführten Verfahrens betreffend Entfernung der gegenständlichen Hütte auch im vorliegenden Fall heranzuziehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1980, Slg. 10228/A, und vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0245). Den Beschwerdeführern wurde dazu Parteiengehör gewährt. Weiterer Ermittlungen bedurfte es zur Klarstellung des hier maßgebenden Sachverhaltes nicht. Insbesondere bedurfte es keiner Ermittlungen darüber, "ob durch die Erneuerung der gegenständlichen Hütte das Landschaftsbild am Ufer des X-Sees beeinträchtigt wurde" (und daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch keiner Feststellungen hierüber). Denn darauf kommt es nach dem hier angewendeten Tatbestand des § 39 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 nicht an. Diese Frage wäre erst in einem allfälligen Bewilligungsverfahren zu prüfen.

Nach Meinung der Beschwerdeführer bestehe für die gegenständliche Hütte auch deshalb keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht, weil sich diese nicht auf die "Erneuerung" bereits bestehender Bauten "ohne Veränderung der äußeren Gestalt" beziehen könne; dadurch werde das Landschaftsbild in keiner Weise nachteilig beeinflußt. Dabei lassen die Beschwerdeführer zum einen außer acht, daß § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung 1971 von "Bauführungen" schlechthin spricht und nicht etwa danach unterscheidet, ob es sich um Neu- oder Ersatzbauten handelt. Zum anderen ist ihnen entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf die veränderte Dachform (Sattel- statt Pultdach) keine Rede von einer Erneuerung der Hütte "ohne Veränderung der äußeren Gestalt" sein kann.

Die Beschwerdeführer bestreiten schließlich die Bewilligungsbedürftigkeit der in Rede stehenden Bauführung mit der Behauptung, das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 enthalte keine Bestimmungen über ein (bedingtes) Bauverbot in Landschaftschutzgebieten, es beziehe sich nicht auf die Errichtung von Bauwerken, sondern sehe in seinem § 14 lediglich vor, daß in einer Landschaftschutzverordnung die einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahmen anzuführen seien. Damit stellen die Beschwerdeführer der Sache nach in Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen überhaupt um solche handelt, die im Sinne des § 39 Abs. 1 "nach diesem Gesetz" bewilligungspflichtig sind. (Das Tatbestandselement "nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung" kommt hier nicht in Betracht, weil insoweit Verordnungen erst nach der gegenständlichen Bauführung erlassen worden sind.)

Richtig ist zwar, daß die Landschaftsschutzgebiete betreffenden §§ 12 bis 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 selbst keine Maßnahmen nennen, die einer Bewilligung bedürfen; dies bleibt gemäß § 14 Abs. 1 den Landschaftsschutzverordnungen überlassen. Die aufgeworfene Frage ist aber deshalb zu bejahen, weil "nach diesem Gesetz" bewilligungspflichtig auch solche Maßnahmen sind, die in den durch dieses Gesetz auf Gesetzesstufe gehobenen Verordnungen angeführt werden. In Ansehung derartiger Maßnahmen kommt nämlich § 49 Abs.1 dritter Satz des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 zum Tragen, wonach bei Landschaftsschutzgebieten an die Stelle der Zustimmungs- die Bewilligungspflicht gemäß § 14 tritt. Aus dieser Regelung folgt, daß die in den besagten Landschaftsschutzverordnungen (hier: die Seenschutzverordnung 1971) als zustimmungspflichtig erklärten Maßnahmen der Bewilligungspflicht nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1977 unterliegen, somit "nach diesem Gesetz" bewilligungspflichtig sind.

Soweit die Beschwerdeführer versuchen, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, genügt der Hinweis, daß für den vorliegend erteilten Entfernungsauftrag allein das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 und die Seenschutzverordnung 1971 maßgebend sind. Die Meinung der Beschwerdeführer, das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 sei erst ab Erlassung der Allgemeinen Landschaftschutzverordnung vom 10. November 1980, LGBl. Nr. 92, "exekutierbar" geworden, findet in der gegebenen Rechtslage keine Deckung. Inwiefern zwischen der Rechtslage nach dem 1. Juli 1978 (Inkrafttreten des Salzburger Naturschutzgesetztes 1977) und der fortgeltenden Seenschutzverordnung 1971 "ein unauflösbarer Widerspruch" bestehen soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100132.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten