Entscheidungsdatum
02.06.2014Norm
BDG 1979 §123 Abs2Spruch
W 136 2007187-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef Weixelbaum, Lastenstraße 36, 4020 Linz, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19.03.2014, GZ 39-DK/4/13, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Josef Weixelbaum, Lastenstraße 36, 4020 Linz, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19.03.2014, GZ 39-DK/4/13, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins, BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:
"XXXX ist verdächtig,
am 24.05.2013, um 10:11 und 11:18 Uhr seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter des SPK XXXX, sohin als Beamter, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit im BAKS (Büro-, Automatisations- und Kommunikationssystem) des BM.I (PAD) den Akt des Beschuldigten XXXX eingesehen haben soll, mit dem Vorsatz gehandelt zu haben, dadurch den Vorangeführten in seinem Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG) und die Republik Österreich in ihrem Recht "auf Abfrage von elektronischen Daten ausschließlich bei vorliegender Berechtigung und dienstlicher Notwendigkeit" durchzuführen, geschädigt und dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB begangen zu haben.am 24.05.2013, um 10:11 und 11:18 Uhr seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter des SPK römisch 40 , sohin als Beamter, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit im BAKS (Büro-, Automatisations- und Kommunikationssystem) des BM.I (PAD) den Akt des Beschuldigten römisch 40 eingesehen haben soll, mit dem Vorsatz gehandelt zu haben, dadurch den Vorangeführten in seinem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) und die Republik Österreich in ihrem Recht "auf Abfrage von elektronischen Daten ausschließlich bei vorliegender Berechtigung und dienstlicher Notwendigkeit" durchzuführen, geschädigt und dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB begangen zu haben.
XXXX ist über allfällig begangene strafrechtliche Verletzungen hinaus verdächtig, die Bestimmungen desrömisch 40 ist über allfällig begangene strafrechtliche Verletzungen hinaus verdächtig, die Bestimmungen des
§ 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen,
§ 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und
§ 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen i. V. m. der Datensicherheitsvorschrift der Landespolizeidirektion OÖ; Neuverlautbarung - GZ P1/2971/2013 vom XXXX, am 23. Jänner 2013, insbesondere dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 und der Datensicherheitsvorschrift für BAKS verletzt und somit Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben."Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen i. römisch fünf. m. der Datensicherheitsvorschrift der Landespolizeidirektion OÖ; Neuverlautbarung - GZ P1/2971/2013 vom römisch 40 , am 23. Jänner 2013, insbesondere dem Datenschutz-Grundsatzerlass 2007 und der Datensicherheitsvorschrift für BAKS verletzt und somit Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD XXXX ergäbe und der erkennender Senat das Vorliegen von Gründen im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG 1979 ausgeschlossen habe, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 vorzugehen war. Bei dem dem BF angelasteten Delikt handle es sich um ein echtes Beamtendelikt im Sinne des § 302 StGB, das auch bei der StA XXXX zur Anzeige gebracht worden sei, das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD römisch 40 ergäbe und der erkennender Senat das Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 ausgeschlossen habe, weshalb gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 vorzugehen war. Bei dem dem BF angelasteten Delikt handle es sich um ein echtes Beamtendelikt im Sinne des Paragraph 302, StGB, das auch bei der StA römisch 40 zur Anzeige gebracht worden sei, das diesbezügliche Verfahren sei noch anhängig.
Aus einer im vorgelegten Akt einliegenden Niederschrift der LPD XXXX mit dem BF ergibt sich, dass dieser die einmalige Öffnung des elektronischen Aktes des K.R.-N. zugesteht. Eine Bekannte, gegen deren Lebensgefährten - wie sie vermeint - zu Unrecht - polizeiliche Ermittlungen laufen, habe ihn gebeten, bei den ermittelnden Beamten zu intervenieren, um eine frühzeitigerer Einvernahme ihres Lebensgefährten zu erreichen, da die polizeilichen Ermittlungen das Familienleben schwer belasten würden. Aus diesem Grund habe er in den entsprechenden Akt eingesehen, um die Namen der ermittelnden Beamten zu erfahren um in weiterer Folge im Sinne seiner Bekannten zu intervenieren. Außerdem habe er eine im Akt befindliche Niederschrift ausgedruckt. Der BF habe niemals Informationen aus dem Akt weitergegeben und fühle sich nicht schuldig, einen Amtsmissbrauch begangen zu haben. Die Dienstanweisung betreffend Datenschutzgrundsatzerlass sei ihm grundsätzlich, jedoch nicht im Detail, bekannt, er habe auch die entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieben.Aus einer im vorgelegten Akt einliegenden Niederschrift der LPD römisch 40 mit dem BF ergibt sich, dass dieser die einmalige Öffnung des elektronischen Aktes des K.R.-N. zugesteht. Eine Bekannte, gegen deren Lebensgefährten - wie sie vermeint - zu Unrecht - polizeiliche Ermittlungen laufen, habe ihn gebeten, bei den ermittelnden Beamten zu intervenieren, um eine frühzeitigerer Einvernahme ihres Lebensgefährten zu erreichen, da die polizeilichen Ermittlungen das Familienleben schwer belasten würden. Aus diesem Grund habe er in den entsprechenden Akt eingesehen, um die Namen der ermittelnden Beamten zu erfahren um in weiterer Folge im Sinne seiner Bekannten zu intervenieren. Außerdem habe er eine im Akt befindliche Niederschrift ausgedruckt. Der BF habe niemals Informationen aus dem Akt weitergegeben und fühle sich nicht schuldig, einen Amtsmissbrauch begangen zu haben. Die Dienstanweisung betreffend Datenschutzgrundsatzerlass sei ihm grundsätzlich, jedoch nicht im Detail, bekannt, er habe auch die entsprechende Verpflichtungserklärung unterschrieben.
