TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/3 W208 2000216-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2014
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Entscheidungsdatum

03.04.2014

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.7 Abs4
EMRK Art.10 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2000216-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vom 29.10.2013, GZ BMASK-DK-9017/006-Senat-VI/2013 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, vom 29.10.2013, GZ BMASK-DK-9017/006-Senat-VI/2013 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 91 BDG hinsichtlich des Tat- und Schuldausspruches abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG hinsichtlich des Tat- und Schuldausspruches abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 92 Abs 1 Z 2 iVm § 93 BDG eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro verhängt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Strafbemessung wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versieht in einer Geschäftsstelle des AMS in XXXX als Sachbearbeiterin Dienst.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und versieht in einer Geschäftsstelle des AMS in römisch 40 als Sachbearbeiterin Dienst.

2. Am 07.03.1013 erstattete die Geschäftsführerin des AMS-Amtes Disziplinaranzeige gegen die BF mit folgendem Inhalt:

Die BF habe während eines "Chat¿s" in der Social Media Plattform FACEBOOK zu einer Meldung eines anderen Diskussionsteilnehmers hinsichtlich der Vorstellung eines neuen ÖVP Kandidaten mit Migrationshintergrund auf der Kandidatenliste der ÖVP NÖ, die Meldung mit dem schriftlichen Kommentar "Ganz einfach zum Kotzen" beantwortet. Im weiteren Chat seien noch folgende Bemerkungen gefallen: "Ich arbeite in einer Institution wo wir dem arbeitsscheuen Gesindel und Ausländern alles in den Arsch schieben. 80% der Arbeitslosen sind Ausländer 80% der Ausländer sitzen im

Gefängnis; Islam wird uns übernehmen ... Gruppe von den radikalen

Ausländern vergewaltigt Frauen, bei zwei Kolleginnen wurden die Töchter von Türken vergewaltigt". Das Facebook Profil der BF habe unter dem Button 'Work and Education' das AMS als Arbeitgeber beinhaltet.

3. In einer niederschriftlichen Stellungnahme vom 01.03.2013 erklärte die BF dazu, dass sie diese Aussagen getätigt habe, es sei auch nicht auszuschließen, dass dies in der Dienstzeit passiert sei, und das sie auch grundsätzlich zu diesen Aussagen stehe. Sie seien nicht in böser Absicht geschehen und wären auch nicht zum Zweck der Schädigung des Dienstgebers vorgebracht worden. Weiters wären diese Aussagen nur "Freunden" vorbehalten und eine Weiterverbreitung wäre nicht vorgesehen gewesen, die naive Sprechweise täte ihr leid.

4. In der gegenständlichen Disziplinaranzeige wurde ausgeführt, dass die BF damit Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 BDG begangen hätte und eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft4. In der gegenständlichen Disziplinaranzeige wurde ausgeführt, dass die BF damit Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins, 43, Absatz 2, BDG begangen hätte und eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft

XXXX wegen des Verdachtes des § 283 StGB (Verhetzung) getätigt worden wäre. Ebenfalls bestehe derzeit eine aufrechte Ermahnung gegen die BF nach § 109 Abs. 2 BDG, weil diese Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht angenommen und sich gegenüber Parteien einer unangemessenen Wortwahl bedient hätte.römisch 40 wegen des Verdachtes des Paragraph 283, StGB (Verhetzung) getätigt worden wäre. Ebenfalls bestehe derzeit eine aufrechte Ermahnung gegen die BF nach Paragraph 109, Absatz 2, BDG, weil diese Anträge nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht angenommen und sich gegenüber Parteien einer unangemessenen Wortwahl bedient hätte.

5. In der Anlage der Disziplinaranzeige befanden sich die Chat Protokolle aus denen hervorgeht, dass die BF

  • -Strichaufzählung
    am 18. Februar 2013, um 11:02 Uhr gepostet hatte: "Ganz einfach zum Kotzen" und

  • -Strichaufzählung
    am 19. Februar 2013, um 07:19 Uhr: "Liebe Doris in Wirklichkeit ist jede Partei zum speien aber Rot Grün ist einfach zum Kotzen, schau nur was sie aufführen. Die Blauen werden nur so verdammt weil sie die Wahrheit sagen. Glaub mir ich arbeite in einer Institution wo wir den Ausländern und dem arbeitsscheuen Gesindel alles in den Arsch schieben. Ulrike hat voll Recht, der Islam wird uns übernehmen. Schau mal in die Kindergärten, kein Kreuz, kein Nikolo, kein Schweinefleisch und am meisten gehen mir die Gutmenschen am Arsch. Hoffe du hast kein Kind, den glaube mir die Gefahr die von dieser Gruppe ausgeht (rede aber nur von den Radikalen und nicht von den die sich hier anpassen) ist echt arg - habe zwei Kolleginnen deren zwei Töchter von Türken vergewaltigt wurden und Fakt ist sie haben keinen Respekt vor Frauen oder sonst irgendwem oder was!!"

  • -Strichaufzählung
    am 19. Februar 2013, um 07:21 Uhr: "Wach auf, schau auf die Straßen nur mehr Fetzenschädl - einfach zum Kotzen aber ihr Gutmenschen könnt sie doch alle erhalten, den eines ist klar, 80% der Arbeitslosen sind nun mal Ausländer genauso so wie in unseren Gefängnissen 80% Ausländer sitzen."

