Entscheidungsdatum
05.06.2014Norm
BDG §118 Abs1 Z2Spruch
W136 2007497-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Pallauf, Meissnitzer, Staindl & Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 10.03.2013 (richtig: 10.03.2014), GZ 1-DKfBuL/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Pallauf, Meissnitzer, Staindl & Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 10.03.2013 (richtig: 10.03.2014), GZ 1-DKfBuL/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.02.2014 erstattete der Leiter XXXX (im Folgenden XXXX) als dafür zuständige Dienstbehörde nach § 46 des Wehrgesetzes 2001 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) an die belangte Behörde. Hinsichtlich des der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhaltes wurde folgendes ausgeführt (wörtlich):1. Am 17.02.2014 erstattete der Leiter römisch 40 (im Folgenden römisch 40 ) als dafür zuständige Dienstbehörde nach Paragraph 46, des Wehrgesetzes 2001 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) an die belangte Behörde. Hinsichtlich des der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhaltes wurde folgendes ausgeführt (wörtlich):
"Mit XXXX, Erledigungsnummer 4 vom 14.08.2013 (siehe Beilage 1),
erklärte der Beschuldigte den Bedarf einer Pflegefreistellung für
die Zeit von 03.09.2013 bis 06.09.2013 was nach Kenntnisnahme seines
Vorgesetzten als gerechtfertigte aber dienst- und
besoldungsrechtlich relevante Abwesenheit vom Dienst zu verbuchen
war (siehe zweite Seite der Beilage1 = Standesliste September 2013
sowie Beilage 2 = Ausdruck der Persis-Buchung). Da zum Antritt der
Pflegefreistellung keine anderslautenden Meldungen einlangten, wurde dies als gegeben gewertet und die Pflegefreistellung sowohl in der Standesliste als auch im Personalinformationssystem als Absenz ("gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst") verbucht (siehe Beilage 2).
Bei Vorlage und Überprüfung seiner Zeitkarte nach Monatsende stellte sich heraus, dass an besagten Tagen nicht nur Anwesenheit, sondern auch Zeitguthaben und Zeitschuld verbucht waren (siehe Beilage 3 - Zeitkarte September 2013). Per Saldo wurde an besagten vier Arbeitstagen der gerechtfertigten Abwesenheit ein Zeitguthaben von 7 Stunden und 15 Minuten verrechnet. Daraufhin zur Stellungnahme aufgefordert, teilte er mit, dass er die Pflegefreistellung nicht angetreten hätte, da der Grund hiefür weggefallen sei (siehe Beilage 4 Seite 1.: Aufforderung zur Stellungnahme, Seite 2: Stellungnahme des Beschuldigten).
Er hat es jedoch unterlassen, diesen Wegfall seiner Pflegefreistellung bzw. die dafür vermeintlich eingetretene dienstliche Anwesenheit bei der Dienststelle zu melden. Dadurch ist nicht mehr nachvollziehbar, ob er an diesen Tagen anwesend war oder nicht. Weiters liegt dadurch der Verdacht nahe, dass er die Zeitaufzeichnungen gefälscht habe. Eine grobe Vernachlässigung der Meldepflicht ist dadurch jedenfalls gegeben.
In den Bestimmungen über die Zeitordnung, BMLVS VBl. I Nr. 23/2013 (siehe Beilage 5) ist in den Schlussbemerkungen zur Gleitzeit bzw. zur selbstständigen Führung der Zeitaufzeichnungen definitiv angemerkt, dass die dem Bediensteten eingeräumte Freizügigkeit ein hohes Verantwortungsbewusstsein jedes Bediensteten voraussetzt und dies nur auf einer Basis gegenseitigen Vertrauens möglich ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Dienst an einem vom XXXX diszlozierten Dienstort in XXXX zu verrichten hat (quasi ohne Dienstaufsicht vor Ort), verstärkt dieses Erfordernis von Verantwortung und Vertrauen nochmals ganz besonders.In den Bestimmungen über die Zeitordnung, BMLVS VBl. römisch eins Nr. 23 aus 2013, (siehe Beilage 5) ist in den Schlussbemerkungen zur Gleitzeit bzw. zur selbstständigen Führung der Zeitaufzeichnungen definitiv angemerkt, dass die dem Bediensteten eingeräumte Freizügigkeit ein hohes Verantwortungsbewusstsein jedes Bediensteten voraussetzt und dies nur auf einer Basis gegenseitigen Vertrauens möglich ist. Der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Dienst an einem vom römisch 40 diszlozierten Dienstort in römisch 40 zu verrichten hat (quasi ohne Dienstaufsicht vor Ort), verstärkt dieses Erfordernis von Verantwortung und Vertrauen nochmals ganz besonders.