Mit der vorgenannten im Akt einliegenden Verpflichtungserklärung hat sich der BF ua. verpflichtet, keine dem DSG 2000 unterliegenden Daten unbefugt zu beschaffen, Daten nur für die Besorgung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu verwenden sowie das Datengeheimnis zu wahren.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 17.04.2014 Beschwerde, beantragte, die belangte Behörde möge im Wege der Berufungsvorentscheidung den Einleitungsbeschluss ersatzlos beheben oder die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht vorlegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die belangte Behörde habe angenommen, dass das Strafverfahren noch anhängig sei, tatsächlich sei dieses jedoch am 21.02.2014 wegen diversioneller Erledigung und Zahlung eines Geldbetrages von Euro 2000,- an den Bund gemäß §§ 199 iVm 200 Abs. 5 StPO eingestellt worden. Durch die endgültige Einstellung des Strafverfahrens verliere der angefochtene Bescheid seine rechtliche Grundlage, weswegen das Disziplinarverfahren einzustellen sei. Weil der verfahrensgegenständlichen Anschuldigung der idente Tatvorwurf der Anklageschrift der StA XXXX zugrunde läge, verstoße der bekämpfte Bescheid gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 Abs. 1 7. ZPMRK und sei daher auch diesem Grund rechtswidrig. Art 4 Abs. 1 7. ZPMRK gelte auch für Strafverfahren nach anderen Verfahrenssystemen. Der Einstellungsbeschluss entfalte eine Sperrwirkung auch für Verwaltungsstrafverfahren nach anderen Verfahrenssystemen. Soweit § 95 Abs. 1 BDG 1979 eine disziplinäre Erschöpfung einer gerichtlich strafbaren Handlung nur für den Fall eines Schuldspruches vorsehe, stehe dies mit Art 7 B-VG in Widerspruch, als eine gleiche Erschöpfungsmöglichkeit nicht für die diversionelle Erledigung vorgesehen ist. Diese Gesetzeslücke wäre durch Verneinung eines disziplinären Überhanges auszufüllen gewesen, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Schließlich wurde gerügt, dass das Verhalten des BF in disziplinärer Hinsicht sowohl den §§ 43 Abs. 1 und 2 als auch 44 Abs. 1 BDG 1979 unterstellt wurde, da nach der Judikatur bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden könne.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 17.04.2014 Beschwerde, beantragte, die belangte Behörde möge im Wege der Berufungsvorentscheidung den Einleitungsbeschluss ersatzlos beheben oder die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht vorlegen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Die belangte Behörde habe angenommen, dass das Strafverfahren noch anhängig sei, tatsächlich sei dieses jedoch am 21.02.2014 wegen diversioneller Erledigung und Zahlung eines Geldbetrages von Euro 2000,- an den Bund gemäß Paragraphen 199, in Verbindung mit 200 Absatz 5, StPO eingestellt worden. Durch die endgültige Einstellung des Strafverfahrens verliere der angefochtene Bescheid seine rechtliche Grundlage, weswegen das Disziplinarverfahren einzustellen sei. Weil der verfahrensgegenständlichen Anschuldigung der idente Tatvorwurf der Anklageschrift der StA römisch 40 zugrunde läge, verstoße der bekämpfte Bescheid gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK und sei daher auch diesem Grund rechtswidrig. Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK gelte auch für Strafverfahren nach anderen Verfahrenssystemen. Der Einstellungsbeschluss entfalte eine Sperrwirkung auch für Verwaltungsstrafverfahren nach anderen Verfahrenssystemen. Soweit Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 eine disziplinäre Erschöpfung einer gerichtlich strafbaren Handlung nur für den Fall eines Schuldspruches vorsehe, stehe dies mit Artikel 7, B-VG in Widerspruch, als eine gleiche Erschöpfungsmöglichkeit nicht für die diversionelle Erledigung vorgesehen ist. Diese Gesetzeslücke wäre durch Verneinung eines disziplinären Überhanges auszufüllen gewesen, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Schließlich wurde gerügt, dass das Verhalten des BF in disziplinärer Hinsicht sowohl den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 als auch 44 Absatz eins, BDG 1979 unterstellt wurde, da nach der Judikatur bei einem Handlungsablauf immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden könne.
