Entscheidungsdatum
09.04.2014Norm
ASVG §410 Abs1 Z7Spruch
I401 2006017-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch die Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 11.02.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch die Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 11.02.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.03.2014 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 11.02.2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der Antrag des XXXX vom 20.01.2014 betreffend die "Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG" im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 wird gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG abgewiesen.Der Antrag des römisch 40 vom 20.01.2014 betreffend die "Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG" im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 wird gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der steuerlich vertretene XXXX, Vers. Nr. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), stellte mit Schreiben vom 20.01.2014 unter anderem den Antrag, für das Kalenderjahr 2012 zu prüfen, ob er unter die Kleinstunternehmerregelung in diesem Beitragsjahr fällt. Dieses Begehren begründete er damit, dass - wie dem beigeschlossenen Einkommensteuerbescheid 2012 entnommen werden kann - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 2.063,67 betragen und diese unter der Kleinstunternehmergrenze für das Kalenderjahr 2012 liegen.Der steuerlich vertretene römisch 40 , Vers. Nr. römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), stellte mit Schreiben vom 20.01.2014 unter anderem den Antrag, für das Kalenderjahr 2012 zu prüfen, ob er unter die Kleinstunternehmerregelung in diesem Beitragsjahr fällt. Dieses Begehren begründete er damit, dass - wie dem beigeschlossenen Einkommensteuerbescheid 2012 entnommen werden kann - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 2.063,67 betragen und diese unter der Kleinstunternehmergrenze für das Kalenderjahr 2012 liegen.
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als SVA bezeichnet), vom 11.02.2014 wurde dieses als Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG qualifizierte Ansuchen abgewiesen.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge als SVA bezeichnet), vom 11.02.2014 wurde dieses als Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG qualifizierte Ansuchen abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die 23. Novelle zum GSVG sei ab 01.01.1999 in Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG erstmalig in der gewerblichen Sozialversicherung die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit geschaffen worden. Nach der Formulierung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG könne bereits versicherten Gewerbetreibenden, die von ihrer Tätigkeit leben würden, der sozialversicherungsrechtliche Schutz nicht entzogen werden. Vielmehr solle den außerhalb der Sozialversicherungspflicht stehenden Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden. Die für die selbständige Erwerbstätigkeit typischen Einkommensschwankungen sollten dadurch Berücksichtigung finden, dass ein Antrag (zu ergänzen: auf Ausnahme von der Pflichtversicherung) nur möglich sei, wenn über einen längeren Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe. Jedenfalls sollte verhindert werden, dass laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG versicherte Personen solche Anträge stellen. Daher könnten solche Anträge nur Personen stellen, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate pflichtversichert gewesen seien. Der Antragsteller müsse auch glaubhaft machen, dass der Umsatz und das Einkommen im betreffenden Beitragsjahr bestimmte Grenzen nicht übersteigen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die 23. Novelle zum GSVG sei ab 01.01.1999 in Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG erstmalig in der gewerblichen Sozialversicherung die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit geschaffen worden. Nach der Formulierung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG könne bereits versicherten Gewerbetreibenden, die von ihrer Tätigkeit leben würden, der sozialversicherungsrechtliche Schutz nicht entzogen werden. Vielmehr solle den außerhalb der Sozialversicherungspflicht stehenden Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden. Die für die selbständige Erwerbstätigkeit typischen Einkommensschwankungen sollten dadurch Berücksichtigung finden, dass ein Antrag (zu ergänzen: auf Ausnahme von der Pflichtversicherung) nur möglich sei, wenn über einen längeren Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden habe. Jedenfalls sollte verhindert werden, dass laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG versicherte Personen solche Anträge stellen. Daher könnten solche Anträge nur Personen stellen, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate pflichtversichert gewesen seien. Der Antragsteller müsse auch glaubhaft machen, dass der Umsatz und das Einkommen im betreffenden Beitragsjahr bestimmte Grenzen nicht übersteigen werden.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" seit 01.10.2001 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Mit 20.12.2012 habe er eine weitere Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung gemäß § 94 Z 76 GewO in der Form Versicherungsagent" und mit Wirksamkeit 28.11.2013 die Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung usw." angemeldet. Somit sei er seit 01.10.2001 ohne Unterbrechung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert, weshalb er die Anspruchsvoraussetzung, innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate der Pflichtversicherung aufzuweisen, nicht erfülle.Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" seit 01.10.2001 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Mit 20.12.2012 habe er eine weitere Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO in der Form Versicherungsagent" und mit Wirksamkeit 28.11.2013 die Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung usw." angemeldet. Somit sei er seit 01.10.2001 ohne Unterbrechung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert, weshalb er die Anspruchsvoraussetzung, innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate der Pflichtversicherung aufzuweisen, nicht erfülle.