Durch das gesetzte Verhalten ist dieses Vertrauen nicht gegeben, weshalb er im Verdacht steht, gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben u. a. auch treu und gewissenhaft zu besorgen.Durch das gesetzte Verhalten ist dieses Vertrauen nicht gegeben, weshalb er im Verdacht steht, gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verstoßen zu haben, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben u. a. auch treu und gewissenhaft zu besorgen.
Zumal er den Auftrag hat, täglich mittels E-Mail seinen Beitrag zu Standesevidenz zu liefern, hat er die gebotene Meldepflicht unterlassen und so gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet ist, die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen.Zumal er den Auftrag hat, täglich mittels E-Mail seinen Beitrag zu Standesevidenz zu liefern, hat er die gebotene Meldepflicht unterlassen und so gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet ist, die Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen.
Durch Vorhandensein der entsprechenden Zeitaufzeichnungen als Dokumente (Zeitkarte, Standesliste, Persis) ist die Tat als erwiesen anzusehen und bedarf keiner weiteren Beweisführung.
Von einer gerichtlichen Verfolgung der gegebenen Urkundenfälschung wurde vorerst abgesehen, zumal der Schaden sich in Grenzen hält und die Möglichkeit der Sanierung der gegebenen Ungereimtheit vorhanden ist.
Weiters und ganz besonders ist der Umstand festzustellen, dass der Beschuldigte ständig Anlass zu Belehrungen, nicht nur mündlich sondern auch schriftlich (XXXX), hinsichtlich der mangelnden und fehlerhaften Zeitaufzeichnungen gibt (siehe Beilage 6).Weiters und ganz besonders ist der Umstand festzustellen, dass der Beschuldigte ständig Anlass zu Belehrungen, nicht nur mündlich sondern auch schriftlich (römisch 40 ), hinsichtlich der mangelnden und fehlerhaften Zeitaufzeichnungen gibt (siehe Beilage 6).
Nach dem 8. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (Disziplinarrecht) ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt, zur Verantwortung zu ziehen. Aufgrund der Schwere der Tat und aufgrund des Umstandes, dass ständig Belehrungen über richtiges Führen der Zeitaufzeichnungen offensichtlich keine Wirkung zeigen, wurden disziplinäre Maßnahmen eingeleitet. Nachdem darüber hinaus zusätzliche disziplinäre Maßnahmen vorliegen (siehe Beilage 7 und 8) wurde die Erstattung einer Disziplinaranzeige als geboten befunden.
Der Beschuldigte wurde mittels GZ XXXX vom 16.01.2014 über die beabsichtigte Disziplinaranzeige verständigt, wobei ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, innerhalb von zwei Wochen zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, ansonsten der angeführte Sachverhalt als gegeben gelte (siehe Beilage 9). Diese Mitteilung wurde ihm mittels RSa an seine Wohnadresse zugestellt, wobei nach erstem Zustellungsversuch und Hinterlegung der Brief am 13.02.2014 beim Absender XXXX ungeöffnet und nicht behoben retourniert wurde (siehe Beilage 10). In dieser Mitteilung erfolgte auch eine Belehrung über seine Rechte (Akteneinsicht, Verteidiger).Der Beschuldigte wurde mittels GZ römisch 40 vom 16.01.2014 über die beabsichtigte Disziplinaranzeige verständigt, wobei ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, innerhalb von zwei Wochen zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, ansonsten der angeführte Sachverhalt als gegeben gelte (siehe Beilage 9). Diese Mitteilung wurde ihm mittels RSa an seine Wohnadresse zugestellt, wobei nach erstem Zustellungsversuch und Hinterlegung der Brief am 13.02.2014 beim Absender römisch 40 ungeöffnet und nicht behoben retourniert wurde (siehe Beilage 10). In dieser Mitteilung erfolgte auch eine Belehrung über seine Rechte (Akteneinsicht, Verteidiger).
Mit gleicher GZ vom 16.01.2014 wurde der zuständige Dienststellenausschuss über die beabsichtige Disziplinaranzeige verständigt (siehe Beilage 11).
Da nach verstrichener Frist weder vom Beschuldigten noch vom Dienststellenausschuss eine Stellungnahme eingelangt ist, wird gegenständlicher Sachverhalt als gegeben angenommen und hiermit zur Disziplinaranzeige gebracht."
