TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/4 2012/09/0128

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Veröffentlicht am 04.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48;
BDG 1979 §64;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des DV in S, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14. Juni 2012, Zl. 27/10-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

a) er habe den ihm erteilten Arbeitsauftrag in Zusammenhang mit den "Martin Häusle"-Inventargegenständen nicht erledigt. Dies trotz der mündlichen und nachfolgenden schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten (4-Augen Gespräch vom 8. Juli 2010, schriftlicher Terminauftrag vom 8. Juli 2010 sowie E-Mails vom 12. Juli 2010, 15:47 Uhr und vom 14. Juli 2010, 14:25 Uhr), in denen ihm wiederholt aufgetragen worden sei, eine schriftliche Dokumentation betreffend die gekündigten Stützpunkte in Vorarlberg, insbesondere der "Martin Häusle"-Inventargegenstände zu erstellen und vorzulegen;

b) er sei - entgegen der der mündlichen und nachfolgenden schriftlichen Weisungen seines Vorgesetzten (4-Augen Gespräch vom 8. Juli 2010, E-Mails vom 12. Juli 2010, 15:47 Uhr und vom 14. Juli 2010, 14:25 Uhr) - dem Besprechungstermin am 15. Juli 2010 in F (überhaupt sowie insbesondere in der Zeit von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr) ferngeblieben;

c) er sei trotz rechtzeitiger Kenntnis von der Ablehnung (siehe E-Mails seines Vorgesetzten vom 12. Juli 2010, 15:47 Uhr und vom 14. Juli 2010, 14:25 Uhr) der beantragten Gleittage (sodann beantragten Urlaubstage) am 15. Juli 2010 und 16. Juli 2010 eigenmächtig und ohne hinreichenden Hinderungsgrund dem Dienst ferngeblieben. Er sei außerdem in der Zeit vom 20. Juli 2010 bis 26. Juli 2010 (ausgenommen Wochenende: 24. und 25. Juli 2010) mangels Genehmigung der für diesen Zeitraum beantragten Gleittage eigenmächtig und ohne hinreichenden Hinderungsgrund mehrere Tage dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben.

Er habe dadurch schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 ad a und b) gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979Er habe dadurch schuldhaft im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 ad a und b) gegen die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979

verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt sei, zu befolgen;

ad c) gegen die Dienstpflicht des § 48 BDG 1979 iVm dem Erlass des BMF vom 6. April 2006, GZ BMF-320700/0005-I/20/2006 verstoßen, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten habe, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sei. ad c) gegen die Dienstpflicht des Paragraph 48, BDG 1979 in Verbindung mit dem Erlass des BMF vom 6. April 2006, GZ BMF-320700/0005-I/20 aus 2006, verstoßen, wonach der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten habe, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sei.

Es wurde gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von ½ Monatsbezug verhängt.Es wurde gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von ½ Monatsbezug verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Der Beschwerdeführer bringt gegen die Strafbemessung nach dem Anschuldigungspunkt a) nur vor, die belangte Behörde vermeine zu Unrecht, es sei unerheblich, wie umfangreich der Arbeitsauftrag und wie groß der Erledigungsaufwand für den Beschwerdeführer gewesen seien. Sie sei auf die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht eingegangen. Die belangte Behörde hätte "genaue Feststellungen" darüber treffen müssen, wie groß der "Häusle"-Auftrag gewesen sei, welchen Teil hievon der Beschwerdeführer nicht erbracht habe und mit "welchem Zeitaufwand jener Teil, den der Beschwerdeführer nicht erbrachte, verbunden gewesen wäre".

Selbst wenn man vollinhaltlich diesem Vorbringen folgte, könnte der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen damit keinen Ermessensmissbrauch bei der Bemessung der Disziplinarstrafe aufzeigen:

In der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berufung hatte der Beschwerdeführer eingeräumt, keine schriftliche Dokumentation erstellt zu haben. Nur dies ist Gegenstand des Schuldspruches, sodass es keinen Zweifel darüber gibt, welchen Teil des ihm erteilten Arbeitsauftrages in Zusammenhang mit den "Martin Häusle"-Inventargegenständen er nicht erledigt hat. Zum Zeitaufwand hinsichtlich dieses Teiles hat der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, die schriftliche und fotografische Dokumentation von zehn Möbelstücken dauere höchstens ein bis zwei Stunden; es habe sich sohin um eine kleine Arbeit gehandelt. In der Beschwerde spricht er von einem "Minimalauftrag".

Der Beschwerdeführer weigerte sich beharrlich trotz den im Akt detailliert aufgelisteten Erinnerungen (beginnend bereits im Jahr 2008) und (mündlichen sowie schriftlichen) Weisungserteilungen, einen Teil des ihm bereits am 21. August 2007 erteilten Auftrages in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren zu erfüllen. Ein Weisungsverstoß wiegt aus dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Gesichtspunkt des "Zeitaufwandes" umso schwerer, je geringer der für die Erfüllung des unerledigt gebliebenen Auftragsteiles nötige Zeitaufwand gewesen wäre. Auf der Basis des Berufungs- und Beschwerdevorbringens wäre demnach eine deutlich strengere Beurteilung geboten gewesen.

2) Gegen die Schuldspruchpunkte b) und c) wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen nicht auseinandergesetzt, er habe "das E-Mail des Vorgesetzten vom 12. Juli 2010, 15:45 Uhr weder ab diesem Tage noch am 13. Juli 2010 sehen" können. Er habe aufgrund des E-Mail Verkehrs "zumindest subjektiv davon ausgehen" können, dass er zur Dienstbesprechung am 15. sowie am 16. Juli 2010 "nicht erscheinen" müsse. Dieses Vorbringen geht am festgestellten Sachverhalt vorbei.