6. Am 15.04.2013 erließ die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (DK) einen Einleitungsbeschluss indem sie der BF die in der Anlage zur Anzeige angeführten Aussagen vorwarf und feststellte, dass diese dadurch gegen die einer Beamtin gem. § 43 Abs. 2 BDG obliegende Pflicht verstoßen hätte, in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und dadurch ihre Dienstpflichten gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt habe. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde insbesondere auf eine Niederschrift mit der BF vom 01.03.2013 und eine dazu von ihr abgegebenen weiteren Stellungnahme vom 13.03.2013 eingegangen. Die BF gebe sinngemäß an, dass sie kein rechtsradikales oder ausländerfeindliches Gedankengut hege, dass die Kommentare von ihr stammen würden, sie würde grundsätzlich auch dazu stehen, diese Äußerungen seien aber nicht in böser Absicht erfolgt. Sie hätte sich einer naiven Sprechweise bedient und nicht daran gedacht, dass sie ihren Dienstgeber schädigen würde. Die gewählten Formulierungen wären nicht optimal gewählt gewesen, sie wäre davon ausgegangen, dass diese Diskussion nur einem beschränkten Teil der Community zugänglich wäre und nicht der Allgemeinheit. Sie hätte mittlerweile aus ihrem Account alle Verbindungen zum Dienstgeber entfernt, um zu vermeiden, dass hier ein Schaden erwachsen könne. Darüber hinaus halte sie fest, dass sie einsehe, dass die getroffenen Formulierungen Missverständnisse verursachen könnten, und dass sie in Zukunft derartige Postings unterlassen werde. Hinsichtlich der am 11.11.2011 erfolgten Ermahnung gem. § 109 Abs. 2 BDG führe Sie an, dass sie diese aus psychischen und gesundheitlichen Gründen nicht weiter bekämpft hätte und froh gewesen sei, dass diese Angelegenheit mit der Versetzung in eine andere Geschäftsstelle ein Ende gefunden habe.6. Am 15.04.2013 erließ die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (DK) einen Einleitungsbeschluss indem sie der BF die in der Anlage zur Anzeige angeführten Aussagen vorwarf und feststellte, dass diese dadurch gegen die einer Beamtin gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG obliegende Pflicht verstoßen hätte, in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und dadurch ihre Dienstpflichten gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt habe. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde insbesondere auf eine Niederschrift mit der BF vom 01.03.2013 und eine dazu von ihr abgegebenen weiteren Stellungnahme vom 13.03.2013 eingegangen. Die BF gebe sinngemäß an, dass sie kein rechtsradikales oder ausländerfeindliches Gedankengut hege, dass die Kommentare von ihr stammen würden, sie würde grundsätzlich auch dazu stehen, diese Äußerungen seien aber nicht in böser Absicht erfolgt. Sie hätte sich einer naiven Sprechweise bedient und nicht daran gedacht, dass sie ihren Dienstgeber schädigen würde. Die gewählten Formulierungen wären nicht optimal gewählt gewesen, sie wäre davon ausgegangen, dass diese Diskussion nur einem beschränkten Teil der Community zugänglich wäre und nicht der Allgemeinheit. Sie hätte mittlerweile aus ihrem Account alle Verbindungen zum Dienstgeber entfernt, um zu vermeiden, dass hier ein Schaden erwachsen könne. Darüber hinaus halte sie fest, dass sie einsehe, dass die getroffenen Formulierungen Missverständnisse verursachen könnten, und dass sie in Zukunft derartige Postings unterlassen werde. Hinsichtlich der am 11.11.2011 erfolgten Ermahnung gem. Paragraph 109, Absatz 2, BDG führe Sie an, dass sie diese aus psychischen und gesundheitlichen Gründen nicht weiter bekämpft hätte und froh gewesen sei, dass diese Angelegenheit mit der Versetzung in eine andere Geschäftsstelle ein Ende gefunden habe.

7. Am 25.07.2013 bevollmächtigte die BF eine Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und Verteidigung.

8. Am 01.08.2013 langte bei der DK die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen die BF wegen § 283 Abs. 2 StGB datiert mit 25.07.2013 ein. Die Einstellung erfolgte weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.8. Am 01.08.2013 langte bei der DK die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens gegen die BF wegen Paragraph 283, Absatz 2, StGB datiert mit 25.07.2013 ein. Die Einstellung erfolgte weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

9. Am 14.10.2013 von 12:40 Uhr bis 14:55 Uhr fand die mündliche Verhandlung der DK in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertretung und der BF sowie des Disziplinaranwaltes statt. Die BF gab dabei an sie hätte mit den getätigten Äußerungen heillos über das Ziel geschossen und hätte damit niemandem schaden wollen. Für sie wären diese Chatrooms nicht öffentlich gewesen. Sie werde solche Äußerungen nicht mehr tätigen. Sie gebe auch zu, dass die Kritik die sie an ihrem Arbeitgeber geäußert habe, nicht sachlich gewesen wäre, so etwas würde sie nicht mehr sagen, sie wäre damals wütend gewesen und nicht darauf bedacht in welcher Form sie sich ausdrücke. Angesprochen auf die damalige Ermahnung von 2012, gab sie an, dass sie damals einen Doppelschalter zu bedienen gehabt hätte und ihr im Nachhinein gesagt worden wäre, dass ein Ausländer gekommen wäre, der einen Antrag bei ihr abgeben hätte wollen, was sie abgelehnt haben solle. Dem wäre aber nicht so gewesen. Eine von ihr geforderte Gegenüberstellung sei nicht erfolgt und auch nicht ins damalige Protokoll aufgenommen worden. Da sie eine 50% Behinderung wegen eines Herzfehlers habe, hätte sie darauf geachtet sich nicht zu sehr aufzuregen. Sie habe die Sache letztlich auf sich beruhen lassen. Beschimpfungen im Dienst seien immer wieder vorgekommen. Sie sei aber definitiv nicht ausländerfeindlich, sonst hätte sie ja nicht 27 Jahre in einer Ausländerabteilung tätig sein können. Hinsichtlich der getroffenen Pauschalurteile über den Islam führe sie an, dass sie das auch in einer normalen Diskussion sagen würde, weil das die Wahrheit sei. Zum Beispiel, dass in den Kindergärten die Kreuze abgenommen werden, würde in der Zeitung stehen, viele Leute würden das sagen. Sie sei aber nicht ausländerfeindlich, hätte das nicht böse gemeint, habe einfach überreagiert, weil sie eine emotionale Frau sei. Sie hätte nicht gewusst, dass ihr Profil auf Facebook das AMS als ihren Arbeitgeber ausweise, weil ihre Tochter ihr den Account eingerichtet hätte. Sie sei stolz auf ihren Arbeitgeber. Hinsichtlich der zwei angegebenen Vergewaltigungen durch Türken in ihrem Bekanntenkreis, gab sie an, dass sie diese Bekannten nicht in das Verfahren hineinziehen wolle.