Der Disziplinaranzeige waren diverse, den dargelegten Sachverhalt betreffende Unterlagen, wie die Zeitkarte des BF für den Monat September 2013, dessen Pflegefreistellungserklärung vom August 2013 für den Zeitraum 03.09. bis 06.09.2013, eine Stellungnahme des BF zum Sachverhalt, eine Weisung und Belehrung des Leiters XXXX an den BF über das Führen der Zeitaufzeichnung und ein Auszug aus der Zeitordnung des BMLVS für den nachgeordneten Bereich beigelegt. Schließlich findet sich als weitere Beilage eine "Nachmeldung" des Leiters XXXX vom 27.01.2014 an die belangte Behörde, mit der angezeigt wird, das der BF sich am 21.01.2014 geweigert habe, eine schriftliche Ermahnung des Leiters XXXX entgegenzunehmen. Dieser Nachmeldung war die schriftliche Einladung des Leiters XXXX vom 17.01.2014 an den BF für den Termin 21.01.2014, eine schriftliche Ermahnung des BF durch den Leiter XXXX vom 17.01.2014 betreffend nicht zufriedenstellenden Arbeitserfolg des BF sowie eine Aktennotiz der XXXX, "Vorzimmer-Leiter XXXX", vom 21.01.2014 beigelegt, in der folgender Sachverhalt festgehalten wird:Der Disziplinaranzeige waren diverse, den dargelegten Sachverhalt betreffende Unterlagen, wie die Zeitkarte des BF für den Monat September 2013, dessen Pflegefreistellungserklärung vom August 2013 für den Zeitraum 03.09. bis 06.09.2013, eine Stellungnahme des BF zum Sachverhalt, eine Weisung und Belehrung des Leiters römisch 40 an den BF über das Führen der Zeitaufzeichnung und ein Auszug aus der Zeitordnung des BMLVS für den nachgeordneten Bereich beigelegt. Schließlich findet sich als weitere Beilage eine "Nachmeldung" des Leiters römisch 40 vom 27.01.2014 an die belangte Behörde, mit der angezeigt wird, das der BF sich am 21.01.2014 geweigert habe, eine schriftliche Ermahnung des Leiters römisch 40 entgegenzunehmen. Dieser Nachmeldung war die schriftliche Einladung des Leiters römisch 40 vom 17.01.2014 an den BF für den Termin 21.01.2014, eine schriftliche Ermahnung des BF durch den Leiter römisch 40 vom 17.01.2014 betreffend nicht zufriedenstellenden Arbeitserfolg des BF sowie eine Aktennotiz der römisch 40 , "Vorzimmer-Leiter XXXX", vom 21.01.2014 beigelegt, in der folgender Sachverhalt festgehalten wird:
Der BF habe sich am 21.01.2014 um 12:15 im Büro des Leiters XXXX zwecks Aushändigung einer Ermahnung eingefunden, dieses nach ca. fünf Minuten verlassen und habe auch wortlos das Sekretariat verlassen. Leiter XXXX hätte ebenfalls das Büro verlassen und ihr mitgeteilt, dass der BF die Unterschrift verweigert habe. Zwischenzeitlich habe der BF wieder das Sekretariat betreten und sei vom Leiter XXXX um seine Unterschrift gebeten worden. Dies lehnte der BF ab und betonte ausdrücklich, dass diese Anschuldigungen in keinster Weise stimmen und dies auch beim Termin mit dem SL III am 19.02.2014 vorgebracht werde. Sie, VB XXXX, habe auf der Ermahnung mit ihrer Unterschrift die Nichtunterfertigung der Ermahnung durch den BF bezeugt.Der BF habe sich am 21.01.2014 um 12:15 im Büro des Leiters römisch 40 zwecks Aushändigung einer Ermahnung eingefunden, dieses nach ca. fünf Minuten verlassen und habe auch wortlos das Sekretariat verlassen. Leiter römisch 40 hätte ebenfalls das Büro verlassen und ihr mitgeteilt, dass der BF die Unterschrift verweigert habe. Zwischenzeitlich habe der BF wieder das Sekretariat betreten und sei vom Leiter römisch 40 um seine Unterschrift gebeten worden. Dies lehnte der BF ab und betonte ausdrücklich, dass diese Anschuldigungen in keinster Weise stimmen und dies auch beim Termin mit dem SL römisch drei am 19.02.2014 vorgebracht werde. Sie, VB römisch 40 , habe auf der Ermahnung mit ihrer Unterschrift die Nichtunterfertigung der Ermahnung durch den BF bezeugt.