Eine Kopie des Beschlusses des LG XXXX, mit dem das Strafverfahren gegen den BF nach diversioneller Erledigung durch Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurde, war der Beschwerde beigelegt.Eine Kopie des Beschlusses des LG römisch 40 , mit dem das Strafverfahren gegen den BF nach diversioneller Erledigung durch Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wurde, war der Beschwerde beigelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.04.2014 dem BVwG (eingelangt am 22.04.2014) vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des BF:
Der am 23.01.1961 geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das Kriminalreferat beim SPK XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.Der am 23.01.1961 geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das Kriminalreferat beim SPK römisch 40 . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und ist durch entsprechende Urkunden im Akt, insbesondere der diesbezüglichen niederschriftlichen Angaben des BF gegenüber der Dienstbehörde belegt. Die Tatsache der Einsichtnahme in den elektronischen Akt betreffend die Ermittlungen gegen K. R.-N. auf Ersuchen einer Bekannten wird vom BF auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht bestritten.Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und ist durch entsprechende Urkunden im Akt, insbesondere der diesbezüglichen niederschriftlichen Angaben des BF gegenüber der Dienstbehörde belegt. Die Tatsache der Einsichtnahme in den elektronischen Akt betreffend die Ermittlungen gegen K. R.-N. auf Ersuchen einer Bekannten wird vom BF auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen."§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
......
§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die DienstbehördeParagraph 110, (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
........
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 114, (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
.......
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, in den Akt des K. R.-N. eingesehen zu haben, ohne dass dazu eine dienstliche Veranlassung bestand, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Auch die Tatsache, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch keine Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF hatte und daher von einem anhängigen Strafverfahren ausging, belastet den bekämpften Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, da ein Einleitungsbeschluss jedenfalls unabhängig davon gefasst werden kann, ob ein Strafverfahren anhängig ist oder nicht. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens der bekämpfte Bescheid seine Rechtsgrundlage verlöre und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen wäre, ist dem der klare Wortlaut des § 123 Abs. 3 BDG 1979 entgegenzuhalten, der gerade vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz von angelasteter Dienstpflichtverletzung und gerichtlich strafbarem Delikt ausgeht.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, in den Akt des K. R.-N. eingesehen zu haben, ohne dass dazu eine dienstliche Veranlassung bestand, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Auch die Tatsache, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides noch keine Kenntnis von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den BF hatte und daher von einem anhängigen Strafverfahren ausging, belastet den bekämpften Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, da ein Einleitungsbeschluss jedenfalls unabhängig davon gefasst werden kann, ob ein Strafverfahren anhängig ist oder nicht. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt wird, dass im Hinblick auf die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens der bekämpfte Bescheid seine Rechtsgrundlage verlöre und das Disziplinarverfahren einzustellen gewesen wäre, ist dem der klare Wortlaut des Paragraph 123, Absatz 3, BDG 1979 entgegenzuhalten, der gerade vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz von angelasteter Dienstpflichtverletzung und gerichtlich strafbarem Delikt ausgeht.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot des im Verfassungsrang stehenden Art 4 Abs. 1 7. ZPMRK vorstoßen würde, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bekämpften Bescheid zunächst (nur) ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, jedoch keine Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde und auch das strafgerichtliche Verfahren nicht durch einen Schuldspruch sondern durch diversionelle Verfahrenseinstellung beendet wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichthofes zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren gegen Beamte keine Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK darstellt und das Doppelbestrafungsverbot in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet, sondern die zivilrechtlichen Garantien der EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten anzuwenden sind (siehe zuletzt VfGH vom 03.12.2009, Zl B1008/07, zur mangelnden Anwendbarkeit des Art 4 7. ZPEMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten schon VfGH 25.2.2008, B1922/06, G217/06; 2.7.2009, B559/08).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot des im Verfassungsrang stehenden Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPMRK vorstoßen würde, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bekämpften Bescheid zunächst (nur) ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, jedoch keine Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde und auch das strafgerichtliche Verfahren nicht durch einen Schuldspruch sondern durch diversionelle Verfahrenseinstellung beendet wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichthofes zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren gegen Beamte keine Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK darstellt und das Doppelbestrafungsverbot in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet, sondern die zivilrechtlichen Garantien der EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten anzuwenden sind (siehe zuletzt VfGH vom 03.12.2009, Zl B1008/07, zur mangelnden Anwendbarkeit des Artikel 4, 7. ZPEMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten schon VfGH 25.2.2008, B1922/06, G217/06; 2.7.2009, B559/08).
Schließlich rügt der BF, dass mit bekämpften Bescheid, die dem BF im Verdachtsbereich zur lastgelegte Dienstpflichtverletzung sowohl den §§ 43 Abs. 1 und 2 als auch 44 Abs. 1 BDG 1979 subsumiert wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist damit nicht dargetan.Schließlich rügt der BF, dass mit bekämpften Bescheid, die dem BF im Verdachtsbereich zur lastgelegte Dienstpflichtverletzung sowohl den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 als auch 44 Absatz eins, BDG 1979 subsumiert wurde. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist damit nicht dargetan.
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Akteneinsicht, Datenschutz, dienstliche Veranlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2007187.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014