10. Der Verteidiger stellte fest, dass seiner Meinung nach, der Einleitungsbeschluss in unzulässiger Weise über die Disziplinaranzeige hinaus gehe. Die Beschuldigte spreche zwar von arbeitsscheuem Gesindel, das spiele aber auf den Sozialbetrug an, den es in gewissem Ausmaß ja tatsächlich gebe. Solche Tatsachen müsse ein Beamter auch vorbringen können. Artikel 10 EMRK schütze die Meinungsfreiheit, davon sei auch arbeitsscheues Gesindel abgedeckt, weil ja nicht alle Personen damit gemeint seien. Es gebe Sachen die viele in der Öffentlichkeit nicht sagen würden, die Ausländerfrage müsse auch von Beamten diskutiert werden dürfen. Ebenso sei es mit der Frage des Islam. Die Aussagen der Beschuldigten müssten im Zusammenhang gelesen werden, es gehe ihr nur um radikale Personen die sich nicht anpassen wollten. Es sei ein Faktum, dass bestimmte Gruppen von Zuwanderern, etwa die Salafisten die demokratischen Werte nicht akzeptieren würden und es in diesen Kreisen auch frauenfeindliche Haltungen, Ehrenmorde etc. gebe, das anzusprechen, könne keine Dienstpflichtverletzung sein. Die der Ermannung aus 2011 zu Grunde liegenden Fakten seien nicht verfahrensgegenständlich. Man hätte im Dienstbetrieb schon lange merken müssen, wenn die BF tatsächlich ausländerfeindlich wäre, was nicht der Fall war. Die Aussagen arbeitsscheues Gesindel und Politik sei zum Kotzen, seien noch im Rahmen der Meinungsfreiheit.

11. Die Verhandlung endete mit der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses. Die BF wurde dabei für schuldig erkannt, gemäß den Anschuldigungspunkten im Einleitungsbeschluss gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verstoßen zu haben. In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass außer Streit stehe, dass die BF die vorgeworfenen und im Protokoll des Chats ersichtlichen Äußerungen tatsächlich getätigt hätte. Rechtlich wurde ausgeführt, dass § 43 Abs. 2 BDG das gesamte Verhalten des Beamten umfasse, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug im Sinne von § 43 Abs. 2 BDG aufweise, sei allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe etwa in seinem Erkenntnis von 24.11.1982, 82/09/0094 und 82/09/0095 bei einem Beamten der Fremdenpolizei die Beschimpfung und Belästigung von Angehörigen fremder Nationen und Rassen als tatbestandsmäßig festgestellt. Die BF sei im AMS in der für Eingliederungsbeihilfen zuständigen Abteilung beschäftigt. Die von ihr getätigten Äußerungen "Glaub mir, ich arbeite in einer Institution wo wir den Ausländern und dem arbeitsscheuen Gesindel alles in der Arsch schieben." oder "Den eines ist klar 80% der Arbeitslosen sind nun mal Ausländer." stünden eindeutig in einem Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten im AMS sowie den Hauptaufgaben im Allgemeinen, nämlich die Unterstützung aller - somit sowohl inländischer als auch ausländischer - Arbeitssuchenden, seien eine beleidigende und unsachliche Kritik an ihrem Arbeitgeber. Sie hätte zwar nicht konkretisiert welche Institution ihr Arbeitgeber ist, allerdings sei die Tatsache, dass es sich dabei um das AMS handle zum damaligen Zeitpunkt eindeutig aus ihrem Profil ableitbar gewesen.11. Die Verhandlung endete mit der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses. Die BF wurde dabei für schuldig erkannt, gemäß den Anschuldigungspunkten im Einleitungsbeschluss gegen ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen zu haben. In der Beweiswürdigung wurde angeführt, dass außer Streit stehe, dass die BF die vorgeworfenen und im Protokoll des Chats ersichtlichen Äußerungen tatsächlich getätigt hätte. Rechtlich wurde ausgeführt, dass Paragraph 43, Absatz 2, BDG das gesamte Verhalten des Beamten umfasse, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug im Sinne von Paragraph 43, Absatz 2, BDG aufweise, sei allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe etwa in seinem Erkenntnis von 24.11.1982, 82/09/0094 und 82/09/0095 bei einem Beamten der Fremdenpolizei die Beschimpfung und Belästigung von Angehörigen fremder Nationen und Rassen als tatbestandsmäßig festgestellt. Die BF sei im AMS in der für Eingliederungsbeihilfen zuständigen Abteilung beschäftigt. Die von ihr getätigten Äußerungen "Glaub mir, ich arbeite in einer Institution wo wir den Ausländern und dem arbeitsscheuen Gesindel alles in der Arsch schieben." oder "Den eines ist klar 80% der Arbeitslosen sind nun mal Ausländer." stünden eindeutig in einem Zusammenhang mit den eigenen Tätigkeiten im AMS sowie den Hauptaufgaben im Allgemeinen, nämlich die Unterstützung aller - somit sowohl inländischer als auch ausländischer - Arbeitssuchenden, seien eine beleidigende und unsachliche Kritik an ihrem Arbeitgeber. Sie hätte zwar nicht konkretisiert welche Institution ihr Arbeitgeber ist, allerdings sei die Tatsache, dass es sich dabei um das AMS handle zum damaligen Zeitpunkt eindeutig aus ihrem Profil ableitbar gewesen.

Artikel 10 EMRK räume jeder Person die Freiheit der Meinungsäußerung ein. Laut VwGH sei die Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung, dabei sei auch Kritik an der eigenen Behörde durch die Meinungsfreiheit geschützt. Der VwGH sehe aber beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 06.06.2001, 98/09/0140 in der Angabe bewusst unrichtiger und damit unangemessener Behauptungen eines Magistratsbeamten, betreffend unsachliches und parteiisches Vorgehen der Behörde eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG.Artikel 10 EMRK räume jeder Person die Freiheit der Meinungsäußerung ein. Laut VwGH sei die Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung, dabei sei auch Kritik an der eigenen Behörde durch die Meinungsfreiheit geschützt. Der VwGH sehe aber beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 06.06.2001, 98/09/0140 in der Angabe bewusst unrichtiger und damit unangemessener Behauptungen eines Magistratsbeamten, betreffend unsachliches und parteiisches Vorgehen der Behörde eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG.

Die Aussage, Ausländern und arbeitsscheuem Gesindel würde alles in den Arsch geschoben werden, würde dem AMS in generalisierender Weise unterstellen, dass Leistungen unsachgemäß ohne vorliegender Voraussetzungen zuerkannt würden. Diese Aussagen ließen eine mangelnde Objektivität bei der Verwaltungsführung durch das AMS vermuten und würden in der Öffentlichkeit ein Bild zeichnen, dass den Tatsachen in keinster Weise entspräche und es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass mit der geäußerten Kritik systembedingte Missstände bekämpft werden sollten, was die Kritik als gerechtfertigt im Sinne des Rechts auf Meinungsfreiheit erscheinen ließe. Der Rahmen für sachlich angebrachte Kritik sei bei weitem gesprengt worden.

