TE Bvwg Erkenntnis 2014/4/17 W106 2001544-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2014
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Entscheidungsdatum

17.04.2014

Norm

BDG §48
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §12c Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12c heute
  2. GehG § 12c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12c gültig von 28.12.2019 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. GehG § 12c gültig von 01.01.2012 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. GehG § 12c gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 12c gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. GehG § 12c gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Spruch

W106 2001544-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des XXXX vom 25.07.2013, vertreten durch die Rechtsanwälte GRASS & DORNER, Bahnhofstraße 21, 6900 Bregenz, betreffend Entfall der Bezüge nach § 12c GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des römisch 40 vom 25.07.2013, vertreten durch die Rechtsanwälte GRASS & DORNER, Bahnhofstraße 21, 6900 Bregenz, betreffend Entfall der Bezüge nach Paragraph 12 c, GehG, zu Recht erkannt:

A)

Dem Devolutionsantrag wird gemäß § 73 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011, in Verbindung mit § 17 VwGVG stattgegeben.Dem Devolutionsantrag wird gemäß Paragraph 73, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG stattgegeben.

In Erledigung des Antrages vom 13.12.2010 wird festgestellt, dass die Bezüge des Antragstellers für die Zeit vom 20. bis 26. Juli 2010, sohin - ausgenommen das Wochenende - für insgesamt 5 Tage, gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG iVm § 48 BDG 1979 zu entfallen hatten.In Erledigung des Antrages vom 13.12.2010 wird festgestellt, dass die Bezüge des Antragstellers für die Zeit vom 20. bis 26. Juli 2010, sohin - ausgenommen das Wochenende - für insgesamt 5 Tage, gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 48, BDG 1979 zu entfallen hatten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(17.04.2014)

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in der Finanzverwaltung tätig.

I.1. In der Eingabe an die Dienstbehörde vom 13.12.2010 betitelt mit "Bezugskürzung im November 2010 - Bitte um bescheidmäßige Abklärung" führte der Antragsteller aus, dass er bei seiner November-Abrechung 2010 festgestellt habe, dass ein Nettoübergenuss von € 266,91 entstanden sei, welche in Raten von seinem Monatslohn abgezogen wurden. Er habe bislang keine schriftliche Erklärung erhalten. Mit diesem Abzug sei er nicht einverstanden. Er ersuche daher um Rückzahlung des Betrages nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus sozialen Gründen. Falls seinem Wunsch nicht näher getreten werden könne, ersuche er um Erlassung eines Feststellungsbescheides.römisch eins.1. In der Eingabe an die Dienstbehörde vom 13.12.2010 betitelt mit "Bezugskürzung im November 2010 - Bitte um bescheidmäßige Abklärung" führte der Antragsteller aus, dass er bei seiner November-Abrechung 2010 festgestellt habe, dass ein Nettoübergenuss von € 266,91 entstanden sei, welche in Raten von seinem Monatslohn abgezogen wurden. Er habe bislang keine schriftliche Erklärung erhalten. Mit diesem Abzug sei er nicht einverstanden. Er ersuche daher um Rückzahlung des Betrages nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus sozialen Gründen. Falls seinem Wunsch nicht näher getreten werden könne, ersuche er um Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 14.06.2013 urgierte der Antragsteller in dieser Angelegenheit unter Hinweis auf sein Schreiben vom 13.12.2010 die Auszahlung der "Bezugskürzung".

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 16.07.2013 wurde dem Antragsteller nach ausführlicher Darlegung der Vorgeschichte mitgeteilt, dass er in der Zeit vom 20.07.2010 bis 26.07.2010 (ausgenommen Samstag und Sonntag, dh 24.7.2010 und 25.7.2010) eigenmächtig und unentschuldigt abwesend gewesen sei. Dieser Zeitraum sei als Einheit anzusehen.

Gemäß § 12c Abs. 2 GehG sei in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Der AntragstellerGemäß Paragraph 12 c, Absatz 2, GehG sei in den Fällen des Absatz eins, leg. cit. für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Der Antragsteller

habe erst am 27.07.2010 seinen Dienst wieder angetreten. Insgesamt sei er nicht nur an

4, sondern an 5 Tagen (20.7.2010, 21.07.2010, 22.07.2010, 23.07.2010 und 26.07.2010)

unentschuldigt und eigenmächtig dem Dienst ferngeblieben.

Der Antragsteller habe im Schreiben vom 14.6.2013 eine Kopie seines Schreibens vom 13.12.2010 beigeschlossen, wonach er bei seiner Novemberabrechnung 2010 den Abzug eines Übergenusses festgestellt hätte und um Erlassung eines Feststellungsbescheides ersucht. Zudem habe er um umgehende Vergütung ersucht.

Diesbezüglich werde um Präzisierung seines Antrages bzw. seiner Anträge innerhalb von zwei Wochen ersucht.

Es werde derzeit davon ausgegangen, dass sein Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG iVm § 48 BDG 1979 verfügten Entfall der Bezüge für die Zeit vom (20. bzw.) 21.7.2010 bis 26.7.2010 (ausgenommen Wochenende) bzw. auf Auszahlung dieser einbehaltenen Bezüge gerichtet ist.Es werde derzeit davon ausgegangen, dass sein Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 48, BDG 1979 verfügten Entfall der Bezüge für die Zeit vom (20. bzw.) 21.7.2010 bis 26.7.2010 (ausgenommen Wochenende) bzw. auf Auszahlung dieser einbehaltenen Bezüge gerichtet ist.

Der Antragsteller habe nunmehr die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme hierzu abzugeben.