Was den für das Jahr 2012 gestellten Antrag vom 20.01.2014 betreffe, gelte es darauf hinzuweisen, dass das Gesetz zwar keine Frist für die Antragstellung vorsehe, jedoch die einkommens- und umsatzbezogenen Voraussetzungen für die Ausnahme nach Ablauf des Beitragsjahres nicht mehr glaubhaft gemacht werden könnten, sondern schon feststünden. Die Ausnahme trete frühestens mit Beginn des Jahres, in dem der Antrag gestellt werde, ein, er wirke also nicht in das Vorjahr hinein und nicht zwei Jahre zurück. Der Antrag könne nur bis zum Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden.
Mit dem am 12.03.2014 (per Telefax) eingebrachten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und begründete diese - zusammengefasst - wie folgt:
Wie die SVA richtig erkannt habe, sehe das Gesetz keine Frist für die Antragstellung vor. Daher könne, unter Umständen müsse ein Antrag rückwirkend gestellt werden. Wann, wenn nicht nach Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses, könne festgestellt werden, ob der Antragsteller unter die Regelungen des GSVG betreffend die Ausnahme von der Pflichtversicherung falle. Dies auch deshalb, weil die SVA die Möglichkeit habe, bei einer Antragstellung vor dem betreffenden Kalenderjahr nach Erstellung des Jahresabschlusses eine Nachbemessung durchzuführen und auch "Verspätungszuschläge" zu verhängen. Eine nachträgliche Antragstellung könne nur unter die Regelungen der allgemeinen Verjährung von Beiträgen fallen und nicht vom guten Willen der SVA abhängig sein, ob diese zeitgerecht erfolgt sei oder nicht.
Ebenso gehe das Argument der SVA ins Leere, wonach es bei der Ausnahmeregelung darum gehe, bisher außerhalb der Sozialversicherung stehende Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Mit der Lösung eines Gewerbescheines werde die Tätigkeit gewerberechtlich und damit sozialversicherungsrechtlich legalisiert. Mit Bekanntgabe der Einnahmen und Ausgaben beim zuständigen Finanzamt trete der abgabenrechtliche Effekt ein. Eine potenzielle Legalisierung der Tätigkeit sei somit jedenfalls gegeben.
Durch die "Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG" sei eine Ungleichbehandlung zu anderen Sozialversicherungspflichtigen anzunehmen. Es müsse dem Antragsteller möglich sein, nach Erstellung des Jahresabschlusses und der Feststellung des Gewinns sowie der Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Anfangsjahr einen solchen Antrag zu stellen. Der Gesetzgeber habe diesbezüglich andere Intentionen gehegt. Die Lösung eines weiteren Gewerbescheines sei gegenständlich nicht relevant.
Neben dem Begehren, der Eingabe (bzw. der Beschwerde) gänzlich stattzugeben, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Berufungsvorentscheidung durch die erste Instanz und - bei Direktvorlage an die zweite Instanz (gemeint: an das Bundesverwaltungsgericht) - auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesveraltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesveraltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Der Beschwerdeführer stellte in der erhobenen Berufung bzw. Beschwerde keinen Antrag auf Entscheidung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A):
1. Der dem konkreten Fall zugrunde liegend Sachverhalt ist nicht strittig, es geht vielmehr um die Rechtsfrage, ob ein Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auch von einer Person gestellt werden kann, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate bereits mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war, und ob eine Antragstellung auf Ausnahme von der Pflichtversicherung auch rückwirkend möglich ist.1. Der dem konkreten Fall zugrunde liegend Sachverhalt ist nicht strittig, es geht vielmehr um die Rechtsfrage, ob ein Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auch von einer Person gestellt werden kann, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate bereits mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war, und ob eine Antragstellung auf Ausnahme von der Pflichtversicherung auch rückwirkend möglich ist.
