Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. R S, vertreten durch
Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock-im-Eisen Platz 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Oktober 2008, Zl. 5-N-B4071/5-2008, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 teilte das Naturschutzorgan N. der Burgenländischen Landesregierung (Landesregierung) mit, dass auf Teilflächen des Grundstückes Nr. nn1, KG Mörbisch am See, durch den Beschwerdeführer zwei Holzhütten mit näher bezeichneten Ausmaßen neu errichtet worden seien. Weiters seien ein Plateau, eine Plateauerweiterung sowie ein Plateauübergang von einer "alten Hütte" zu den erwähnten neu errichteten Hütten hergestellt worden. Für diese Baumaßnahmen seien keine naturschutz-, wasser- und baurechtlichen Bewilligungen vorgelegen. Das Grundstück Nr. nn1 sei als "Grünfläche-Schilf-Gewässer" im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 hielt die Landesregierung dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Naturschutzorgans vom 7. Juli 2006 mit der Aufforderung vor, dazu eine Stellungnahme abzugeben oder innerhalb einer näher bezeichneten Frist die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Anlagen zu entfernen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, für "die renovierte Holzhütte" im Ausmaß von 5,28 mal 6,19 m auf dem Grundstück Nr. nn1 liege eine dem Voreigentümer des Grundstückes F. erteilte Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung (BH) vom 13. Juli 1995 vor. Für "eine weitere Holzhütte" im Ausmaß von 4,18 mal 7,84 m sei hingegen keine Bewilligung eingeholt worden.
Einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Bescheides der BH vom 13. Juli 1995 zufolge wurde ua. die nachträgliche Baubewilligung für die im Jahre 1963 auf dem Grundstück Nr. nn1 errichtete Seehütte nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichunterlagen und der Baubeschreibung erteilt.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 trug die Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (Bgld NatschG) auf, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück Nr. nn1 wiederherzustellen, indem folgende ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommene "Baumaßnahmen" innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu entfernen seien:Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 trug die Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (Bgld NatschG) auf, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück Nr. nn1 wiederherzustellen, indem folgende ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommene "Baumaßnahmen" innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu entfernen seien:
1.) das Holzplateau im Ausmaß von ca. 14 mal 11 m einschließlich der Holzpilotierung
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bgld NatschG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2008 lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bgld NatschG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzungen
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen ...Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen ...
Es werden insbesondere geschützt:
a) die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,
b) das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).
...
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz
...
Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur
und Landschaft
§ 5. Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung: Paragraph 5, Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
a) die Errichtung und Erweiterung von
1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen ...
...
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete
...
Landschaftsschutzgebiete
§ 23. (1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.Paragraph 23, (1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
...
XII. Abschnittrömisch zwölf. Abschnitt
Verfahren
...
Gefahr im Verzug und Wiederherstellung
§ 55. Paragraph 55,
...
...
XIV. Abschnittrömisch vierzehn. Abschnitt
Schlußbestimmungen
...
Übergangsbestimmungen
§ 81. Paragraph 81,
...
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der - auf der Grundlage der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes 1961 erlassenen - NatLSchV, LGBl. Nr. 22/1980, lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der - auf der Grundlage der Paragraphen 15, und 19 des Naturschutzgesetzes 1961 erlassenen - NatLSchV, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1980,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 1. (1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt."§ 1. (1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Absatz 2, beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.
I. römisch eins.
Die Katastralgemeinden
1) Mörbisch am See,
...
§ 2. Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die beeinträchtigten, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden. Paragraph 2, Innerhalb des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die beeinträchtigten, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.
Insbesondere ist es verboten:
a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern.
§ 3. In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes. Paragraph 3, In dem im Paragraph eins, bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes.
...
§ 8. (1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.Paragraph 8, (1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. nn1 in dem von der NatLSchV zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen- , Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärten Gebiet liegt.