2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den BF ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Schreibfehler im Original):2. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den BF ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Schreibfehler im Original):
"[.....] XXXX steht im Verdacht,"[.....] römisch 40 steht im Verdacht,
den Bedarf einer Pflegefreistellung für die Zeit vom 3.9.2013 bis 6.9.2013 erklärt, in der Zeitkarte jedoch für diesen Zeitraum seine Anwesenheit bestätigt und darüber hinaus für diese vier Tage ein Zeitguthaben von 7 Stunden und 15 Minuten verrrechnet zu haben, dadurch gegen den Erlass vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFü/2013, Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung, VBl. I Nr. 23/2013, sowie gegen die in § 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben.den Bedarf einer Pflegefreistellung für die Zeit vom 3.9.2013 bis 6.9.2013 erklärt, in der Zeitkarte jedoch für diesen Zeitraum seine Anwesenheit bestätigt und darüber hinaus für diese vier Tage ein Zeitguthaben von 7 Stunden und 15 Minuten verrrechnet zu haben, dadurch gegen den Erlass vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFü/2013, Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung, VBl. römisch eins Nr. 23 aus 2013,, sowie gegen die in Paragraph 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen zu haben.
Weiters steht er im Verdacht, er habe sich am 21.01.2014 geweigert, eine an ihn gerichtete schriftliche Ermahnung von seinem Vorgesetzten XXXX zu übernehmen, dadurch eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben und somit gegen die in § 44 Abs.1 normierte Dienstpflicht verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben."Weiters steht er im Verdacht, er habe sich am 21.01.2014 geweigert, eine an ihn gerichtete schriftliche Ermahnung von seinem Vorgesetzten römisch 40 zu übernehmen, dadurch eine Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben und somit gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, normierte Dienstpflicht verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. begangen zu haben."
In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde der Inhalt der Disziplinaranzeige sowie der in der Nachmeldung des Leiters XXXX dargelegte Sachverhalt betreffend Verweigerung der Annahme der Ermahnung wiedergegeben und schließlich ausgeführt (wörtlich, Schreibfehler im Original):In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde der Inhalt der Disziplinaranzeige sowie der in der Nachmeldung des Leiters römisch 40 dargelegte Sachverhalt betreffend Verweigerung der Annahme der Ermahnung wiedergegeben und schließlich ausgeführt (wörtlich, Schreibfehler im Original):
"Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem zu besorgen."Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Die Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich (Erlass vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFü/2013, Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich - Richtlinien - Neuverlautbarung, VBl. I Nr. 23/2013) bestimmt u.a.Die Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich (Erlass vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFü/2013, Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich - Richtlinien - Neuverlautbarung, VBl. römisch eins Nr. 23 aus 2013,) bestimmt u.a.
Punkt 1 : Dienstzeitregelung - Gleitende Dienstzeit - Allgemeines
c) Der Bedienstete ist berechtigt, täglich selbst zu bestimmen, wann er seinen Dienst zwischen 06.00 und 09.00 Uhr (Frühgleitzeit) beginnt und wann er seinen Dienst zwischen 14.00 und 19.00 Uhr (Abendgleitzeit) beendet.
Aus dieser Regelung ergibt sich eine Anwesenheitspflicht des Bediensteten in der Blockzeit von 09.00 bis 14.00 Uhr.
Der Kommandant/Dienststellenleiter/Abteilungsleiter kann eine Abwesenheit in der Blockzeit (Muster siehe Beilage 3), soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, genehmigen. Bedienstete, die an dienstlichen Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen, haben an den für den betreffenden Kurs festgelegten Dienststunden jedenfalls anwesend zu sein. Die Kommandanten und Dienststellenleiter sind ermächtigt hievon abweichende Festlegungen der Früh- und Abendgleitzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen dienstlichen Interessen anzuordnen. Es ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass das erforderliche Zusammenwirken mit anderen Dienststellen durch eine ausreichende Blockzeit (Blockzeit beträgt immer 5 Stunden) sichergestellt ist. Mit dem zuständigen Dienststellenausschuss ist das Einvernehmen im Sinne § 9 Abs. 2 PVG herzustellen.Der Kommandant/Dienststellenleiter/Abteilungsleiter kann eine Abwesenheit in der Blockzeit (Muster siehe Beilage 3), soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, genehmigen. Bedienstete, die an dienstlichen Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen, haben an den für den betreffenden Kurs festgelegten Dienststunden jedenfalls anwesend zu sein. Die Kommandanten und Dienststellenleiter sind ermächtigt hievon abweichende Festlegungen der Früh- und Abendgleitzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen dienstlichen Interessen anzuordnen. Es ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass das erforderliche Zusammenwirken mit anderen Dienststellen durch eine ausreichende Blockzeit (Blockzeit beträgt immer 5 Stunden) sichergestellt ist. Mit dem zuständigen Dienststellenausschuss ist das Einvernehmen im Sinne Paragraph 9, Absatz 2, PVG herzustellen.