Die BF habe sich einer herabwürdigenden, beleidigenden und diskriminierenden Wortwahl bedient. So sei das verwendete Wort "Gesindel" als eine Gruppe von Menschen, die als asozial verbrecherisch oder ähnlich verachtet bzw. abgelehnt werden definiert. Der VfGH habe in seinen Erkenntnisen VfSlg. 13.978/1994 und 14.316/1995 festgestellt, dass Kritik an der eigenen Behörde nur dann nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt sei, wenn es sich um unsachliche und herabsetzende Kritik handle. Die von der BF getätigten Aussagen bzw. die von ihr benutzte Wortwahl, wären nach Ansicht des Senates zum Teil diskriminierend und unsachlich und sei nicht durch Fakten unterlegt worden.Die BF habe sich einer herabwürdigenden, beleidigenden und diskriminierenden Wortwahl bedient. So sei das verwendete Wort "Gesindel" als eine Gruppe von Menschen, die als asozial verbrecherisch oder ähnlich verachtet bzw. abgelehnt werden definiert. Der VfGH habe in seinen Erkenntnisen VfSlg. 13.978 aus 1994, und 14.316 aus 1995, festgestellt, dass Kritik an der eigenen Behörde nur dann nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt sei, wenn es sich um unsachliche und herabsetzende Kritik handle. Die von der BF getätigten Aussagen bzw. die von ihr benutzte Wortwahl, wären nach Ansicht des Senates zum Teil diskriminierend und unsachlich und sei nicht durch Fakten unterlegt worden.

Hinsichtlich des der Ermahnung zu Grunde liegenden Verhaltens von 2011 hielt der Senat fest, dass dieses bei der Fällung des Erkenntnisses nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, weil in der Disziplinaranzeige lediglich darauf hingewiesen aber dieses Verhalten der BF nicht vorgeworfen wurde.

Zur Strafbemessung führte der Senat aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass die BF durch ihre Aussagen im Chat ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. In der mündlichen Verhandlung habe Sie selbst ausgesagt, dass ihre Wortwahl ungerechtfertigt gewesen sei und die Äußerungen über das Ziel hinaus geschossen wären. Sie hätte erkennen müssen, dass die von ihr getätigten Äußerungen zum Teil diskriminierend und beleidigend gewesen wären und ihren Arbeitgeber in einer nicht den Tatsachen entsprechenden Form darstellen und den Eindruck erwecken, dass die Öffentlichkeit eine sachliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Frage stellen würden.

Ein durchschnittlicher Nutzer des Netzwerkes hätte erkennen müssen, dass die von der BF getätigten Äußerungen nicht nur in einem sehr eingeschränkten Freundes/Personenkreis, sondern für die Öffentlichkeit zugänglich und einzusehen waren. Obwohl die BF gewusst hätte, dass sie direkt auf die Aussagen einer ihr nicht bekannten Person reagierte, hätte sie die ihr vorgeworfenen Äußerungen nicht unterlassen.

Faktum sei, dass sie zugegeben habe die Aussagen im Chat getätigt zu haben, dies sei nicht als reumütiges Geständnis zu werten, da das Eingestehen der Tat einer Beweislage folgte, bei der leugnen kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (siehe VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042).

Bei der Strafbemessung hätte sich die Unbescholtenheit der BF ausgewirkt die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien einbezogen worden. Die Höhe der verhängten Geldbuße von € 1.680,-

entspräche knapp der Hälfte des monatlichen Bruttobezugs, sie sei notwendig, um der BF die Bedeutung der verletzten Dienstpflicht vor Augen zu führen und um sie vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus generalpräventiven Gesichtspunkten sei deutlich zu machen, dass derartige Äußerungen nicht toleriert würden. Das Disziplinarerkenntnis wurde am 29.10.2013 schriftlich ausgefertigt und am 30.10.2013 zugestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 brachte der rechtsfreundliche Vertreter Berufung hinsichtlich des ganzen Inhaltes und gegen Schuld und Strafe ein. Begründend wurde ausgeführt, dass in der Disziplinaranzeige lediglich die Kommentare: "Ganz einfach zum Kotzen" und "Ich arbeite in einer Institution, wo wir dem arbeitsscheuen Gesindel und Ausländern alles in den Arsch schieben, 80% der Arbeitslosen sind Ausländer, 80% der Ausländer sitzen im Gefängnis. Islam wird uns übernehmen....Gruppe von radikalen Ausländern vergewaltigt Frauen, bei zwei Kolleginnen wurden die Töchter von Türken vergewaltigt." angeführt seien.

Im Einleitungsbeschluss jedoch darüber hinaus gehend der gesamte Chat. Damit seien die Grenzen der Zuständigkeit der DK, die sich aus der Anzeige ergeben hätten durch den Einleitungsbeschluss unzulässig ausgedehnt worden. Die DK hätte sich sowohl bei der Einleitung als auch bei der Verurteilung von Äußerungen, die über die konkret angezeigten Äußerungen hinausgehen eine Kompetenz angemaßt, die ihr nicht zukomme und verletze bereits dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter. Das Erkenntnis sei dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Weiters sei das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10 MRK zu Unrecht beschnitten worden, die Wendungen "in Wirklichkeit ist jede Partei zum speien, aber Grün Rot ist einfach zum Kotzen schau nur, was sie aufführen!!! Die Blauen werden nur so verdammt, weil sie die Wahrheit sagen "...der Islam wird uns übernehmen schau mal in Kindergärten, kein Kreuz kein Nikolo, kein Schweinefleisch...." "....hoffe du hast kein Kind den glaube mir die Gefahr die von dieser Gruppe ausgeht (rede aber nur von den Radikalen und nicht von denen die sich hier anpassen) ist echt arg habe zwei Kolleginnen deren zwei Töchter von Türken vergewaltigt wurden und Fakt ist sie haben keinen Respekt vor Frauen oder sonst irgendwem oder was!!" seien zwar markant ausgedrückt, hätten aber keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Es müsse erlaubt sein die Meinung zu radikalen Anhängern des Islams zu sagen, diese Gefahren seien evident und permanent auch den Medien zu entnehmen.

