TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/21 2008/10/0324

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Veröffentlicht am 21.10.2009
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;

Norm

NatLSchV Neusiedlersee 1980 §1;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §2;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. R S, vertreten durch

Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock-im-Eisen Platz 3, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Oktober 2008, Zl. 5-N-B4071/5-2008, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 teilte das Naturschutzorgan N. der Burgenländischen Landesregierung (Landesregierung) mit, dass auf Teilflächen des Grundstückes Nr. nn1, KG Mörbisch am See, durch den Beschwerdeführer zwei Holzhütten mit näher bezeichneten Ausmaßen neu errichtet worden seien. Weiters seien ein Plateau, eine Plateauerweiterung sowie ein Plateauübergang von einer "alten Hütte" zu den erwähnten neu errichteten Hütten hergestellt worden. Für diese Baumaßnahmen seien keine naturschutz-, wasser- und baurechtlichen Bewilligungen vorgelegen. Das Grundstück Nr. nn1 sei als "Grünfläche-Schilf-Gewässer" im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 hielt die Landesregierung dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Naturschutzorgans vom 7. Juli 2006 mit der Aufforderung vor, dazu eine Stellungnahme abzugeben oder innerhalb einer näher bezeichneten Frist die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten Anlagen zu entfernen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, für "die renovierte Holzhütte" im Ausmaß von 5,28 mal 6,19 m auf dem Grundstück Nr. nn1 liege eine dem Voreigentümer des Grundstückes F. erteilte Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt - Umgebung (BH) vom 13. Juli 1995 vor. Für "eine weitere Holzhütte" im Ausmaß von 4,18 mal 7,84 m sei hingegen keine Bewilligung eingeholt worden.

Einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Bescheides der BH vom 13. Juli 1995 zufolge wurde ua. die nachträgliche Baubewilligung für die im Jahre 1963 auf dem Grundstück Nr. nn1 errichtete Seehütte nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichunterlagen und der Baubeschreibung erteilt.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 trug die Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (Bgld NatschG) auf, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück Nr. nn1 wiederherzustellen, indem folgende ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommene "Baumaßnahmen" innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu entfernen seien:Mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 trug die Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (Bgld NatschG) auf, den rechtmäßigen Zustand auf dem Grundstück Nr. nn1 wiederherzustellen, indem folgende ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vorgenommene "Baumaßnahmen" innerhalb einer näher bezeichneten Frist zu entfernen seien:

1.) das Holzplateau im Ausmaß von ca. 14 mal 11 m einschließlich der Holzpilotierung

  1. 2.)2,
    die Holzhütte im Ausmaß von ca. 4,5 mal 8 m
  2. 3.)3,
    die Holzhütte im Ausmaß von ca. 5 mal 6 m
  3. 4.)4,
    zwei Zugangsstege zum unter 1.) bezeichneten Plateau
Die Kartenbeilage A (Foto), auf der die Ausgestaltung, Ausführung und Beschaffenheit der baulichen Anlagen ersichtlich ist, bilde einen Bestandteil dieses Bescheides.
Zur Begründung stützte sich die Landesregierung auf die Stellungnahme des Naturschutzorgans N. vom 7. Juli 2006. Die Baumaßnahmen seien "im landseitigen Anschluss der bestehenden Badehütte" vorgenommen worden. Das Grundstück Nr. nn1 liege in dem von der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee (NatLSchV) umschriebenen Gebiet, das zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen- , Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht ging die Landesregierung davon aus, dass gemäß § 3 NatLSchV Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung bedürften. Gemäß § 55 Abs. 2 Bgld NatschG sei von der Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig seien, ohne Bewilligung ausgeführt worden seien. Da für die vorliegenden Baumaßnahmen keine naturschutzrechtliche Bewilligung bestehe, obwohl hiefür eine solche erforderlich gewesen wäre, sei deren Entfernung dem Beschwerdeführer aufzutragen gewesen.In rechtlicher Hinsicht ging die Landesregierung davon aus, dass gemäß Paragraph 3, NatLSchV Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung bedürften. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Bgld NatschG sei von der Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig seien, ohne Bewilligung ausgeführt worden seien. Da für die vorliegenden Baumaßnahmen keine naturschutzrechtliche Bewilligung bestehe, obwohl hiefür eine solche erforderlich gewesen wäre, sei deren Entfernung dem Beschwerdeführer aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bgld NatschG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2008 lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bgld NatschG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2008, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzungen

§ 1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen ...Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen ...