I.2. Mit Devolutionsantrag vom 25.07.2013 begehrte der Antragsteller den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit der Begründung, dass die Behörde seinem Schreiben vom 13.12.2010 wegen der "bescheidmäßigen Erledigung der Bezugskürzung vom November 2010" nicht entsprochen habe und daher die Voraussetzungen für einen Antrag im Sinne des § 73 AVG vorlägen.römisch eins.2. Mit Devolutionsantrag vom 25.07.2013 begehrte der Antragsteller den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit der Begründung, dass die Behörde seinem Schreiben vom 13.12.2010 wegen der "bescheidmäßigen Erledigung der Bezugskürzung vom November 2010" nicht entsprochen habe und daher die Voraussetzungen für einen Antrag im Sinne des Paragraph 73, AVG vorlägen.

I.3. U.a. wegen des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 20. Juli 2010 bis 26. Juli 2010 (ausgenommen Wochenende: 24. und 25. Juli) wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14.06.2012, GZ 27/10-DOK/12 wurde ua. dieser Anschuldigungspunkt bestätigt. Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2012, 2012/09/0128, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. U.a. wegen des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 20. Juli 2010 bis 26. Juli 2010 (ausgenommen Wochenende: 24. und 25. Juli) wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14.06.2012, GZ 27/10-DOK/12 wurde ua. dieser Anschuldigungspunkt bestätigt. Die vom Antragsteller dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 04.10.2012, 2012/09/0128, als unbegründet abgewiesen.

I.4. Da der Devolutionsantrag von der bis 31.12.2013 zuständigen Oberbehörde (BM für Finanzen) keiner Erledigung zugeführt wurde, wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 18.02.2014 protokolliert wurde.römisch eins.4. Da der Devolutionsantrag von der bis 31.12.2013 zuständigen Oberbehörde (BM für Finanzen) keiner Erledigung zugeführt wurde, wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo er am 18.02.2014 protokolliert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag beruht auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Devolutionsantrag beruht auf Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Das VwGbk-ÜG lässt ungeregelt, wie vor der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Devolutionsweg anhängig gemachte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (als Säumnisbeschwerdeverfahren) weiterzuführen sind (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, S 267).

§ 17 VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, welcher Teil auch den § 73 umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert nun zwar, dass auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, welcher Teil auch den Paragraph 73, umfasst, nicht anzuwenden sind, ermöglicht aber gleichzeitig im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.Da die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde Paragraph 73, AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung anzuwenden gehabt hätte, wird diese Bestimmung in dieser Fassung auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuführende Verfahren angewendet.

Zu A)

Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages:

Die relevanten Bestimmungen des § 73 AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 73, AVG in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung lauten:

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Paragraph 73, (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

[..............]

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 2 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz 2, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde erster Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat.

Die im § 73 Abs. 1 AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).Die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierte Entscheidungspflicht sowie deren Verletzung durch die Behörde setzt einen Antrag einer Partei voraus, der durch Bescheid zu erledigen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229, mwN).

Im Beschwerdefall war ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gebührlichkeit seiner Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 20. bis 26. Juli 2010 zu bejahen (vgl. sinngemäß VwGH 28.01.2010, 2008/12/0213).Im Beschwerdefall war ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gebührlichkeit seiner Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 20. bis 26. Juli 2010 zu bejahen vergleiche sinngemäß VwGH 28.01.2010, 2008/12/0213).

Da die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, ist der Devolutionsantrag zulässig, die Entscheidungspflicht daher auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zur Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten auszugsweise:

"Entfall der Bezüge

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallenParagraph 12 c, (1) Die Bezüge entfallen

1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

...

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.(2) In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

...."

Im Beschwerdefall ist rechtskräftig festgestellt (s.o. Pkt. I.4.), dass der Antragsteller vom 20. bis 26. Juli 2010, sohin - ausgenommen das Wochenende - insgesamt 5 Tage unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der "Eigenmächtigkeit" im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG als erfüllt anzusehen.Im Beschwerdefall ist rechtskräftig festgestellt (s.o. Pkt. römisch eins.4.), dass der Antragsteller vom 20. bis 26. Juli 2010, sohin - ausgenommen das Wochenende - insgesamt 5 Tage unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der "Eigenmächtigkeit" im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG als erfüllt anzusehen.

Es liegt somit ein Anwendungsfall des § 12c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 GehG vor. Demnach waren die bereits ausbezahlten, nicht gebührenden Bezüge für den genannten Zeitraum hereinzubringen. Die Einbehaltung der Bezüge erfolgte demnach zu Recht. Für eine Auszahlung der einbehaltenen Bezüge fehlt demnach eine Rechtsgrundlage (vgl. sinngemäß VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011; 29.03.2012, 2011/12/0095).Es liegt somit ein Anwendungsfall des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, GehG vor. Demnach waren die bereits ausbezahlten, nicht gebührenden Bezüge für den genannten Zeitraum hereinzubringen. Die Einbehaltung der Bezüge erfolgte demnach zu Recht. Für eine Auszahlung der einbehaltenen Bezüge fehlt demnach eine Rechtsgrundlage vergleiche sinngemäß VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011; 29.03.2012, 2011/12/0095).

Auf die ziffernmäßig erfolgte Berechnung der einbehaltenen Bezüge im aliquoten Anteil, wie sie die Dienstbehörde in ihrem Vorhalt an den Antragsteller vom 16.07.2013 vorgenommen hat, war hier nicht weiter einzugehen, zumal diese vom Antragsteller weder in seinem Antrag vom 13.12.2010 begehrt wurde noch in seinem Devolutionsantrag vom 25.07.2013 in Zweifel gezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu entscheidende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerdesache vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu entscheidende Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Bezüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerdesache vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Entfall der Bezüge, Gehaltskürzung, ungerechtfertigte Abwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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