TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/5 W191 2008506-1

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Entscheidungsdatum

05.06.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
PersFrSchG 1988 Art.6 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2008506-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch XXXX, ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zahl 1019912507-14658448, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Tunesien, vertreten durch römisch 40 , ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zahl 1019912507-14658448, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen.

Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zurückgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am 26.05.2014 von Beamten des SPK 20 in 1020 Wien Praterstern angehalten und fremdenpolizeilich sowie bezüglich des Verdachtes des Besitzes bzw. des Handels mit Suchtgift kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass sich der BF mangels Reisedokument bzw. Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig in Österreich aufhält.

Eine EKIS-Anfrage ergab, dass eine Person mit demselben Namen zwar im EKIS aufscheint, ein Vergleich des vorliegenden Lichtbildes ergab jedoch, dass es sich dabei um eine andere Person handelt. Eine EURODAC-Anfrage ergab sieben Treffer betreffend den BF (erkennungsdienstliche Behandlungen) in verschiedenen europäischen Staaten. Der BF wurde gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das Anhaltezentrum Hernalser Gürtel der Landespolizeidirektion (im Folgenden LPD) Wien eingeliefert.Eine EKIS-Anfrage ergab, dass eine Person mit demselben Namen zwar im EKIS aufscheint, ein Vergleich des vorliegenden Lichtbildes ergab jedoch, dass es sich dabei um eine andere Person handelt. Eine EURODAC-Anfrage ergab sieben Treffer betreffend den BF (erkennungsdienstliche Behandlungen) in verschiedenen europäischen Staaten. Der BF wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in das Anhaltezentrum Hernalser Gürtel der Landespolizeidirektion (im Folgenden LPD) Wien eingeliefert.

1.2. Der BF wurde am 27.05.2014 um 08:44 Uhr durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen angab, nicht mit der auf EKIS-Anfrage gefundenen Person ident zu sein. Er habe jedoch eine Visa-Karte und sei tunesischer Staatsbürger. Seine Identität sei einwandfrei geklärt, da sein Familienname von den Berbern abstamme. Er verfüge jedoch über keine tunesischen Dokumente, da sein Reisepass in Italien sei. "Die Italiener diese Hunde" hätten ihm seinen Reisepass weggenommen und ihn ihm nicht mehr zurückgegeben. Er sei gestern von Deutschland per Zug aus München in Österreich eingereist. Seine Bahnkarte habe er nicht bei sich.

Dann gab der BF an, er sei nicht mehr bereit, mit dem Einvernehmenden zu reden. Die Einvernahme musste daher abgebrochen. Laut Dolmetsch war der BF sehr ungehalten und zog es vor, über die Anwesenden zu schimpfen. Die Einvernahme konnte daher nicht mehr weitergeführt werden.

Ein weiterer Einvernahmeversuch am selben Tag um 13:10 Uhr scheiterte laut Aktenvermerk (13:15 Uhr) da sich der BF weigerte, den Einvernahmeraum zu betreten, er spreche nicht mit Hunden und wolle zurück. Der BF wurde daraufhin zurück in den Haftraum gebracht.

1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 28 Dublin III-Verordnung (ihm persönlich am 27.05.2014 um 15:20 durch Übergabe zugestellt) zum Zwecke1.3. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 27.05.2014 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-Verordnung (ihm persönlich am 27.05.2014 um 15:20 durch Übergabe zugestellt) zum Zwecke

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung

der Sicherung der Abschiebung

die Schubhaft angeordnet.

In der Bescheidbegründung wurde der Verfahrensgang und der Sachverhalt dargelegt. Der BF besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sei tunesischer Staatsbürger. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe keine familiären Bindungen.

Der BF halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei nicht gemeldet und es sei - auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens - davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf, sei in keiner Weise integriert, habe zweimal eine Einvernahme abgebrochen, da er "nicht mit Hunden sprechen" wolle, und zeige sich nicht kooperativ bei der Feststellung seiner Herkunft und Einreise oder bei sonstigen Angaben zu seiner Person, sodass diese Maßnahme zur Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung getroffen hätte werden müssen. Dies habe sich aus dem Verfahren (insbesondere aus seinen Einvernahmen) ergeben.

