TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/25 95/10/0063

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art140;
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Bgld 1961 §29a;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs9;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftfühers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 1995, Zl. IV-1924/3-1994, betreffend naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "den widerrechtlich ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichteten überdachten Abstellplatz auf dem Grundstück Nr. 2538, KG A, innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen". Hiezu wurde - nach Darstellung der Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf dem genannten Grundstück einen überdachten Abstellplatz errichtet, ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt zu haben. Das Grundstück befinde sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland" und sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als "Grünfläche-Kellerzone" ausgewiesen. Auf Anfrage zum Errichtungszeitpunkt der Baulichkeit und nach Erläuterung der Rechtslage habe der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der gegenständliche Abstellplatz ist bereits im Jahre 1988 auf dem Grundstück Nr. 2538 KG A, Gemeinde B, von mir angelegt worden und zwar mußten zu diesem Zweck Mauerreste eines ehemaligen Weinkellergebäudes auf meine Veranlassung hin entfernt werden. Auf dieser Grundfläche ist der gegenständliche Abstellplatz samt Hangabstützung errichtet worden. Dies war deswegen notwendig, da für Kraftfahrzeuge keine Zufahrt zum dazugehörigen Weinkeller vorhanden ist.

Ende des Jahres 1989 habe ich dann auch straßenseitig eine Abstützung errichtet. Es hat sich dabei also keinesfalls um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gehandelt.

In weiterer Folge habe ich noch ein Flugdach zum Schutz abgestellter Fahrzeuge errichtet. Meines Erachtens handelt es sich dabei keinesfalls um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, das erst am 1. März 1991 in Kraft getreten ist, da nahezu zur Gänze keine Neuerrichtung bzw. Erweiterung von Gebäuden oder anderen hochbaulichen Anlagen vorliegt. Der Verwendungszweck des gegenständlichen Abstellplatzes ist sei 1988 nicht geändert worden. Ich habe mich daher nicht veranlaßt gesehen, um naturschutzbehördliche Bewilligung des gegenständlichen Abstellplatzes anzusuchen.

Es ist jedoch richtig, daß ich die gegenständliche Liegenschaft zwischenzeitig an Herrn und Frau

Dipl.-Ing. Reinhard und Mag. Renate K. verkauft habe.

Ich bin daher gar nicht berechtigt, auf der gegenständlichen Liegenschaft Maßnahmen für Abbrucharbeiten durchzuführen und ersuche sie, diesbezüglich an die neuen Eigentümer heranzutreten. Es kann somit keinesfalls von mir die Entfernung des gegenständlichen Abstellplatzes verlangt werden."