Punkt 3: Zeiterfassung (Zeitkarte)
a) Zum Nachweis der tatsächlich geleisteten Dienstzeit und der sich daraus ergebenden Zeitguthaben (Zeitschulden) hat jeder Bedienstete eine Zeitkarte gemäß Beilage 1 zu führen.
b) Die Zeitkarten können auf dem Versorgungsweg mit VersNr. 7530-0-104-0502 angefordert werden bzw. gemäß Beilage 1 selbst hergestellt werden.
Das Führen der Zeitkarte in "digitaler" Form - soweit diese im Wesentlichen dem Formblatt
entspricht - ist zulässig, wobei die Entscheidung über die Art der Führung der Zeitkarte dem Kommandanten/Dienststellenleiter obliegt.
c) Bei Antritt des Dienstes sind der Dienstbeginn und beim Verlassen des Dienstes das tatsächliche Dienstende sowie allfällige Abwesenheiten in die Zeitkarte zeitnah einzutragen. Dienstbeginn ist jener Zeitpunkt, zu welchem der Bedienstete den Bereich betritt, an dem er seinen Dienst versieht. Dienstende ist jener Zeitpunkt, zu welchem der Bedienstete den Bereich verlässt, an dem er seinen Dienst versieht.
d) Zeitguthaben und Zeitschulden sind in Stunden und Minuten einzutragen.
...
j) Unwahre Angaben in der Zeitkarte und Nichteinhalten der vorgeschriebenen Dienstzeit sind Dienstpflichtverletzungen und werden disziplinär geahndet. Da es auch gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstößt, kann es eine allfällige Anzeige an die StA zur Folge haben.
Punkt 4: Schlussbemerkungen
Die den Bediensteten eingeräumte Freizügigkeit, Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit weitgehend selbst wählen zu können, setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein jedes Bediensteten voraus und ist nur auf einer Basis gegenseitigen Vertrauens möglich. Es muss das Bestreben eines jeden Bediensteten sein, die Erfüllung der dienstlichen Erfordernisse jederzeit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird auf die den Vorgesetzten übertragene Dienstaufsichtspflicht hingewiesen.
Gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, leg. cit. hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.
Die Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat nach Prüfung und Beurteilung der Aktenlage Folgendes erwogen:
Dem vorliegenden Sachverhalt ist der begründete Verdacht zu entnehmen, dass XXXX durch Unterlassung der Meldung der Nichtinanspruchnahme einer beantragten Pflegefreistellung in der Zeit vom 03.09.2013 bis 06.09.2013 und der Verbuchung seiner Anwesenheit an diesen besagten Tagen mit einem Zeitguthaben von 7 Stunden und 15 Minuten auf der Zeitkarte gegen die Bestimmung über die Zeitordnung, BMLVS VBl. I Nr. 23/2013 sowie der §§ 44 Abs. 1 und 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen hat.Dem vorliegenden Sachverhalt ist der begründete Verdacht zu entnehmen, dass römisch 40 durch Unterlassung der Meldung der Nichtinanspruchnahme einer beantragten Pflegefreistellung in der Zeit vom 03.09.2013 bis 06.09.2013 und der Verbuchung seiner Anwesenheit an diesen besagten Tagen mit einem Zeitguthaben von 7 Stunden und 15 Minuten auf der Zeitkarte gegen die Bestimmung über die Zeitordnung, BMLVS VBl. römisch eins Nr. 23 aus 2013, sowie der Paragraphen 44, Absatz eins und 43 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen hat.
Die Disziplinarkommission hat in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056).Die Disziplinarkommission hat in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 118, leg. cit. vorliegt vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056).