Denn der Beschwerdeführer lässt die Sachverhaltsfeststellungen unwidersprochen, dass er dieses E-Mail am 14. Juli 2010 gelesen und um 14:00 Uhr beantwortet hat und dass er zur Rückantwort des Vorgesetzten vom 14. Juli 2010, 14:25 Uhr, mit der trotz der Einwände des Beschwerdeführers vom Vorgesetzten am Besprechungstermin 15. Juli 2010 festgehalten wurde und der vom Beschwerdeführer beantragte "Verbrauch von Gleitzeitguthaben unter Aufhebung der Anwesenheitsverpflichtung während der Blockzeit" (in der Folge: Gleittage) am 15. und 16. Juli 2010 nicht genehmigt wurde, mit E-Mail vom 14. Juli 2010, 14:50, Stellung genommen hat.

Der Beschwerdeführer war daher in Kenntnis davon, dass der Vorgesetzte die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abhaltung des Besprechungstermins 15. Juli 2010 verworfen und den Antrag auf Genehmigung von Gleittagen am 15. und 16. Juli 2010 abgelehnt hat. Bei diesem Sachverhalt ist jedermann ohne jeden Zweifel klar, dass der Beschwerdeführer am Besprechungstermin teilzunehmen hatte und der Vorgesetzte einem dennoch gestellten Urlaubsantrag nicht zustimmen werde. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers erfolgte daher in vorsätzlicher Weise.

Gegen das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung von Gleit- oder Urlaubstagen im Zeitraum vom 20. bis zum 26. Juli 2010 wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 1995, Zl. 93/09/0492, sei ergänzend angemerkt, dass die Nichteinhaltung der Dienststunden von der Dienstbehörde nicht nachträglich als Verbrauch eines Erholungsurlaubes "umgedeutet" wurde, sondern dem nachträglichen Antrag auf Genehmigung eines Erholungsurlaubs nicht entsprochen wurde, was vom Beschwerdeführer in der Beschwerde bestätigt wird.

Dass auf eine derartige nachträgliche Genehmigung kein Rechtsanspruch besteht, erkennt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst. Entgegen seiner offenbaren Ansicht ist es einer Behörde angesichts eines vorsätzlich rechtswidrigen Verhaltens eines Beamten wie hier auch nicht zumutbar, dieses Verhalten im Nachhinein durch nachträgliche Genehmigung von Urlaub zu "legalisieren".

3) Da auf die Gewährung von Gleittagen nach dem BDG 1979 überhaupt kein Anspruch besteht (vgl. § 48 Abs. 3 BDG 1979 "Blockzeit") und nach dem im angefochtenen Bescheid, S. 26 wieder gegebenen Erlass des BMF vom 6. April 2006, GZ BMF-320700/0005- I/20/2006, die unmittelbaren Dienstvorgesetzten lediglich ermächtigt sind (unter anderem unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller "schulpflichtige Kinder" zu betreuen habe), Gleittage zu gewähren, besteht auch nach diesem Erlass auf die Gewährung von Gleittagen kein Rechtsanspruch (was der Beschwerdeführer in der Beschwerde offenbar einsieht). 3) Da auf die Gewährung von Gleittagen nach dem BDG 1979 überhaupt kein Anspruch besteht vergleiche Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 "Blockzeit") und nach dem im angefochtenen Bescheid, S. 26 wieder gegebenen Erlass des BMF vom 6. April 2006, GZ BMF-320700/0005- I/20 aus 2006,, die unmittelbaren Dienstvorgesetzten lediglich ermächtigt sind (unter anderem unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller "schulpflichtige Kinder" zu betreuen habe), Gleittage zu gewähren, besteht auch nach diesem Erlass auf die Gewährung von Gleittagen kein Rechtsanspruch (was der Beschwerdeführer in der Beschwerde offenbar einsieht).

Es ist demnach ohne Bedeutung, ob die Voraussetzung "schulpflichtige Kinder" zur Ausübung der Ermächtigung überhaupt vorgelegen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei dem Beschwerdeführer auf sein einen "entschuldbaren Irrtum" in Unkenntnis des § 14 Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, behauptendes Vorbringen noch geantwortet, dass mangelnde Rechtskenntnis von Normen wie die des § 14 Schulzeitgesetz, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht mit dem Ende des letzten (verpflichtenden) Unterrichtsjahres endet und daraus folgt, dass keines der Kinder des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten im Juli 2010 mehr schulpflichtig waren, keinen "entschuldbaren Irrtum" (wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen möchte) bewirken kann, weil es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 90 f, E 166 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Es ist demnach ohne Bedeutung, ob die Voraussetzung "schulpflichtige Kinder" zur Ausübung der Ermächtigung überhaupt vorgelegen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei dem Beschwerdeführer auf sein einen "entschuldbaren Irrtum" in Unkenntnis des Paragraph 14, Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, behauptendes Vorbringen noch geantwortet, dass mangelnde Rechtskenntnis von Normen wie die des Paragraph 14, Schulzeitgesetz, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht mit dem Ende des letzten (verpflichtenden) Unterrichtsjahres endet und daraus folgt, dass keines der Kinder des Beschwerdeführers zu den Tatzeiten im Juli 2010 mehr schulpflichtig waren, keinen "entschuldbaren Irrtum" (wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen möchte) bewirken kann, weil es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 90 f, E 166 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2012Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2012

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012090128.X00

Im RIS seit

29.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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