Es werden insbesondere geschützt:

a) die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,

b) das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz).

  1. (2)Absatz 2,Dieses Gesetz dient darüberhinaus der notwendigen und verantwortungsbewußten Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung an die vorhandenen unvermehrbaren natürlichen Erscheinungsformen.

...

II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt

Allgemeiner Natur- und Landschaftsschutz

...

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze der freien Natur

und Landschaft

§ 5. Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung: Paragraph 5, Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen ...

...

V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt

Schutz besonderer Gebiete

...

Landschaftsschutzgebiete

§ 23. (1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.Paragraph 23, (1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

...

XII. Abschnittrömisch zwölf. Abschnitt

Verfahren

...

Gefahr im Verzug und Wiederherstellung

§ 55. Paragraph 55,

...

  1. (2)Absatz 2,Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Absatz eins, ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera c, erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
  2. (3)Absatz 3,Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.Die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz 2, zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

...

XIV. Abschnittrömisch vierzehn. Abschnitt

Schlußbestimmungen

...

Übergangsbestimmungen

§ 81. Paragraph 81,

...

  1. (2)Absatz 2,Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.Verordnungen der Landesregierung auf Grund der Paragraphen 9, 15, 19, 19 a, 19 b und 24 Absatz 3, des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Absatz 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der - auf der Grundlage der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes 1961 erlassenen - NatLSchV, LGBl. Nr. 22/1980, lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der - auf der Grundlage der Paragraphen 15, und 19 des Naturschutzgesetzes 1961 erlassenen - NatLSchV, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1980,, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 1. (1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt."§ 1. (1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Absatz 2, beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.

  1. (2)Absatz 2,Das Schutzgebiet umfasst nachstehende Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden:

I. römisch eins.

Die Katastralgemeinden

1) Mörbisch am See,

...

  1. (3)Absatz 3,Die im Abs. 2 umschriebene Ausdehnung des Schutzgebietes ist in der beim Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karte in roter Farbe ersichtlich gemacht.Die im Absatz 2, umschriebene Ausdehnung des Schutzgebietes ist in der beim Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karte in roter Farbe ersichtlich gemacht.

§ 2. Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die beeinträchtigten, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden. Paragraph 2, Innerhalb des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die beeinträchtigten, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.

Insbesondere ist es verboten:

a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Wasserflächen, Wasserläufe, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen, Hutweiden oder Waldbestände zu verändern.

  1. b)Litera b
    Schilf- und Grasflächen abzubrennen.
  2. c)Litera c
    Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
              d)              freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstiger Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge,
  1. e)Litera e
    Brutkolonien während der Brutzeit zu betreten,
  2. f)Litera f
    die Schilfflächen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege und Kanäle in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli unbefugt zu betreten,
              g)              ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Verkaufsbuden zu errichten,
  1. h)Litera h
    zu zelten, zu lagern sowie Wohnwagen abzustellen,
  2. i)Litera i
    Wohnboote zu verwenden und abzustellen.

§ 3. In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes. Paragraph 3, In dem im Paragraph eins, bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes.

...

§ 8. (1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.Paragraph 8, (1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. nn1 in dem von der NatLSchV zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen- , Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärten Gebiet liegt.

2.2. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, bei den im angefochtenen Bescheid zur Entfernung aufgetragenen Baumaßnahmen handle es sich um Bauvorhaben gemäß § 3 NatLSchV, welche einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Dass durch diese Baumaßnahmen, welche nach den Feststellungen der belangten Behörde "im landseitigen Anschluss der seit dem Jahre 1963 bestehenden Badehütte" errichtet wurden, der natürliche Zustand der Gewässer, Wasserflächen oder Schilfflächen im Sinn des § 2 lit. a NatLSchV verändert worden sei oder andere im § 2 NatLSchV angeführte Verbotstatbestände verwirklicht worden seien, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. 2.2. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, bei den im angefochtenen Bescheid zur Entfernung aufgetragenen Baumaßnahmen handle es sich um Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, NatLSchV, welche einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürften. Dass durch diese Baumaßnahmen, welche nach den Feststellungen der belangten Behörde "im landseitigen Anschluss der seit dem Jahre 1963 bestehenden Badehütte" errichtet wurden, der natürliche Zustand der Gewässer, Wasserflächen oder Schilfflächen im Sinn des Paragraph 2, Litera a, NatLSchV verändert worden sei oder andere im Paragraph 2, NatLSchV angeführte Verbotstatbestände verwirklicht worden seien, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Die Auffassung der belangten Behörde, die in Rede stehenden Baumaßnahmen seien naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, begegnet demnach keinen Bedenken.