2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2010) sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSVG (in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,) sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,auf Antrag Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderdie das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. 2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG (in der angeführten Fassung) endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. 2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 6, GSVG (in der angeführten Fassung) endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0013, - zusammengefasst - folgende Rechtsansicht:
"Durch die 23. Novelle zum GSVG (BGBl. I Nr. 139/1998) wurde erstmalig in der gewerblichen Sozialversicherung die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei "geringfügiger" gewerblicher Erwerbstätigkeit geschaffen."Durch die 23. Novelle zum GSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) wurde erstmalig in der gewerblichen Sozialversicherung die Möglichkeit der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei "geringfügiger" gewerblicher Erwerbstätigkeit geschaffen.
In der Regierungsvorlage (GP XX RV 1235) wurde die am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Bestimmung wie folgt erläutert:In der Regierungsvorlage Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1235) wurde die am 1. Jänner 1999 in Kraft getretene Bestimmung wie folgt erläutert:
Die Arbeitswelt hat sich nicht nur im Bereich der unselbständig Erwerbstätigen, sondern auch bei den Selbständigen verändert. Eine sehr große Anzahl von Personen übt derzeit in geringem Umfang nebenbei selbständige Tätigkeiten aus, die der Gewerbeordnung unterliegen. Auf Grund des eher geringen Tätigkeitsumfanges stellen die dabei erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst dar und es wird keinesfalls der Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten. Es geht dabei vor allem um Tätigkeiten, die nebenbei von Studenten, Hausfrauen, Pensionisten und anderen Personen ausgeübt werden, die ansonsten nicht der Vollversicherung unterliegen.
In Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG soll daher unter den in § 4 Abs. 1 Z 7 genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden durch einen Antrag die Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung ermöglicht werden.In Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG soll daher unter den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden durch einen Antrag die Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung ermöglicht werden.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ... bleibt davon
unberührt. Die Formulierung der Ausnahmebestimmung wurde so vorgenommen, dass keinesfalls bereits versicherten Gewerbetreibenden, die von ihrer Tätigkeit leben, der sozialversicherungsrechtliche Schutz entzogen werden kann. Vielmehr geht es darum, bisher außerhalb der Sozialversicherungspflicht stehenden Personen eine Legalisierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Die für selbständige Erwerbstätigkeit typischen Einkommensschwankungen sollen dergestalt berücksichtigt werden, als ein Antrag nur dann möglich sein soll, wenn über einen längeren Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden hat.
Diese Regelung ... soll im Wesentlichen für Personen gelten, die
eine Gewerbeberechtigung neu anmelden bzw. bei einer längeren Zeit ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung einen Wiederbetrieb anmelden. Jedenfalls soll verhindert werden, dass bisher laufend in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversicherte Personen derartige Anträge stellen. Aus diesem Grund soll ein entsprechender Antrag nur von Personen gestellt werden können, die innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate pflichtversichert waren.
Diese Maßnahme soll einen positiven Anreiz zur Vermeidung illegaler Tätigkeit bieten und den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern. Im Falle einer Überschreitung der Grenzbeträge für die Ausnahmeregelung kommt es zur Vollversicherung nach dem GSVG. Als Nachweis für die betraglichen Grenzen könnte eine Steuererklärung
als maßgeblicher Nachweis herangezogen werden. ... .