In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen (samt Judikatur) dargelegt. Die Sicherungsmaßnahme stütze sich insbesondere auch darauf, dass der BF in verschiedenen EU-Staaten insgesamt siebenmal erkennungsdienstlich behandelt worden sei (sieben EURODAC-Treffer). Dies zeige, dass er seit 2009 in verschiedenen Ländern Aufenthalt gesucht und sie jeweils nach kurzer Dauer wieder verlassen habe und somit kein Interesse habe, die Rechtsordnungen der jeweiligen Staaten zu akzeptieren. Die Haft stütze sich auf § 76 Abs. 1 FPG in Zusammenhalt mit Art. 28 Dublin III-Verordnung, der wiedergegeben wurde. Die Haft sei erforderlich und verhältnismäßig. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.In der rechtlichen Beurteilung wurden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen (samt Judikatur) dargelegt. Die Sicherungsmaßnahme stütze sich insbesondere auch darauf, dass der BF in verschiedenen EU-Staaten insgesamt siebenmal erkennungsdienstlich behandelt worden sei (sieben EURODAC-Treffer). Dies zeige, dass er seit 2009 in verschiedenen Ländern Aufenthalt gesucht und sie jeweils nach kurzer Dauer wieder verlassen habe und somit kein Interesse habe, die Rechtsordnungen der jeweiligen Staaten zu akzeptieren. Die Haft stütze sich auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Zusammenhalt mit Artikel 28, Dublin III-Verordnung, der wiedergegeben wurde. Die Haft sei erforderlich und verhältnismäßig. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.4. Mit Schriftstücken vom 27.05.2014 und 28.05.2014 leitete das BFA aufgrund der Ergebnisse der EURODAC-Anfragen Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen zur Rücküberstellung des BF in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat (zuerst aufgrund des ersten Treffers aus dem Jahr 2009 mit Norwegen sowie mit Italien) ein.

1.5. Mit dem am 03.06.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien, per Telefax eingebrachten und (offensichtlich irrtümlich) mit 03.05.2014 datierten Schriftsatz seines gewillkürten Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG.

Es wurde "beantragt,

ein psychiatrischen und allgemein medizinisches Gutachten einzuholen

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;

den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen,

in eventu, die ordentliche Revision zuzulassen;

Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Paschalersatzverordnung (Schriftsatz- und verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuerkennen,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen;

aussprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist,

in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde weiterzuleiten,

in eventu die ordentliche Revision zuzulassen."

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. Es sei bisher keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden, daher sei eine Abschiebung unzulässig. Folglich liege kein diesbezüglicher Sicherungsbedarf vor. Der BF sei per Zug aus der Bundesrepublik Deutschland gekommen. Zwischen dieser und Österreich bestehe ein Rückübernahmeabkommen, demzufolge jede Vertragspartei den BF formlos nach vorheriger Benachrichtigung übernehme. Ein solches Vorgehen sei möglich und scheine zwingend geboten, da durch eine rasche Zurückschiebung durch die LPD Schubhaft gänzlich unterbleiben könne.

Weiters wurde moniert, dass die Anhaltung des BF aufgrund Art. 28 Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. In der weitgehenden Begründung dieses Vorbringens wird unter anderem behauptet:Weiters wurde moniert, dass die Anhaltung des BF aufgrund Artikel 28, Dublin III-Verordnung erfolgen hätte müssen. Die belangte Behörde beziehe sich zwar im Spruch des bekämpften Bescheides auf diese Bestimmung, unterlasse es aber, die Unionsrechtmäßigkeit der Haft zu prüfen. In der weitgehenden Begründung dieses Vorbringens wird unter anderem behauptet:

"Wie sich aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt, befindet er sich in einem selbst für medizinische Laien, augenfällig, schlechten psychischen Gesundheitszustand. Dies manifestierte sich auch im Zug der Einvernahme vom 27.05.2014 um 08:44 Uhr in der er ungehalten war und über die Anwesenden schimpfte und der Einvernahme vom 27.05.2014 um 13:10 in der der BF verweigerte in den Einvernahmeraum einzutreten und wiederum über die Anwesenden schimpfte. ..."

(Schreibfehler nicht korrigiert)

Der psychische und physische Gesundheitszustand des BF hätte - selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit - auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt.

Des Weiteren wurde moniert, dass die Nichtanwendung des gelinderen Mittels rechtswidrig sei, und dies damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, weswegen im Fall des BF der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könnte.