2.3. Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen seien ohne naturschutzrechtliche Bewilligung vom Beschwerdeführer durchgeführt worden.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, für die unter Spruchpunkt 1., 3. und 4. angeführten Maßnahmen sei nachträglich eine bau-, wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung, letztere mit "Bescheid vom 10.5.1995, Zl. IV-1912/3-1195", erteilt worden.

Das Vorbringen, es sei hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, wurde freilich erstmals in der Beschwerde erstattet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Juli 2006 zur Stellungnahme des Naturschutzorgans vom 7. Juli 2006 darauf beschränkt, auf die mit Bescheid der BH vom 13. Juli 1995 dem Voreigentümer erteilte Baubewilligung für die bereits im Jahre 1963 errichtete und nunmehr vom Beschwerdeführer renovierte Hütte hinzuweisen. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen zum Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung stellt somit eine unbeachtliche Neuerung dar.

Dass andererseits der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme des Naturschutzorgans vom 7. Juli 2006 erwähnten Baumaßnahmen, welche sich nicht auf die seit dem Jahr 1963 bestehende "alte Hütte" bezogen, nicht durchgeführt habe, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen durchgeführt habe, begegnet vor diesem Hintergrund - insbesondere mit Rücksicht auf die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder - keinen Bedenken. Im Hinblick auf den Vorhalt der belangten Behörde vom 11. Juli 2006 war diese infolge des fehlenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen.

Die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung wird durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z.B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0349).Die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung wird durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z.B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0349).

2.4. Die Beschwerde bringt weiters vor, die Entfernung der in Rede stehenden Baumaßnahmen sei nicht zweckmäßig, weil deren Entfernung die Natur mehr belasteten würde als deren Belassung.

Die Beschwerde legt allerdings nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Entfernung nicht zweckmäßig, d.h. zur Erreichung des damit im Sinn des § 1 NatSchG angestrebten Zweckes ungeeignet, sein sollte, wäre es doch Sache des Beschwerdeführers, bei Entfernung der von ihm errichteten Anlagen so vorzugehen, dass Schäden tunlichst vermieden werden. Auch kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Entfernungsauftrages nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Baumaßnahmen einen groben Eingriff in die Natur bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0063).Die Beschwerde legt allerdings nicht konkret dar, aus welchen Gründen die Entfernung nicht zweckmäßig, d.h. zur Erreichung des damit im Sinn des Paragraph eins, NatSchG angestrebten Zweckes ungeeignet, sein sollte, wäre es doch Sache des Beschwerdeführers, bei Entfernung der von ihm errichteten Anlagen so vorzugehen, dass Schäden tunlichst vermieden werden. Auch kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Entfernungsauftrages nicht darauf an, ob die in Rede stehenden Baumaßnahmen einen groben Eingriff in die Natur bewirken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0063).

2.5. Ebenso wenig ist im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Beschwerdemeinung - von rechtlicher Relevanz, dass (nach dem Vorbringen der Beschwerde) von der Gemeinde. eine Umwidmung des vorliegenden Grundstückes im Flächenwidmungsplan in Aussicht gestellt worden sei.

2.6. Mangels einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet, ist doch dann, wenn Maßnahmen nach dem NatSchG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind, jedoch ohne Bewilligung ausgeführt wurden, gemäß § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. 2.6. Mangels einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung war die belangte Behörde zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages verpflichtet, ist doch dann, wenn Maßnahmen nach dem NatSchG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind, jedoch ohne Bewilligung ausgeführt wurden, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Bgld NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.

2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei. Nr. 455.

Wien, am 21. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100324.X00

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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