Hinsichtlich der Vergewaltigungen hätte die DK in keiner Weise die Aussagen widerlegt, die BF hätte lediglich auf die Bitte der Betroffenen reagiert, diese nicht als Zeugen zu nennen, da diese traumatischen Erlebnisse nicht noch einmal aufgewühlt werden sollten. Hinsichtlich der Äußerung über den Prozentsatz von Ausländern und Arbeitslosen, hätte die DK entsprechende Erhebungen anzustellen und festzustellen gehabt, ob diese von den BF genannten Prozentzahlen richtig seien. Hätte dies zugetroffen, hätte sie lediglich eine Tatsache geäußert und keine Wertung abgegeben und dies wäre dann ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung, weil so dann belegte Tatsachen im Rahmen einer Diskussion angesprochen worden wären.

Die DK sei ihrer Verpflichtung zur Erhebung des Sachverhaltes und einer damit einhergehenden ordnungsgemäßen Begründung nicht nachgekommen, weite Strecken der kritischen Äußerungen der BF hätten nicht die Verwaltung betroffen, sondern lediglich deren Privatmeinung dargestellt, es sei kein dienstlicher Bezug gegeben gewesen. Die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Kritik an der eigenen Behörde sei daher nicht anwendbar. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher in dem oben aufgezeigten Umfang als inhaltlich und formal rechtswidrig.

Die verhängte Strafe erweise sich als überhöht, weil der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre. Die BF hätte sehr wohl die Fakten bestreiten können.

Die DK übersehe weiters, dass sie deponiert habe, dass sie sich ihrer Handlungen bewusst sei und derartiges nicht mehr vorkommen werde. Diesbezügliche liege daher nicht nur ein reumütiges Geständnis vor, sondern auch eine günstige Zukunftsprognose.

Es wäre daher die Stattgebung der gegenständlichen Berufung beantragt oder zumindest teilweise ein Freispruch, in eventu das angefochtene Erkenntnis im aufgezeigten Umfang des Unterbleibens nachvollziehbarer Sachverhaltsfeststellungen und Begründungen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erst Instanz zurückzuverweisen. In eventu, sei die über die BF verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzten.

13. Die oa. Berufung die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, ist am 21.11.2013 bei der damaligen Disziplinaroberkommission und am 15.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Dass die im Verfahrensgang im Punkt I.5. angeführten FACEBOOK-Einträge von der BF stammen, wurde von ihr eingestanden.Dass die im Verfahrensgang im Punkt römisch eins.5. angeführten FACEBOOK-Einträge von der BF stammen, wurde von ihr eingestanden.

Die Disziplinaranzeige bezog sich unzweifelhaft auf den ganzen verfahrensgegenständlichen Chat, stellte diesen im Text in Auszügen beginnend mit "Ganz einfach zum Kotzen" am 18.02.2013 über den

Auszug vom 19.02. um 07:19 " ... arbeitsscheuem Gesindel und

Ausländern alles in den Arsch schieben ...", bis zu einem Auszug vom selben Tag um 07:21 "... Fetzenschädel ..." etc. dar. In der Anlage der Disziplinaranzeige wurde der gesamte Text des Chats mitübermittelt.

Dass das Facebook Profil der BF unter dem Button "Work and Education" das AMS als Arbeitgeber auswies ist bewiesen und damit auch die leicht mögliche Zuordnung der BF als dort beschäftigte Mitarbeiterin.

Der gegenständliche Chat war der Öffentlichkeit zugänglich und verschiedene der BF nicht bekannte Personen (Ulrike, Doris, Gerhard) haben auch darauf für sie erkennbar reagiert, dass ergibt sich eindeutig aus den im Akt einliegenden Screenshots und auch aus den Reaktion der BF selbst auf deren Postings.

Erhebungen der Disziplinarkommission zum Prozentsatz von Ausländern und Arbeitslosen bzw. Insassen von Justizanstalten sind nicht erfolgt, waren aber für die Beurteilung - wie unter dem Punkt rechtliche Beurteilung ausgeführt werden wird - nicht notwendig.

Die BF hat gestanden und nicht bestritten, dass die ihr vorgeworfenen Einträge von ihr stammen und hat damit zur Aufklärung einen wesentlichen Beitrag geleistet, weil es eine notorische Tatsache ist, dass in sozialen Netzwerken immer wieder Einträge gefälscht werden bzw. unter falscher Identität erfolgen und eine Feststellung der wahren Identität im Internet, sowohl aufgrund der Rechtslage als auch aus faktischen Gründen (Anonymisierung, Fake-Identitäten, Auskunftsverweigerung von Providern) an ihre Grenzen stößt.

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Berufung wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Zur Person der Beschwerdeführerin (BF)

Frau XXXX, ist Beamtin des Amtes des Arbeitsmarktservice XXXX und seit 01.01.2012 als Sachbearbeiterin für die Bearbeitung für die Eingliederungsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz in der regionalen Geschäftsstelle AMS XXXX zuständig. Sie bezieht als in A2/2 eingestufte Beamtin einen monatlichen Bruttobezug in Höhe von €Frau römisch 40 , ist Beamtin des Amtes des Arbeitsmarktservice römisch 40 und seit 01.01.2012 als Sachbearbeiterin für die Bearbeitung für die Eingliederungsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz in der regionalen Geschäftsstelle AMS römisch 40 zuständig. Sie bezieht als in A2/2 eingestufte Beamtin einen monatlichen Bruttobezug in Höhe von €

3.361,50, bestreitet eine Kreditrückzahlung in Höhe von monatlich €

560,- und unterstützt ihre Mutter finanziell mit monatlich etwa €

500,-. Sie hat eine 50 % Behinderung aufgrund eines Herzfehlers.

Zum Sachverhalt

Die in den Postings vom 18.02.2013 um 11:02 Uhr, 19.02.2013 um 07:19 Uhr und 07:21 Uhr im Chat auf FACEBOOK angeführten Aussagen (Punkt I.1.5.) sind so getätigt worden und eine Meinungsäußerung.Die in den Postings vom 18.02.2013 um 11:02 Uhr, 19.02.2013 um 07:19 Uhr und 07:21 Uhr im Chat auf FACEBOOK angeführten Aussagen (Punkt römisch eins.1.5.) sind so getätigt worden und eine Meinungsäußerung.