Die weitere Beschwerdebegründung besteht aus weitwendigen Ausführungen, die sich nicht konkret auf den gegenständlichen Fall bezogen und in den größten Teilen in dieser Form schon zuvor von dieser NGO in den zuvor vom BVwG zu behandelnden Beschwerden bezüglich Schubhaft gleichermaßen thematisiert worden waren und sehr ausführlich allgemeine und grundsätzliche Rechtsausführungen zu Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie rechtliche Darlegungen über Auslegungsfragen betreffend die im Falle der Schubhaft anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften (Zuständigkeitsfragen, Rechtsmittelfrist, Fragen der Einbringung, Kosten, aufschiebende Wirkung) enthielten.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 04.06.2014 vom BFA, Regionaldirektion Wien, vorgelegt und beantragt, das BVwG möge

die Beschwerde "als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen",

gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

den BF zum Ersatz der unten angeführten Kosten (426,20 € Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde) verpflichten.

1.7. Aus dem vom BVwG ergänzend eingeholten Anhalteprotokoll (Polizeiamtsärztliches Gutachten, eingelangt am 05.06.2014) geht hervor, dass der BF polizeiamtsärztlich untersucht und für haftfähig erachtet worden ist. Anfangs verweigerte er eine (nähere) Untersuchung, war jedoch nach amtsärztlicher Einschätzung unauffällig. Am 31.05.2014 redete er "Italienisch wie ein Wasserfall", wollte ein Röntgen und gab Muskel-Schmerzen im Nacken an, woraufhin ihm Medikamente angeboten wurden. Am 03.06.2014 wollte der BF wegen gewünschter Rivotril-Einnahme zum Psychiater und verweigerte andere ähnliche Medikamente. Am 05.06.2014 Exploration im Beisein des Vereins Menschenrechte und eines Dolmetsch. Der BF fürchtete, nach Italien abgeschoben zu werden, er sei dort geschlagen worden, und zeigte alte Schnittwunden, die er sich selbst zugefügt hätte. Derzeit laut Amtsarzt keine akute Gefährdung. Der BF war nach langer Diskussion mit vorgeschlagener Medikation einverstanden, eingetragen wurde weiters "dysphorisch, Impulskontrollstörung, KO, 10.6."

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend unter anderem die Anzeige vom 26.05.2014 betreffend die Überprüfung und die Festnahme des BF, die Auszüge aus den EKIS- und EURODAC-Anfragen, die Niederschriften und Aktenvermerke über die Einvernahmen des BF, Vermerke bezüglich der Prüfung und Einleitung einer Rücküberstellung des BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens, den gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.05.2014, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, das Anhalteprotokoll III (Polizeiamtsärztliches Gutachten - siehe oben Punkt 1.7.), sowie die gegenständliche Beschwerde, datiert mit 03.05.2014, eingebracht beim BFA per Telefax am 03.06.2014.Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend unter anderem die Anzeige vom 26.05.2014 betreffend die Überprüfung und die Festnahme des BF, die Auszüge aus den EKIS- und EURODAC-Anfragen, die Niederschriften und Aktenvermerke über die Einvernahmen des BF, Vermerke bezüglich der Prüfung und Einleitung einer Rücküberstellung des BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens, den gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 27.05.2014, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, das Anhalteprotokoll römisch drei (Polizeiamtsärztliches Gutachten - siehe oben Punkt 1.7.), sowie die gegenständliche Beschwerde, datiert mit 03.05.2014, eingebracht beim BFA per Telefax am 03.06.2014.

3. Feststellungen (Sachverhalt):

3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF reiste nach seinen Angaben am 26.05.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem (ohne Unterbrechung) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.3.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Tunesien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste nach seinen Angaben am 26.05.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem (ohne Unterbrechung) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.2. Das BFA hat Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen zur Rücküberstellung des BF in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat eingeleitet (zuerst aufgrund des ersten Treffers aus dem Jahr 2009 mit Norwegen sowie mit Italien).

3.3. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten (siehe oben Punkt 1.7., Anhalteprotokoll - Polizeiamtsärztliches Gutachten) und ist haftfähig.

3.4. Der BF hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.

Er ist alleinstehend und hat keine Angaben darüber gemacht, dass er über Wohnmöglichkeiten oder Einkommen verfüge. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt.

Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine aus dem Ergebnis der EURODAC-Anfrage indizierten Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern versuchen werde. Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.3. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an (der BF verfügt offenbar über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keinerlei familiäre Bindungen oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch, hat mangels Asylantragstellung in Österreich keinen Anspruch auf Grundversorgung für Asylwerber, hat keine gültigen Reisedokumente - und kann somit Österreich auf legale Weise nicht verlassen - und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung bzw. Rücküberstellung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat besteht).

4. Beweiswürdigung:

4.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

4.2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten und dem ergänzend eingeholten Anhalteprotokolls (Polizeiamtsärztliches Gutachten) betreffend den BF durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seinen Einvernahmen. Diese Feststellungen gelten - auch mangels Identitätsdokumente - für die Identifizierung der Person des BF als Verfahrenspartei. Seine Identität steht nicht abschließend fest.

Der BF hat weder vor dem BFA noch vor dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und aus den Angaben des BF in seinen Befragungen und Einvernahmen sowie aus dem Umstand, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Seine mangelnde Bereitschaft, die Rechtsordnung zu achten, erhellt auch schon aus dem Verhalten des BF, der wegen des Verdachtes des Besitzes bzw. Handels von Suchtgift überprüft wurde (wozu aber dem Akt kein Ergebnis zu entnehmen ist), sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhält und wenig Kooperationsbereitschaft hinsichtlich der Angaben zu seiner Person zeigte, und aus seinem unfreundlichen und unkooperativen Verhalten bei seinen Einvernahmen, die er mit den Worten, er spreche nicht "mit Hunden", abbrach. Es ist daher durchaus - im verein mit den anderen, ihn betreffenden Umständen (wie mangelnde Barmittel, keine Unterkunft etc.) - zu folgern, dass der BF sein unrechtmäßiges Verhalten fortsetzen werde.

Aus seinem unfreundlichen und unkooperativen Verhalten in weiterer Folge - wie in der Beschwerde dargetan - ein Indiz für einen besonders schlechten Gesundheitszustand zu konstruieren, erscheint nicht ausreichend indiziert. Dies wurde auch durch den Inhalt des ergänzend eingeholten Anhalteprotokolls (Polizeiamtsärztliches Gutachten) im Wesentlichen bestätigt, wonach der BF zwar gesundheitliche Probleme hat, aber haftfähig ist und an keinen akuten, schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leidet. Er steht in der Haft unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung), ABSCHNITT V, "Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung", mit der Überschrift "Haft" lautet:Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung), ABSCHNITT römisch fünf, "Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung", mit der Überschrift "Haft" lautet:

§ 28 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Paragraph 28, (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Zu Spruchpunkt I., Schubhaft:5.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins., Schubhaft:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG Abs. 1 in der geltenden Fassung lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG Absatz eins, in der geltenden Fassung lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen, und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, das heißt das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erblicken (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" hätte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen können. Ein solcher neuer Schubhafttitel wäre im Fortsetzungsausspruch des BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erblicken vergleiche VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG alte Fassung; weiters 28.08.2012, 2010/21/0388, mwN).

Das in der Beschwerdebegründung behauptete Fehlen des für eine Schubhaftverhängung erforderlichen Sicherungsbedarfes kann nicht erkannt werden. Bezüglich des BF ergingen sieben EURODAC-Treffer in verschiedenen EU-Staaten. Die belangte Behörde hat unverzüglich Konsultationen gemäß Dublin III-Verordnung zur Ermittlung des für das Asylverfahren des BF zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet, in den der BF rückzuüberstellen sein wird. Aus den Lebensumständen und dem bisherigen Verhalten des BF kann - wie dargelegt - in keiner Weise gefolgert und angenommen werden, dass er sich freiwillig den Verfahrensergebnissen fügen würde, sodass ein Sicherungsbedarf besteht.