2.2. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, bei den im angefochtenen Bescheid zur Entfernung aufgetragenen Baumaßnahmen handle es sich um Bauvorhaben gemäß § 3 NatLSchV, welche einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Dass durch diese Baumaßnahmen, welche nach den Feststellungen der belangten Behörde "im landseitigen Anschluss der seit dem Jahre 1963 bestehenden Badehütte" errichtet wurden, der natürliche Zustand der Gewässer, Wasserflächen oder Schilfflächen im Sinn des § 2 lit. a NatLSchV verändert worden sei oder andere im § 2 NatLSchV angeführte Verbotstatbestände verwirklicht worden seien, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. 2.2. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, bei den im angefochtenen Bescheid zur Entfernung aufgetragenen Baumaßnahmen handle es sich um Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, NatLSchV, welche einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Dass durch diese Baumaßnahmen, welche nach den Feststellungen der belangten Behörde "im landseitigen Anschluss der seit dem Jahre 1963 bestehenden Badehütte" errichtet wurden, der natürliche Zustand der Gewässer, Wasserflächen oder Schilfflächen im Sinn des Paragraph 2, Litera a, NatLSchV verändert worden sei oder andere im Paragraph 2, NatLSchV angeführte Verbotstatbestände verwirklicht worden seien, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.
Die Auffassung der belangten Behörde, die in Rede stehenden Baumaßnahmen seien naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, begegnet demnach keinen Bedenken.
2.3. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen seien ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vom Beschwerdeführer durchgeführt worden.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, für die unter Spruchpunkt 1., 3. und 4. angeführten Maßnahmen sei nachträglich eine bau-, wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung, letztere mit "Bescheid vom 10.5.1995, Zl. IV-1912/3-1195", erteilt worden.
Das Vorbringen, es sei hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, wurde freilich erstmals in der Beschwerde erstattet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juli 2006 zur Stellungnahme des Naturschutzorgans vom 7. Juli 2006 darauf beschränkt, auf die mit Bescheid der BH vom 13. Juli 1995 dem Voreigentümer erteilte Baubewilligung für die bereits im Jahre 1963 errichtete und nunmehr vom Beschwerdeführer renovierte Hütte hinzuweisen. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen zum Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung stellt somit eine unbeachtliche Neuerung dar.
Dass andererseits der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme des Naturschutzorgans vom 7. Juli 2006 erwähnten Baumaßnahmen, welche sich nicht auf die seit dem Jahr 1963 bestehende "alte Hütte" bezogen, nicht durchgeführt habe, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen durchgeführt habe, begegnet vor diesem Hintergrund - insbesondere mit Rücksicht auf die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder - keinen Bedenken. Im Hinblick auf den Vorhalt der belangten Behörde vom 11. Juli 2006 war diese infolge des fehlenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen.
Die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung wird durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z.B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0349).Die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung wird durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z.B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0349).
2.4. Die Beschwerde bringt weiters vor, die Entfernung der in Rede stehenden Baumaßnahmen sei nicht zweckmäßig, weil deren Entfernung die Natur mehr belasteten würde als deren Belassung.
Die Beschwerde legt allerdings nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Entfernung nicht zweckmäßig, d.h. zur Erreichung des damit im Sinn des § 1 NatSchG angestrebten Zweckes ungeeignet, sein sollte, wäre es doch Sache des Beschwerdeführers, bei Entfernung der von ihm errichteten Anlagen so vorzugehen, dass Schäden tunlichst vermieden werden. Auch kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Entfernungsauftrages nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Baumaßnahmen einen groben Eingriff in die Natur bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0063).Die Beschwerde legt allerdings nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Entfernung nicht zweckmäßig, d.h. zur Erreichung des damit im Sinn des Paragraph eins, NatSchG angestrebten Zweckes ungeeignet, sein sollte, wäre es doch Sache des Beschwerdeführers, bei Entfernung der von ihm errichteten Anlagen so vorzugehen, dass Schäden tunlichst vermieden werden. Auch kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Entfernungsauftrages nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Baumaßnahmen einen groben Eingriff in die Natur bewirken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0063).
2.5. Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Beschwerdemeinung - von rechtlicher Relevanz, dass (nach dem Vorbringen der Beschwerde) von der Gemeinde. eine Umwidmung des vorliegenden Grundstückes im Flächenwidmungsplan in Aussicht gestellt worden sei.
2.6. Mangels einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet, ist doch dann, wenn Maßnahmen nach dem NatSchG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind, jedoch ohne Bewilligung ausgeführt wurden, gemäß § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. 2.6. Mangels einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet, ist doch dann, wenn Maßnahmen nach dem NatSchG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind, jedoch ohne Bewilligung ausgeführt wurden, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Bgld NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei. Nr. 455.
Wien, am 21. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100324.X00Im RIS seit
01.12.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010