Die Aussagen, " ... arbeitsscheuem Gesindel und Ausländern alles in

den Arsch schieben ...", "... am Arsch gehen ...", "...

Fetzenschädel ...", " ... zum Kotzen ..." sind dabei besonders

hervorzustreichen.

Der Disziplinaranzeige war der gesamte Chat beigelegt und im Einleitungsbeschluss - der unbekämpft blieb - wurde ausdrücklich der gesamte Chat angeführt, sodass das vorgeworfene Verhalten und der Gegenstand des Verfahrens klar umgrenzt sind.

Die Aussagen waren der Öffentlichkeit zugänglich.

Das FACEBOOK-Profil der BF wies einen eindeutigen Bezug zum Arbeitgeber der BF, dem AMS XXXX auf, daher war sie als Bedienstete des AMS identifizierbar bzw. die Aussagen ihr als Beamtin des AMS zuordenbar.Das FACEBOOK-Profil der BF wies einen eindeutigen Bezug zum Arbeitgeber der BF, dem AMS römisch 40 auf, daher war sie als Bedienstete des AMS identifizierbar bzw. die Aussagen ihr als Beamtin des AMS zuordenbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, treten in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der Verwaltungsbehörden.

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Disziplinarerkenntnisses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2013, lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Freiheit der Meinungsäußerung, lautet:

Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.Artikel 10, (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua., VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Die Freiheit der Meinungsäußerung ist auch auf dem Arbeitsplatz anwendbar und gilt auch im öffentlichen Dienst. Zugleich besitzen aber Beschäftigte ihrem Dienstgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion. Diese Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstgeber ist zwar nicht absolut, jedoch sind manche Meinungsäußerungen, die in einem anderen Kontext zulässig sind, im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt vergleiche Urteil EGMR 26. Februar 2009, 29492/05, Kudeshkina; Urteil EGMR 12. September 2011, 28955/06 ua, Palomo Sanchez ua., VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (vgl. E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694/1994 und VfSlg 14316/1995). Im Einzelfall kann es durchaus notwendig und geboten sein, zur Erreichung der in Art. 10 Abs. 2 MRK angeführten Ziele einem Beamten gegenüber das Verbot auszusprechen, zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung zu nehmen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).Das Disziplinarrecht dient nicht dazu, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen" gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Artikel 10, MRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind vergleiche E VwGH vom 28.7.2000, Zl. 97/09/0106, die Urteile des EGMR vom 26.9.1995, Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom 25.11.1997, Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch VfSlg 13694 aus 1994, und VfSlg 14316 aus 1995,). Im Einzelfall kann es durchaus notwendig und geboten sein, zur Erreichung der in Artikel 10, Absatz 2, MRK angeführten Ziele einem Beamten gegenüber das Verbot auszusprechen, zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung zu nehmen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).

Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs 5, 127 Abs 1 und 127a Abs 1 und Abs 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212)Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Absatz 5, 127, Absatz eins und 127 a Absatz eins und Absatz 7, B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031, VwSlg 13461 A/1991, und E 6.9.1995, 95/12/0122, VwSlg 14313 A/1995, VwGH 03.09.2002, 99/09/0212)

Hat ein Beamter die gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995, VwGH 06.06.2001, 98/09/0140).Hat ein Beamter die gezogene, dem Schutz des guten Rufes anderer dienende Grenze überschritten, kann er sich nicht auf die zulässige Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung stützen, sondern ist es insoweit zulässig, seine Meinungsfreiheit im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK einzuschränken und ihn dafür disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316 aus 1995,, VwGH 06.06.2001, 98/09/0140).

Ist außerdienstliches Verhalten eines Beamten dahin zu beurteilen, ob die diesem Beamten zurechenbaren inkriminierten Textstellen, die er veröffentlichte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit im Grund des § 43 Abs 2 BDG überschritten haben, so vermag im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlichen Bediensteten durch Art. 7 Abs. 4 (früher Abs. 2) B-VG gewährleisteten Rechte ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).Ist außerdienstliches Verhalten eines Beamten dahin zu beurteilen, ob die diesem Beamten zurechenbaren inkriminierten Textstellen, die er veröffentlichte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit im Grund des Paragraph 43, Absatz 2, BDG überschritten haben, so vermag im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlichen Bediensteten durch Artikel 7, Absatz 4, (früher Absatz 2,) B-VG gewährleisteten Rechte ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106).

Ob die Kritik eines Beamten objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet (VwGH 28.07.2000, 97/09/0106, 03.09.2002, 99/09/0212).

Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105, Folgendes ausgeführt:

"Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320 und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens gemäß Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde jedoch im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten."

Die Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben hat weder die öffentliche Begehung der Tat zur Voraussetzung noch, dass das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Es kommt nur darauf an, dass das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Frage zu stellen (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153).

Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der DK stattfindenden Verfahrens. Der Spruch des Einleitungsbeschlusses ist in Verbindung mit seiner Begründung zu beurteilen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124).

Für den vorliegenden Fall bzw. zu den Argumenten der BF ergibt sich daraus Folgendes:

Aus dem vorliegenden, unbekämpft gebliebenen Einleitungsbeschluss, geht eindeutig hervor welche Verhaltensweisen der BF zur Last gelegt wurden. Dieser umfasst die inkriminierenden Aussagen, die letztlich auch im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen wurden und umgrenzt damit das Disziplinarverfahren. Der Anzeige kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu, weil zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gem. § 109 Abs. 1 BDG lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen muss, der allenfalls durch weitere Ermittlungsaufträge der DK an die Dienstbehörde zu verdichten ist (§ 123 Abs. 1 BDG). Die Anzeige, die Auszüge aus allen drei Aussagen enthielt und die Anlage dazu sind als eine Einheit zu sehen. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige iVm dem beigelegten Chat-Protokollen entgegen der Ansicht der BF ausreichend konkretisiert gewesen, um den Einleitungsbeschluss zu tragen und die Zuständigkeit der DK zu begründen. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt demnach nicht vor.Aus dem vorliegenden, unbekämpft gebliebenen Einleitungsbeschluss, geht eindeutig hervor welche Verhaltensweisen der BF zur Last gelegt wurden. Dieser umfasst die inkriminierenden Aussagen, die letztlich auch im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen wurden und umgrenzt damit das Disziplinarverfahren. Der Anzeige kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu, weil zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gem. Paragraph 109, Absatz eins, BDG lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen muss, der allenfalls durch weitere Ermittlungsaufträge der DK an die Dienstbehörde zu verdichten ist (Paragraph 123, Absatz eins, BDG). Die Anzeige, die Auszüge aus allen drei Aussagen enthielt und die Anlage dazu sind als eine Einheit zu sehen. Im vorliegenden Fall ist die Anzeige in Verbindung mit dem beigelegten Chat-Protokollen entgegen der Ansicht der BF ausreichend konkretisiert gewesen, um den Einleitungsbeschluss zu tragen und die Zuständigkeit der DK zu begründen. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt demnach nicht vor.