In der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, ein Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG gelte einerseits nicht nur für das nächste Kalenderjahr, sondern auch für die diesem nachfolgenden Kalenderjahre, und andererseits die Rechtsmeinung, für die Prüfung der Voraussetzungen nach dem letzten Satz der bezogenen Gesetzesstelle (nicht mehr als 12 Monate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate) seien immer nur die letzten 60 Kalendermonate vor der Antragstellung heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin meint also, dass die einmal eingetretene Voraussetzung für die Befreiung auch dann für alle der Antragstellung nachfolgenden Kalenderjahre fortwirkt, wenn sich in mehreren Kalenderjahren hintereinander im Nachhinein herausstellt, dass die Pflichtversicherung gegeben war und daher durchzuführen ist.In der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, ein Antrag auf Befreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG gelte einerseits nicht nur für das nächste Kalenderjahr, sondern auch für die diesem nachfolgenden Kalenderjahre, und andererseits die Rechtsmeinung, für die Prüfung der Voraussetzungen nach dem letzten Satz der bezogenen Gesetzesstelle (nicht mehr als 12 Monate der Pflichtversicherung innerhalb der letzten 60 Kalendermonate) seien immer nur die letzten 60 Kalendermonate vor der Antragstellung heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin meint also, dass die einmal eingetretene Voraussetzung für die Befreiung auch dann für alle der Antragstellung nachfolgenden Kalenderjahre fortwirkt, wenn sich in mehreren Kalenderjahren hintereinander im Nachhinein herausstellt, dass die Pflichtversicherung gegeben war und daher durchzuführen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des letzten Satzes von § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG "Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden" nicht etwa die Antragstellung schlichtweg untersagen, sondern neben der Glaubhaftmachung der Unterschreitung gesetzlicher Umsatz- und Einkunftsgrenzen festlegen wollte, dass ein solcher Antrag nur dann erfolgreich gestellt werden kann, wenn die antragstellende Person - als weitere materielle Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung - innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon deshalb von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen."Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des letzten Satzes von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG "Ein Antrag kann nur von Personen gestellt werden" nicht etwa die Antragstellung schlichtweg untersagen, sondern neben der Glaubhaftmachung der Unterschreitung gesetzlicher Umsatz- und Einkunftsgrenzen festlegen wollte, dass ein solcher Antrag nur dann erfolgreich gestellt werden kann, wenn die antragstellende Person - als weitere materielle Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung - innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen schon deshalb von einer Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen."
3.2. In seinem Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0073, führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG insbesondere zum einen ein darauf gerichteter Antrag und zum anderen die Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der angeführten Grenzen für Einkünfte und Umsätze sind. Dass die Einkünfte (bzw. Umsätze) diese Grenzen tatsächlich nicht überschreiten, ist hingegen nicht Voraussetzung für diese Ausnahme. Das tatsächliche Überschreiten dieser Grenzen führt lediglich - bei vorangehender Glaubhaftmachung der Nicht-Überschreitung - dazu, dass der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen ist (samt Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG). Im umgekehrten Fall (keine Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens, aber Feststellung des Nicht-Überschreitens im Nachhinein) ändert sich hingegen an der bestehenden Pflichtversicherung nichts.3.2. In seinem Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0073, führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG insbesondere zum einen ein darauf gerichteter Antrag und zum anderen die Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der angeführten Grenzen für Einkünfte und Umsätze sind. Dass die Einkünfte (bzw. Umsätze) diese Grenzen tatsächlich nicht überschreiten, ist hingegen nicht Voraussetzung für diese Ausnahme. Das tatsächliche Überschreiten dieser Grenzen führt lediglich - bei vorangehender Glaubhaftmachung der Nicht-Überschreitung - dazu, dass der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen ist (samt Beitragszuschlag gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG). Im umgekehrten Fall (keine Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens, aber Feststellung des Nicht-Überschreitens im Nachhinein) ändert sich hingegen an der bestehenden Pflichtversicherung nichts.
Die Pflichtversicherung endet nach § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt, wenn also sowohl der Antrag als auch die Glaubhaftmachung gegeben sind. Dass die Glaubhaftmachung Voraussetzung für den Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung ist, betont auch Satz 4 des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, wonach die Ausnahme frühestens mit Beginn des Kalenderjahres eintritt, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Diese Bestimmung ermöglicht freilich auch - in Abweichung von der generellen Regelung des § 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG - eine rückwirkende Antragstellung. Diese Rückwirkung wird durch Satz 5 leg. cit. dahin eingeschränkt, dass die Ausnahme - wieder entsprechend der generellen Regelung - mit dem Ersten des Kalendermonates beginnt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.Die Pflichtversicherung endet nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 6, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt, wenn also sowohl der Antrag als auch die Glaubhaftmachung gegeben sind. Dass die Glaubhaftmachung Voraussetzung für den Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung ist, betont auch Satz 4 des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, wonach die Ausnahme frühestens mit Beginn des Kalenderjahres eintritt, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Diese Bestimmung ermöglicht freilich auch - in Abweichung von der generellen Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 6, GSVG - eine rückwirkende Antragstellung. Diese Rückwirkung wird durch Satz 5 leg. cit. dahin eingeschränkt, dass die Ausnahme - wieder entsprechend der generellen Regelung - mit dem Ersten des Kalendermonates beginnt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.