Für einen solchen Einstellungsgrund fehlt aus der vorliegenden Aktenlage vor allem hinsichtlich der vorgeworfenen Zeitkartenmalversation jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.Für einen solchen Einstellungsgrund fehlt aus der vorliegenden Aktenlage vor allem hinsichtlich der vorgeworfenen Zeitkartenmalversation jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß Paragraph 123, Absatz eins, leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die zur Last gelegte Nichtbefolgung einer Weisung als Missachtung eines Grundprinzips der öffentlichen Verwaltung und somit auch einer wesentlichen Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren einer geordneten Vollziehung nicht bagatellisiert werden darf und eine Bestrafung überdies aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten erscheint um ähnlich gelagerten Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 10.04.2014 Beschwerde, beantragte die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens nach Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Behebung des Einleitungsbeschlusse und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde. Begründend wurde dazu nach ausführlicher Darlegung des der Disziplinaranzeige zugrunde liegende Sachverhaltes ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem BF würde unter anderem in der Disziplinaranzeige vorgeworfen, er habe seine Pflicht zur schriftlichen Meldung seines Dienstantrittes unterlassen. Tatsächlich gäbe es allerdings weder eine Weisung an den BF noch eine erlassmäßige oder gesetzliche Anordnung für eine derartige Meldepflicht. Wenn der BF derartige Meldungen von sich aus bisher getätigt habe, geschah dies zur Absicherung aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen seines Vorgesetzten. Die gegenständliche Disziplinaranzeige sei erst drei Monate nach Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes erstattet worden und sei offenbar eine Reaktion darauf, dass der BF gegen seinen Amtsleiter eine Beschwerde wegen Mobbings eingebracht habe. Hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige behaupteten Urkundenfälschung durch den BF behalte sich dieser eine Anzeigenerstattung gegen seinen Vorgesetzten wegen des Verdachtes der Verleumdung, der üblen Nachrede und der Kreditschädigung vor. Weder aus der Disziplinaranzeige noch aus dem bekämpften Bescheid ergäben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die vom BF in der Zeitkarte verzeichneten Dienstzeiten tatsächlich nicht geleistet worden seien, vielmehr habe der BF über Aufforderung seines Amtsleiters mitgeteilt, dass der Grund für die Pflegefreistellung weggefallen sei und der BF daher seinen Dienst angetreten habe. Die belangte Behörde hätte schon auf Basis der Disziplinaranzeige Zweifel an der Unbefangenheit der Disziplinarbehörde und an den erhobenen Vorwürfen haben müssen und hätte daher ergänzende Ermittlungsmaßnahmen treffen müssen und nicht den von der Disziplinarbehörde angezeigten Sachverhalt ohne weitere Ermittlungstätigkeit ihrem Beschluss zu Grunde legen. Schließlich träfe den BF keine Pflicht die gegenständliche Ermahnung vom 21.01.2014 zu übernehmen. Der BF habe die Übernahme der Ermahnung im Hinblick auf die darin getroffene Feststellung "mit der Übernahme dieses Schreibens gilt die Ermahnung als nachgewiesen" abgelehnt, da diese Textierung auch dahingehend verstanden werden kann, dass die in der Ermahnung erhobenen Vorwürfe mit Übernahme als nachgewiesen gelten. Die Ablehnung der Übernahme der Ermahnung stelle vor diesem Hintergrund keine Dienstpflichtverletzung dar.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2014 dem BVwG (eingelangt am 28.04.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
1.2. Der am 11.12.1968 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das Militärische Immobilienmanagementzentrum.
1.3. Der BF teilte dem Personalreferat seiner Dienststelle am 14.08.2013 mit, dass er beabsichtige von 03.09.2013 bis 06.09.2013 Pflegefreistellung gemäß § 76 BDG 1979 in Anspruch zu nehmen. Diese Pflegefreistellung wurde sowohl in der Standesmeldung seiner Dienststelle als auch im elektronischen Personalinformationssystem gespeichert. Aus der Zeitkarte des BF für den Monat September, die seinem Personalreferat Anfang Oktober 2013 vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der BF im vorgenannten Zeitraum Dienst versehen hat und ein Zeitguthaben von insgesamt sieben Stunden und 15 Minuten aufgebaut hat. Über Aufforderung seiner Dienststelle, wonach der BF im Verdacht des Zeitkartenbetruges stehe, teilte dieser im Oktober 2013 mit, dass der Grund für die Pflegefreistellung weggefallen sei und er daher Dienst gemäß Zeitkarte versehen habe.1.3. Der BF teilte dem Personalreferat seiner Dienststelle am 14.08.2013 mit, dass er beabsichtige von 03.09.2013 bis 06.09.2013 Pflegefreistellung gemäß Paragraph 76, BDG 1979 in Anspruch zu nehmen. Diese Pflegefreistellung wurde sowohl in der Standesmeldung seiner Dienststelle als auch im elektronischen Personalinformationssystem gespeichert. Aus der Zeitkarte des BF für den Monat September, die seinem Personalreferat Anfang Oktober 2013 vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der BF im vorgenannten Zeitraum Dienst versehen hat und ein Zeitguthaben von insgesamt sieben Stunden und 15 Minuten aufgebaut hat. Über Aufforderung seiner Dienststelle, wonach der BF im Verdacht des Zeitkartenbetruges stehe, teilte dieser im Oktober 2013 mit, dass der Grund für die Pflegefreistellung weggefallen sei und er daher Dienst gemäß Zeitkarte versehen habe.
1.4. Dass der BF im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht Dienst versehen hat und somit unrichtige Eintragungen in der Zeitkarte vorgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden.