Das Recht zur freien Meinungsäußerung gem. Art. 10 EMRK ist Beamten nicht uneingeschränkt eingeräumt. Nur sachliche, in der gebotenen Form geäußerten Kritik kann unter dem Blickwinkel des Art. 10 Abs. 2 EMRK iVm § 43 Abs 2 BDG, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht in Frage stellen. Die gewählten Ausdruckweisen gefährden das Ansehen und die Unparteilichkeit des AMS bei der Vollziehung der Rechtsordnung und die Moral. Die Wortwahl ist beleidigend und unsachlich, da sie Arbeitssuchende pauschal als arbeitsscheues Gesindel darstellt und unterstellt, Arbeitslosen und Ausländern würden ungerechtfertigt Unterstützungen gewährt. Dadurch wird neben der unsachliche Kritik am AMS, völlig undifferenziert der Ruf von Arbeitssuchenden geschädigt und einem fremdenfeindlichen bzw. feindseligen Klima gegenüber Arbeitssuchenden und Ausländern Vorschub geleistet, womit wiederum der soziale Friede und die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet werden. Die Ausdrücke "Gesindel", "Fetzenschädel" und jemanden "etwas in den Arsch schieben" oder etwas "zum Kotzen oder speien finden" sind unsachlich und überschreiten daher die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamten. Die Beteuerungen, dass bei einer fremdenfeindliche Einstellung ein 27-jähriger Dienst in der Ausländerabteilung nicht möglich gewesen wäre, überzeugt nicht, weil dieser Dienst seit 01.01.2012 nicht mehr versehen wurde und gerade die dort gemachten Erfahrungen zu einer nunmehr bestehenden fremdenfeindlichen Einstellung geführt haben können. Letztlich zählt der Eindruck, der bei einem durchschnittlichen Leser des Chats erweckt wurde.Das Recht zur freien Meinungsäußerung gem. Artikel 10, EMRK ist Beamten nicht uneingeschränkt eingeräumt. Nur sachliche, in der gebotenen Form geäußerten Kritik kann unter dem Blickwinkel des Artikel 10, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht in Frage stellen. Die gewählten Ausdruckweisen gefährden das Ansehen und die Unparteilichkeit des AMS bei der Vollziehung der Rechtsordnung und die Moral. Die Wortwahl ist beleidigend und unsachlich, da sie Arbeitssuchende pauschal als arbeitsscheues Gesindel darstellt und unterstellt, Arbeitslosen und Ausländern würden ungerechtfertigt Unterstützungen gewährt. Dadurch wird neben der unsachliche Kritik am AMS, völlig undifferenziert der Ruf von Arbeitssuchenden geschädigt und einem fremdenfeindlichen bzw. feindseligen Klima gegenüber Arbeitssuchenden und Ausländern Vorschub geleistet, womit wiederum der soziale Friede und die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet werden. Die Ausdrücke "Gesindel", "Fetzenschädel" und jemanden "etwas in den Arsch schieben" oder etwas "zum Kotzen oder speien finden" sind unsachlich und überschreiten daher die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamten. Die Beteuerungen, dass bei einer fremdenfeindliche Einstellung ein 27-jähriger Dienst in der Ausländerabteilung nicht möglich gewesen wäre, überzeugt nicht, weil dieser Dienst seit 01.01.2012 nicht mehr versehen wurde und gerade die dort gemachten Erfahrungen zu einer nunmehr bestehenden fremdenfeindlichen Einstellung geführt haben können. Letztlich zählt der Eindruck, der bei einem durchschnittlichen Leser des Chats erweckt wurde.

Hinsichtlich der in der Beschwerde vereinzelt und aus dem Kontext gerissenen Aussagen zu Tatsachen die isoliert betrachtet durchaus der Meinungsfreiheit unterliegen (z.B. Aussagen zu Nikolo, Kreuze in Kindergärten, radikalem Islam, Respekt vor Frauen etc.), ist es aufgrund der oa. Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich, diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Einerseits ist unbestritten, dass diese von der Meinungsfreiheit umfasst sind andererseits aber ist der gesamte Chat zu betrachten und mit diesem wird - unabhängig vom Wahrheitsgehalt - in Verbindung mit den unsachlichen und erniedrigenden Ausdrucksweisen ein fremdenfeindlicher Eindruck erweckt, welcher wiederum dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung einer AMS-Beamtin zuwiderläuft.

Demgemäß kann dahingestellt bleiben, ob die angeführten Zahlen hinsichtlich des Ausländeranteils an den Arbeitslosen bzw. in den Gefängnissen objektiv richtig ist oder nicht, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig ist, ohne dass der Kritiker bzw. die Kritikerin für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung ihrer Meinung disziplinär haftet. Die von der Meinungsfreiheit gedeckten Aussagen im Chat spielen nur insofern eine Rolle, dass sie durch die o.a. "unsachlichen Ausdruckweisen" in einen entsprechend negativen und größtenteils fremdenfeindlichen Konnex gerückt werden. Der Chat war daher in seiner Gesamtheit zu betrachten und es können - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht einzelne Aussagen daraus isoliert und behauptet werden, dass diese im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit geblieben wären.