Im Hinblick auf die geforderte Glaubhaftmachung trifft den Antragsteller die Obliegenheit, initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht und dafür konkrete Beweismittel (Bescheinigungsmittel) beizubringen (vgl. Gleitsmann, Details zur GSVG-Kleinstunternehmerregelung, FJ 1999, 114 ff: Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuer-bescheide, Einkommensteuererklärungen früherer oder des betreffenden Jahres, Erklärungen des Steuerberaters) oder zu beantragen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.Im Hinblick auf die geforderte Glaubhaftmachung trifft den Antragsteller die Obliegenheit, initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht und dafür konkrete Beweismittel (Bescheinigungsmittel) beizubringen vergleiche Gleitsmann, Details zur GSVG-Kleinstunternehmerregelung, FJ 1999, 114 ff: Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuer-bescheide, Einkommensteuererklärungen früherer oder des betreffenden Jahres, Erklärungen des Steuerberaters) oder zu beantragen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.
Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen eines Nicht-Überschreitens der Einkunftsgrenze war die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auch nicht nach § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet, den Mitbeteiligten zu einer Ergänzung seines Antrags durch Anbot von Bescheinigungsmitteln aufzufordern.Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen eines Nicht-Überschreitens der Einkunftsgrenze war die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auch nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verpflichtet, den Mitbeteiligten zu einer Ergänzung seines Antrags durch Anbot von Bescheinigungsmitteln aufzufordern.
Da sohin eine Glaubhaftmachung (oder zumindest ein Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel) im hier zu prüfenden Zeitraum (also bis Ende 2008) nicht erfolgte, trat ein Ausnahmegrund in diesem Zeitraum nicht ein. Eine Glaubhaftmachung nach Ablauf des Kalenderjahres führt aber nicht rückwirkend zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für das bereits abgelaufene Kalenderjahr.Da sohin eine Glaubhaftmachung (oder zumindest ein Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel) im hier zu prüfenden Zeitraum (also bis Ende 2008) nicht erfolgte, trat ein Ausnahmegrund in diesem Zeitraum nicht ein. Eine Glaubhaftmachung nach Ablauf des Kalenderjahres führt aber nicht rückwirkend zu einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG für das bereits abgelaufene Kalenderjahr.
4.1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich aus diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer die (materielle) Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung, wonach eine Person innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert sein darf, nicht erfüllt. Er bestreitet nicht, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausnahme von der Pflichtversicherung vom 20.01.2014 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" bereits seit 01.10.2001 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.4.1. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich aus diesen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer die (materielle) Voraussetzung für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung, wonach eine Person innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert sein darf, nicht erfüllt. Er bestreitet nicht, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausnahme von der Pflichtversicherung vom 20.01.2014 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagent" bereits seit 01.10.2001 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt.
Damit ist der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund von der Ausnahme von der Pflichtversicherung ausgeschlossen.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gesetz sehe keine Frist für die Antragstellung vor, sodass ein Antrag (auch) zwei Jahre rückwirkend gestellt werden könne, ist der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG entgegen zu halten. Denn nach dieser Bestimmung tritt die Ausnahme frühestens "mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt" wird, ein. Die Antragstellung kann - bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen - nur bis zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zurückwirken. Dass das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, verdeutlicht auch Satz fünf des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, wonach die Ausnahme von der Pflichtversicherung (erst) mit dem Beginn des Folgemonates der Antragstellung eintritt, sofern "im Kalenderjahr" bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.4.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gesetz sehe keine Frist für die Antragstellung vor, sodass ein Antrag (auch) zwei Jahre rückwirkend gestellt werden könne, ist der eindeutige Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG entgegen zu halten. Denn nach dieser Bestimmung tritt die Ausnahme frühestens "mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt" wird, ein. Die Antragstellung kann - bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen - nur bis zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zurückwirken. Dass das Kalenderjahr der Antragstellung maßgebend ist, verdeutlicht auch Satz fünf des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, wonach die Ausnahme von der Pflichtversicherung (erst) mit dem Beginn des Folgemonates der Antragstellung eintritt, sofern "im Kalenderjahr" bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.