1.5. Der BF hat am 21.02.2014 sowohl die physische Annahme einer schriftlichen Ermahnung des Leiters XXXX als auch die Unterschriftsleistung betreffend die Übernahme verweigert.1.5. Der BF hat am 21.02.2014 sowohl die physische Annahme einer schriftlichen Ermahnung des Leiters römisch 40 als auch die Unterschriftsleistung betreffend die Übernahme verweigert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Dienstvorgesetzten sowie des BF getroffen werden. Insoweit in der Disziplinaranzeige der Verdacht in den Raum gestellt wird, dass der BF im Zeitraum 03.09.2013 bis 06.09.2013 tatsächlich nicht Dienst versehen habe, und somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen wäre, wurde dieser Vorwurf im Verdachtsbereich im bekämpften Bescheid nicht übernommen, so dass die belangte Behörde offensichtlich selbst davon ausgeht, dass der BF Dienst versehen hat. Im Übrigen hat auch der Dienstvorgesetzte des BF obwohl in der Disziplinaranzeige eine Urkundenfälschung, somit eine gerichtlich strafbare Handlung als gegeben angenommen wird, ausdrücklich von einem Vorgehen gemäß § 109 Abs.1 BDG 1979 Abstand genommen, obwohl ein entsprechender Bericht an die Dienstbehörde bzw. eine Anzeigenerstattung nicht im Ermessen der dafür zuständigen Organe steht. In diesem Zusammenhang ist daher davon auszugehen, dass auch der Dienstvorgesetzte tatsächlich davon ausgeht, dass der BF im fraglichen Zeitraum Dienst versehen hat.Der oben dargestellte Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der unbedenklichen Aktenlage und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Dienstvorgesetzten sowie des BF getroffen werden. Insoweit in der Disziplinaranzeige der Verdacht in den Raum gestellt wird, dass der BF im Zeitraum 03.09.2013 bis 06.09.2013 tatsächlich nicht Dienst versehen habe, und somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen wäre, wurde dieser Vorwurf im Verdachtsbereich im bekämpften Bescheid nicht übernommen, so dass die belangte Behörde offensichtlich selbst davon ausgeht, dass der BF Dienst versehen hat. Im Übrigen hat auch der Dienstvorgesetzte des BF obwohl in der Disziplinaranzeige eine Urkundenfälschung, somit eine gerichtlich strafbare Handlung als gegeben angenommen wird, ausdrücklich von einem Vorgehen gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 Abstand genommen, obwohl ein entsprechender Bericht an die Dienstbehörde bzw. eine Anzeigenerstattung nicht im Ermessen der dafür zuständigen Organe steht. In diesem Zusammenhang ist daher davon auszugehen, dass auch der Dienstvorgesetzte tatsächlich davon ausgeht, dass der BF im fraglichen Zeitraum Dienst versehen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte.Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Weiters kommt im gegenständlichen Fall § 46 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 zur Anwendung, welcher lautet:Weiters kommt im gegenständlichen Fall Paragraph 46, Absatz 2, des Wehrgesetzes 2001 zur Anwendung, welcher lautet:
"§ 46. (1) ........
(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und
2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt."Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Ziffer eins, nur insoweit zu, als das Organ nach Ziffer 2, an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt."
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
2. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).2. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3. Liegen offenkundig die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - dann ist gem. § 118 BDG 1979 vorzugehen und nicht ein Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG 1979 zu fassen (VwGH vom 11.10.1993, Zl. 92/09/0318, und vom 16.11.1995, Zl. 93/09/0054).3. Liegen offenkundig die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - dann ist gem. Paragraph 118, BDG 1979 vorzugehen und nicht ein Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG 1979 zu fassen (VwGH vom 11.10.1993, Zl. 92/09/0318, und vom 16.11.1995, Zl. 93/09/0054).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
4. Gemäß Spruch des bekämpften Bescheides wird dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen, den Bedarf einer Pflegefreistellung für einen bestimmten Zeitraum angemeldet zu haben jedoch für den selben Zeitraum seine dienstliche Anwesenheit in seiner Zeitkarte bestätigt zu haben. Wie bereits unter II.1. dargelegt, wirft die belangte Behörde dem BF jedoch nicht vor, tatsächlich nicht Dienst gemäß den vorliegenden Eintragungen in der Zeitkarte versehen zu haben. Inwiefern jedoch die offenbar als korrekt angenommene Führung der Zeitkarte den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, bleibt offen bzw. ist der bekämpfte Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht nachvollziehbar.4. Gemäß Spruch des bekämpften Bescheides wird dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen, den Bedarf einer Pflegefreistellung für einen bestimmten Zeitraum angemeldet zu haben jedoch für den selben Zeitraum seine dienstliche Anwesenheit in seiner Zeitkarte bestätigt zu haben. Wie bereits unter römisch zwei.1. dargelegt, wirft die belangte Behörde dem BF jedoch nicht vor, tatsächlich nicht Dienst gemäß den vorliegenden Eintragungen in der Zeitkarte versehen zu haben. Inwiefern jedoch die offenbar als korrekt angenommene Führung der Zeitkarte den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt, bleibt offen bzw. ist der bekämpfte Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes nicht nachvollziehbar.