Es kann auch nicht der Behauptung in der Beschwerde gefolgt werden, dass die belangte Behörde dieses Sicherungsbedürfnis nicht auf Art. 28 Dublin III-Verordnung gestützt hätte bzw. keine Prüfung der "Unionsrechtmäßigkeit" der Haft vorgenommen hätte. Die genannte Bestimmung wird sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt als auch in der Begründung näher ausgeführt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde durchgeführt.Es kann auch nicht der Behauptung in der Beschwerde gefolgt werden, dass die belangte Behörde dieses Sicherungsbedürfnis nicht auf Artikel 28, Dublin III-Verordnung gestützt hätte bzw. keine Prüfung der "Unionsrechtmäßigkeit" der Haft vorgenommen hätte. Die genannte Bestimmung wird sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt als auch in der Begründung näher ausgeführt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde durchgeführt.

Der Beschwerdebehauptung, dass sich aus dem gesamten Verhalten des BF ergebe, dass sich dieser "in einem selbst für medizinische Laien, augenfällig, schlechten psychischen Gesundheitszustand" befinde; dies manifestiere sich auch im Zuge der Einvernahme vom [...], in der er ungehalten gewesen sei und über die Anwesenden geschimpft habe, und der Einvernahme vom [...], in der er verweigert hätte, in den Einvernahmeraum einzutreten, und wiederum über die Anwesenden geschimpft hätte, kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden.

Darüberhinaus wird dazu angemerkt, dass Häftlinge gemäß §§ 7 und 10 Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 128/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 439/2005, ärztlich begutachtet werden, weshalb somit auch in diesem Zusammenhang keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.Darüberhinaus wird dazu angemerkt, dass Häftlinge gemäß Paragraphen 7 und 10 Anhalteordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,, ärztlich begutachtet werden, weshalb somit auch in diesem Zusammenhang keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.

Im konkreten Fall steht der BF laut dem ergänzend eingeholten Anhalteprotokoll (Polizeiamtsärztliches Gutachten) unter laufender ärztlicher Kontrolle. Dessen Inhalt zufolge hat der BF zwar gesundheitliche Probleme, ist aber haftfähig und leidet an keinen akuten, schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

Aus dem dargelegten Sachverhalt folgt auch, dass - im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde - nicht ersichtlich ist, dass im Fall des BF der Zweck der Schubhaft durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden könnte.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet, da - wie oben in den Punkten 3 und 4 festgehalten - ein Sicherungsbedarf gegeben war.

5.2.2. Zu Spruchpunkt II.:5.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das BVwG, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG alte Fassung nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des BVwG nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG alte Fassung nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; VwGH 28.08.2012, 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des BVwG nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF als rechtmäßig erwiesen. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft nicht erforderlich machen würde.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5.2.3. Zu Spruchpunkt II., Kosten:5.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei., Kosten:

§ 35 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG lautet:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.Ein Anspruch des BF auf Ersatz seiner Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang bestand daher gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in der geltenden Fassung jedenfalls nicht, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist.

Für den vom BFA geltend gemachten Kostenersatz für seinen Vorlage- und Schriftsatzaufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage ebenfalls keine Grundlage:

Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.Ausdrücklich normiert Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) für die obsiegende Partei.

Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Der BF rügt in seiner Beschwerde explizit seine Inschubhaftnahme. Diese erfolgte aber nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 22.02.2014.

Zumal auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des § 79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.Zumal auch die Materialien zu Paragraph 35, VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des Paragraph 79 a, AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.

Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG.... Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.Auch mit den Materialien zu Paragraph 22, a BFA-VG, welche auf Paragraph 82 und Paragraph 83, FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Absatz eins, entspricht dabei dem geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG. Absatz 2, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Absatz 3, entspricht dem geltenden Paragraph 83, Absatz 4, FPG.... Der Absatz 4, entspricht inhaltlich dem geltenden Paragraph 80, Absatz 7, FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in Paragraph 83, Absatz 2, 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.

In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge CRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR), zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR), zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Bezüglich der Gesundheit und Haftfähigkeit des BF wird auf die obigen Ausführungen in diesem Erkenntnis (Punkt 1.7. und andere) verwiesen.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des VwGH (bzw. des VfGH) ab, noch fehlt es zu einem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des VwGH nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), sowie über Kostenfragen noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich grundsätzlicher Fragen der Einordnung der mit 01.01.2014 neu in Kraft gesetzten organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen in die österreichische Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Schubhaft - und somit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung -, etwa der Frage, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (beim BVwG oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim BVwG oder beim BFA), sowie über Kostenfragen noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.Auch in Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Paragraph 35, VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des VwGH.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Haftfähigkeit, Revision zulässig,
Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W191.2008506.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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