4.3. Das Argument des Beschwerdeführers, in der Regel könne erst nach Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses festgestellt werden, ob der Antragsteller unter die Regelungen des GSVG betreffend die Ausnahme von der Pflichtversicherung falle, übersieht, dass es keines Beweises des Nicht-Überschreitens der festgelegten Umsatz- und Einkunftsgrenzen bedarf, sondern "nur" glaubhaft zu machen ist, dass die Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b (GSVG) und die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ("im Veranlagungszeitraum" € 30.000,--) nicht übersteigen (zu den Bescheinigungsmitteln: s. Gleitsmann, aaO).4.3. Das Argument des Beschwerdeführers, in der Regel könne erst nach Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses festgestellt werden, ob der Antragsteller unter die Regelungen des GSVG betreffend die Ausnahme von der Pflichtversicherung falle, übersieht, dass es keines Beweises des Nicht-Überschreitens der festgelegten Umsatz- und Einkunftsgrenzen bedarf, sondern "nur" glaubhaft zu machen ist, dass die Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, (GSVG) und die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 ("im Veranlagungszeitraum" € 30.000,--) nicht übersteigen (zu den Bescheinigungsmitteln: s. Gleitsmann, aaO).
Was die in die Obliegenheit des Beschwerdeführers fallende Glaubhaftmachung des Nicht-Überschreitens der Einkunfts- und Umsatzgrenzen betrifft, verweist er zwar in seinem Antrag vom 20.01.2014 auf seinen Einkommensteuerbescheid 2012 (vom 10.01.2014), in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 2.063,67, somit unter dem Zwölffachen des für das Jahr 2012 festgesetzten Betrages von € 4.515,12 ausgewiesen sind, jedoch unterlässt er es, glaubhaft zu machen, dass - auch - seine Umsätze aus seinen betrieblichen Tätigkeiten die gesetzlich fixierte Umsatzgrenze nicht überschreiten.
Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Nicht-Überschreiten (auch) der relevanten Umsatzgrenze erfüllte er die nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG geforderte (umfassende) Glaubhaftmachung nicht. Auch aus diesem Grund liegt beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht vor.Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Nicht-Überschreiten (auch) der relevanten Umsatzgrenze erfüllte er die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG geforderte (umfassende) Glaubhaftmachung nicht. Auch aus diesem Grund liegt beim Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht vor.
Die SVA hat damit im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG zu Recht abgewiesen.Die SVA hat damit im Ergebnis den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG zu Recht abgewiesen.
5.1. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung durch die erste Instanz betrifft, genügt es auf § 14 VwGVG hinzuweisen, wonach es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde (erster Instanz) freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung; vgl. § 14 Abs. 1 leg. cit.), oder sie, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat (vgl. § 14 Abs. 2 leg. cit.).5.1. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung durch die erste Instanz betrifft, genügt es auf Paragraph 14, VwGVG hinzuweisen, wonach es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde (erster Instanz) freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung; vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit.), oder sie, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit.).
Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde erster Instanz, vielmehr steht es ihr (nach ihrem Ermessen) frei, eine solche zu treffen oder die Beschwerde (und die Akten) dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
5.2. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, durch die "Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG" sei eine Ungleichbehandlung zu anderen Sozialversicherungspflichtigen anzunehmen, lassen nicht erkennen, in welchem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht er sich verletzt erachtet, und lassen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG aufkommen.5.2. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, durch die "Anlehnung an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG" sei eine Ungleichbehandlung zu anderen Sozialversicherungspflichtigen anzunehmen, lassen nicht erkennen, in welchem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht er sich verletzt erachtet, und lassen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG aufkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, hinsichtlich dieser Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Artikel 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, hinsichtlich dieser Bestimmung ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Artikel 140 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
6. In der Begründung des bekämpften Bescheides vom 11.02.2014 wird zwar auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.01.2014 und auf "das Jahr 2012" Bezug genommen, jedoch enthält dessen Spruch keine ausdrückliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer "im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012" nicht von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen ist.
Die Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides dient daher der Klarstellung.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Rückwirkung eines Antrages auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG, der Glaubhaftung des Nicht-Überschreitens der Umsatz- und Einkunftsgrenzen und der Pflichtversicherung von nicht mehr als zwölf Kalendermonate innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nach dem GSVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Rückwirkung eines Antrages auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG, der Glaubhaftung des Nicht-Überschreitens der Umsatz- und Einkunftsgrenzen und der Pflichtversicherung von nicht mehr als zwölf Kalendermonate innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nach dem GSVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird - wie bereits ausgeführt - vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird - wie bereits ausgeführt - vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I401.2006017.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014