Gemäß § 3 der Verordnung, mit der das "Südburgenländische Hügel- und Terrassenland" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 30/1974, bedürften innerhalb des in § 1 dieser Verordnung umschriebenen Gebietes Bauvorhaben aller Art einer Bewilligung der Landesregierung. Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit des überdachten Abstellplatzes seien Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eingeholt worden, wonach für die Weinkellerviertel die Weinkellergebäude in ihrer typischen Bauart charakteristisch seien. Ansonsten seien die Freiflächen geprägt von naturnahen Elementen wie Wiesenflächen und Obstbäumen. Diese Freiflächen seien ansonsten frei - wie schon das Wort sage - von Baulichkeiten und Einzäunungen. Die freie Zugänglichkeit und der offene Charakter dominierten. Laut dem Entwicklungsprogramm für das "Untere Pinka- und Stremtal" dürften in Kellerzonen nur Neu-, Um- und Zubauten von Kellergebäuden errichtet werden. Die gegenständliche Baulichkeit widerspreche in krasser Weise der Bauart eines Weinkellergebäudes und stehe damit nicht nur im Widerspruch zum obgenannten Entwicklungsprogramm, sondern stelle auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftscharakters des Kellerviertels dar. Gegen eine Abstützung mit Holzstützen bzw. Holzbrettern an der Böschung bestünden allerdings keine Einwände. Da die Baulichkeit des Beschwerdeführers somit dem genannten Entwicklungsprogramm nicht entspreche, könne eine naturschutzbehördliche Bewilligung - nach Auffassung der belangten Behörde - nicht erteilt werden. Der Entfernungsauftrag sei zu erteilen gewesen, weil die Errichtung des überdachten Abstellplatzes einer naturschutzbehördlichen Bewillgung bedürfe, eine solche aber unbestrittenermaßen nie erteilt worden sei. Zwar könnten konsenslos errichtete Baulichkeiten, welche vor dem 1. März 1988 fertiggestellt worden seien, "nicht mehr aufgrund eines gesetzlichen Auftrages beseitigt werden". Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers könne die Beendigung der rechtswidrigen Handlung frühestens mit Ende 1989 festgesetzt werden. Da der überdachte PKW-Abstellplatz als solcher eine bauliche Einheit darstelle, sei bezüglich seines genauen Errichtungszeitpunktes kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zur Auffassung des Beschwerdeführers, er könne aufgrund des Liegenschaftsverkaufes nicht mehr zur Entfernung der gegenständlichen Baulichkeit verpflichtet werden, sei darauf zu verweisen, daß ein Entfernungsauftrag demjenigen zu erteilen sei, der das bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt habe oder ausführen habe lassen. Auf das Grundeigentum komme es nicht an. Der Grundeigentümer sei lediglich zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, die Errichtung eines Abstellplatzes sei weder gemäß "dem Burgenländischen Naturschutzgesetz" noch gemäß dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz bewilligungspflichtig. Im § 5 des letztgenannten Gesetzes seien die bewilligungspflichtigen Vorhaben zum Schutze der freien Natur und Landschaft taxativ aufgezählt. Abstellplätze und Hangstützungen kämen in dieser Aufzählung aber nicht vor, sodaß diesbezüglich keinesfalls eine Bewilligung notwendig gewesen wäre. Was die Errichtung eines Daches für den gegenständlichen Abstellplatz betreffe, so sei dies jedenfalls getrennt von der Errichtung des Abstellplatzes samt Abstützung zu behandeln, weil es sich ja um keine bauliche Einheit handle, zumal der Abstellplatz bereits seit 1988 ständig benützt worden sei und das später dazu errichtete Dach eine "komplett eigene Konstruktion" darstelle. Die belangte Behörde hätte daher - wenn überhaupt - jedenfalls nur die Entfernung des Daches auftragen dürfen. Überdies sei der Abstellplatz samt Hangabstützung bereits drei Jahre vor Inkrafttreten des NG 1990 errichtet worden, sodaß - selbst wenn diese Errichtung rechtswidrig gewesen sein sollte - ein Beseitigungsauftrag nicht mehr zulässig sei. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt, hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes ausreichende Erhebungen zu pflegen. Sie habe auch lediglich den Beschwerdeführer aufgefordert, mitzuteilen, wann der Abstellplatz von ihm errichtet worden sei. Darauf habe er bekanntgegeben, daß er den gegenständlichen Abstellplatz bereits im Jahre 1988 samt einer Hangabstützung errichtet habe, da keine Zufahrt zum dazugehörigen Weinkeller vorhanden gewesen sei. Im Jahre 1989 habe er dann noch eine straßenseitige Abstützung und in der Folge ein Flugdach errichtet. Die belangte Behörde hätte ihn zum Errichtungszeitpunkt genauer befragen und von den nunmehrigen Grundeigentümern den Nachweis über das Verstreichen der Dreijahresfrist einholen müssen.

Diesem Vorbringen ist - in Ansehung der Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen überdachten Abstellplatzes - entgegenzuhalten, daß § 3 der Verordnung, mit der das "Südburgenländische Hügel- und Terrassenland (Eisenberg-Königsberg-Csaterberg-Punitzerwald)" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 30/1974 (in der Folge: LSVO), in dem in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Gebiet (in welchem das Grundstück, auf dem der überdachte Abstellplatz errichtet wurde, unstrittig liegt) Bauvorhaben aller Art der Bewilligungspflicht durch die Landesregierung unterwirft. Die zitierte Verordnung gilt zufolge § 81 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz-NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991 i.d.F. LGBl. Nr. 1/1994 (in der Folge: NG 1990) als landesgesetzliche Regelung mit den sich aus § 81 Abs. 3 bis 6 NG 1990 ergebenden Änderungen. Soferne es sich nicht i.S.d. § 81 Abs. 5 NG 1990 um Vorhaben in Wohn-, Dorf-, Geschäfts- und gemischten Baugebieten handelt - was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft -, besteht daher die Bewilligungspflicht nach der LSVO unverändert, wobei aber die Bewilligung nunmehr unter den im NG 1990 normierten Voraussetzungen (vgl. § 81 Abs. § letzter Halbsatz NG 1990) von der Landesregierung zu erteilen ist.

Zu den "Bauvorhaben aller Art" i.S.d. § 3 der LSVO zählen nach der hg. Judikatur auch Autoabstellplätze, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse nicht erforderlich sind (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedler See, LGBl. Nr. 22/1980 ergangene hg. Erkenntis vom 21. Oktober 1985, Zl. 85/10/0107 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der vom Beschwerdeführer errichtete Abstellplatz unterläge also selbst dann der Bewilligungspflicht, wenn der Beschwerdeführer die Überdachung nicht vorgenommen hätte.

Hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sind gemäß § 81 Abs. 3 NG 1990 (auch) an die Stelle des § 7 Abs. 1 und 2 der LSVO die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 NG 1990 getreten. Demnach ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist u.a. dann aufzutragen, wenn bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt wurden. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder nicht zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. Die Wiederherstellung bzw. die sonstigen zu setzenden Maßnahmen obliegen bei bewilligungsloser Ausführung bewilligungspflichtiger Maßnahmen demjenigen, der letztere veranlaßt oder gesetzt hat. Gemäß § 81 Abs. 9 NG 1990 sind diese Bestimmungen dann aber nicht anzuwenden, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 des NG 1961 (das sind drei Jahre nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung) noch vor Inkrafttreten des NG 1990 (d.i. gemäß § 80 Abs. 1 dieses Gesetzes der 1. März 1991) verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.

Ausgehend davon, daß die rechtswidrige Handlung erst mit Beendigung der das Bauvorhaben ausführenden Maßnahmen beendet wird, zu diesen aber alle jene Maßnahmen gehören, die erforderlich sind, um das Vorhaben werkgerecht herzustellen, ist zunächst die Auffassung der belangten Behörde, die Ausnahme des § 81 Abs. 9 NG 1990 komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, nicht rechtswidrig. Denn selbst bei Teilung des überdachten Abstellplatzes entsprechend den Beschwerdeausführungen in Abstellplatz samt Abstützung einerseits und Überdachung andererseits könnte die Beendigung der (werkgerechten) Herstellung des Abstellplatzes (ohne Überdachung) - wie auch aus den im Verwaltungsakt erliegenden Fotos ersichtlich - erst in der Fertigstellung der straßenseitigen Abstützung erblickt werden, die aber nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahre 1989, also jedenfalls innerhalb der Drei-Jahresfrist des § 81 Abs. 9 NG 1990 erfolgte. Der "genaue Errichtungszeitpunkt" des gegenständlichen Bauvorhabens konnte daher dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es wäre im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig, den Abstellplatz samt Hangstützung zu entfernen, weil dann höchstwahrscheinlich eine Hangrutschung stattfinden würde, die sogar einen Weinkeller zerstören könnte, was sicherlich nicht den Zielsetzungen des NG 1990 entspräche. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, zu prüfen, inwieweit die Hangabstützung notwendig sei, um eine Hangrutschung zu vermeiden.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die Befürchtung der Möglichkeit einer Hangrutschung - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - im Verwaltungsverfahren nicht releviert hat, tut er nicht dar, daß die verfügte Maßnahme nicht zweckmäßig, d.h. zur Erreichung des damit i.S.d. § 1 NG 1990 angestrebten Zweckes ungeeignet wäre, zumal es im übrigen Sache des Beschwerdeführers ist, bei Entfernung der von ihm gesetzten Baumaßnahmen so vorzugehen, daß Schäden (u.a. der aufgezeigten Art) tunlichst vermieden werden.

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, der gegenständliche Abstellplatz stelle keinen groben, den Naturgenuß beeinträchtigenden Eingriff in das Landschaftsbild dar und er sei überdies für das Erreichen eines Weingartens notwendig, so ist ihm entgegenzuhalten, daß es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ihm erteilten Beseitigungsauftrages darauf ebensowenig ankommt wie auf die Frage, ob der Abstellplatz nach den Bestimmungen des NG 1990 überhaupt bewilligungsfähig ist. Es erübrigt sich daher auch, auf das Beschwerdevorbringen betreffend das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einzugehen. Gleiches gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn oder seine Rechtsnachfolger anleiten müssen, allenfalls eine Bewilligung für die gegenständliche Baulichkeit einzuholen, weil selbst die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz wäre. Daß jedoch eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Im übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. Oktober 1993 auf die Bewilligungspflicht der von ihm errichteten Anlage hingewiesen wurde.

Schließlich teilt der Verwaltungsgerichtshof die - nicht näher begründete - Auffassung des Beschwerdeführers nicht, die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes seien im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Eigentums bedenklich. Wenn der Beschwerdeführer auf den Wechsel im Grundeigentum Bezug nimmt, so kann er daraus für seinen Rechtsstandpunkt nichts gewinnen, weil der Entfernungsauftrag gemäß § 55 Abs. 3 zweiter Halbsatz NG 1990 demjenigen zu erteilen ist, der das bewilligungspfichtige Vorhaben veranlaßt oder gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, die Baulichkeit errichtet zu haben. Auf den Wechsel im Grundeigentum kommt es nicht an. Schließlich kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die nunmehrigen Eigentümer der gegenständlichen Anlage als Parteien des Verfahrens beizuziehen gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer durch deren Nichtbeiziehung in keinem Recht verletzt werden könnte.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100063.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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