Die vorgeworfene Wortwahl ist von dem grundsätzlich auch Beamten zustehenden Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckt. Die B hat durch ihre Wortwahl grob fahrlässig bewirkt, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erschüttert wird. Hätte sie die ihr zumutbare Sorgfalt walten lassen, wäre ihr bewusst gewesen, dass erstens ihre Wortwahl unangemessen, unsachlich und diskriminierend ist und zweitens sie diese Aussagen gegenüber ihr unbekannten Personen im Chat tätigt, die in der Lage sind aufgrund ihrer Profileinstellungen als ihren Arbeitgeber das AMS zu identifizieren. Die Folgen und der Schaden den sie damit ihrem Ruf als Beamtin und dem Ruf des AMS zufügte ist kein geringer, daher war auch die Dienstpflichtverletzung (obwohl außerdienstliches Verhalten) nicht als gering zu bewerten. Gerade von Beamten des AMS - die den Schwächsten in der Gesellschaft Unterstützung leisten sollen - darf sich die Allgemeinheit erwarten, dass diese unbefangen und unbeeinflusst von ihrer Privatmeinung ihren Dienst versehen und bei der zulässigen Äußerung von Kritik die Regeln des Anstandes waren.

Erschwerungsgründe liegen keine vor, weil das mehrmalige Vergreifen in der Wortwahl, sowie das Faktum, dass die Aussagen objektiv und im Kontext betrachtet den Eindruck erwecken, dass sie aus fremdenfeindlichen Beweggründen erfolgt sind, bereits durch den Unrechtsgehalt der Tat im Spruch berücksichtigt sind.

Dass sich die BF in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung (Wut aufgrund des Diskussionsbeitrages einer Chatteilnehmerin) zu den inkriminierenden Aussagen hinreißen lies, ist - wenn überhaupt - allenfalls für das erste Posting am 18.02.2013 nachvollziehbar, nicht jedoch für die weiteren Posting am nächsten Tag. Dieser Milderungsgrund kann daher nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.

Ebenso wenig kann der entstandene Schaden wieder gut gemacht werden, da es in der Natur von Postings in sozialen Netzwerken liegt, dass diese, auch wenn sie von der Ursprungsseite gelöscht werden sollten, bereits durch Kopieren etc. weiterverbreitet worden sein können. Die nachträgliche Entfernung des Hinweises auf den Dienstgeber aus dem Profil ist zwar ein Schritt zur Schadensminimierung aber vor dem oa. Hintergrund nur von geringer Relevanz.

Als Milderungsgründe wurden daher festgestellt:

Die BF hat bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Aussagen stehen in einem auffallenden Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten, dass bis zum gegenständlichen Vorfall keinen Anlass zu disziplinären Maßnahmen gegeben hat. Die Ermahnung vom 11. 08. 2011 ändert daran nichts, da sie zu keiner Disziplinarstrafe geführt hat und auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Die BF hat gestanden, dass die Äußerungen durch sie erfolgt sind und

sieht auch ein, dass diese unsachlich (" ... heillos über das Ziel

hinausgeschossen ...") gewesen sind, dies stellt - entgegen der Ansicht der DK - einen Milderungsgrund dar, weil bei einem Leugnen die Beweisführung erheblich schwieriger gewesen wäre. Es ist eine Tatsache, dass in sozialen Netzwerken immer wieder Einträge gefälscht werden bzw. unter falscher Identität erfolgen und eine Ausforschung, insbesondere zum Zweck der Beweisführung in Disziplinarverfahren, sowohl aufgrund der Rechtslage (OGH 19.02.2013, 6Ob119/11k) als auch aus faktischen Gründen (Anonymisierung, Fake-Identitäten, Auskunftsverweigerung von Providern) an ihre Grenzen stößt, sodass ein Tatsachengeständnis die Beweisführung erheblich erleichtert.

Keinen Erschwerungsgründen stehen daher zwei gewichtige Milderungsgründe gegenüber.

Hinsichtlich der spezialpäventiven Gründe wird aus den Rechtfertigungen der BF deutlich, dass sie zwar die Unsachlichkeit ihrer Ausdruckweise einsieht, aber nach wie vor (gem. ihrer

Beschwerde Seite 6) vermeint, dass ihre " ... kritischen Aussagen

über weite Strecken nur ihre Privatmeinung ..." darstellen würden und kein dienstlicher Bezug gegeben wäre. Dies zeigt, dass trotz des oa. Überwiegens der Milderungsgründe eine empfindliche Geldbuße erforderlich ist, um sie nachhaltig daran zu erinnern, dass sie als Beamtin auch bei der Artikulierung von Privatmeinungen darauf zu achten hat, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht zu gefährden und die grundsätzliche Meinungsfreiheit bei Beamten diesbezüglich eingeschränkt ist.

Die von der DK verhängte Geldbuße von knapp einem halben Monatsbezug wäre daher vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich schuld- und tatangemessen gewesen, aufgrund des von der DK nicht als Milderungsgrund berücksichtigten Tatsachengeständnisses, dass für die rasche Aufklärung des Falles wesentlich war, war die Geldbuße jedoch auf 1.000,- Euro herabzusetzen, dass entspricht etwas weniger als einem Drittel ihres Bruttomonatsbezuges.

Die Verhängung der Geldbuße in dieser Höhe war auch erforderlich, um andere Beamte die mit Fremden und sozial schwachen Personen bei ihrer Dienstausübung in Berührung kommen, daran zu gemahnen, dass derartige verbale Entgleisungen - insbesondere auch in den sozialen Netzwerken - nicht toleriert werden, weil sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und das Ansehen der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit nachhaltig gefährden (VwGH 08.09.1987, 87/09/0139).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtssprechung des VwGH, der je nach den Umständen des Einzelfalles bei einem Überschreiten der Grenzen der Meinungsfreiheit Disziplinarstrafen vom Schuldspruch ohne Strafe bis hin zu Entlassungen (zu einer Aufstellung vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077) für gerechtfertigt hält, war daher spruchgemäß zu entscheiden.Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtssprechung des VwGH, der je nach den Umständen des Einzelfalles bei einem Überschreiten der Grenzen der Meinungsfreiheit Disziplinarstrafen vom Schuldspruch ohne Strafe bis hin zu Entlassungen (zu einer Aufstellung vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077) für gerechtfertigt hält, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellte Judikatur und insbesondere auch auf die in VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077 enthaltene Auflistung, die bei entsprechender Schwere, bei einem Überschreiten der Grenzen der Meinungsfreiheit durch einen Beamten, sogar eine Entlassung für gerechtfertigt hält, wird verwiesen.

Schlagworte

Abschiebungsschutz, Amnestie, Anarchie, Facebook, Meinungsfreiheit,
Milderungsgründe, Spezialprävention, Tatsachengeständnis, Wortwahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2000216.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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