Nachdem die belangte Behörde selbst in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, "[ist] dem vorliegenden Sachverhalt der begründete Verdacht zu entnehmen, dass OR RUMPOLD durch Unterlassung der Meldung der Nichtinanspruchnahme einer beantragten Pflegefreistellung in der Zeit vom 03.09.2013 bis 06.09.2013 und...." kann daher im vorliegenden Fall der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung lediglich darin bestehen, dass der BF den Wegfall der Gründe für eine in Aussicht genommenen Pflegefreistellung seiner Dienststelle nicht rechtzeitig gemeldet hat, wodurch im Personalinformationssystem diese Pflegefreistellung gebucht wurde, obwohl der BF Dienst versehen hat. Eine nähere Prüfung ob dieses Verhalten geeignet ist, den Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung zu begründen, bei dem ein Verfahren vor der Disziplinarkommission zu führen ist, kann jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unterbleiben, da die Nichtmeldung im vorangeführten Sinn dem BF spruchgemäß gar nicht zur Last gelegt wurde.
Da das dem BF im ersten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides zur Last gelegte Verhalten im Sinne der obigen Ausführungen keine Dienstpflichtverletzung darstellt, kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen Berechtigung zu und war das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen.Da das dem BF im ersten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides zur Last gelegte Verhalten im Sinne der obigen Ausführungen keine Dienstpflichtverletzung darstellt, kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen Berechtigung zu und war das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfes gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzustellen.
5. Der Sachverhalte der Verweigerung der Annahme einer schriftlichen Ermahnung, den die belangte Behörde als Nichtbefolgung einer Weisung und damit als Verstoß gegen § 44 Abs.1 BDG 1979 qualifiziert, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung dar.5. Der Sachverhalte der Verweigerung der Annahme einer schriftlichen Ermahnung, den die belangte Behörde als Nichtbefolgung einer Weisung und damit als Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 qualifiziert, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung dar.
Ermahnungen sind nachweislich zu erteilen. Ermahnungen können schriftlich oder mündlich ergehen und sind zwar empfangs- nicht jedoch annahmebedürftig (siehe dazu VwGH vom 22.07.1999, Zl. 98/12/0122).
Im gegenständlichen Fall ist der BF der als Einladung bezeichneten Weisung seines Dienstvorgesetzten zur Ausfolgung der schriftlichen Ermahnung nachgekommen und hat diese nach der Aktenlage (siehe die unter I. Verfahrensgang dargestellte Aktennotiz der Sekretärin des Leiters XXXX) auch tatsächlich empfangen, da ihm der Inhalt dieser Ermahnung offenbar bekannt war, da er die darin erhobenen "Vorwürfe" vehement in Abrede gestellt hat. Ob die offenkundige Kenntnis des Inhaltes der Ermahnung durch den BF durch Lesen derselben oder durch mündlichen Vorhalt des Leiters XXXX in dessen Büro stammt kann zwar nach der Aktenlage nicht festgestellt werden, ist jedoch rechtlich insofern unerheblich, da allein schon durch die Zurverfügungstellung der schriftlichen Ermahnung an den physisch anwesenden BF die Ermahnung als erteilt anzusehen ist, selbst wenn der BF die Annahme oder Mitnahme derselben oder eine Unterschriftsleistung verweigert.Im gegenständlichen Fall ist der BF der als Einladung bezeichneten Weisung seines Dienstvorgesetzten zur Ausfolgung der schriftlichen Ermahnung nachgekommen und hat diese nach der Aktenlage (siehe die unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellte Aktennotiz der Sekretärin des Leiters römisch 40 ) auch tatsächlich empfangen, da ihm der Inhalt dieser Ermahnung offenbar bekannt war, da er die darin erhobenen "Vorwürfe" vehement in Abrede gestellt hat. Ob die offenkundige Kenntnis des Inhaltes der Ermahnung durch den BF durch Lesen derselben oder durch mündlichen Vorhalt des Leiters römisch 40 in dessen Büro stammt kann zwar nach der Aktenlage nicht festgestellt werden, ist jedoch rechtlich insofern unerheblich, da allein schon durch die Zurverfügungstellung der schriftlichen Ermahnung an den physisch anwesenden BF die Ermahnung als erteilt anzusehen ist, selbst wenn der BF die Annahme oder Mitnahme derselben oder eine Unterschriftsleistung verweigert.
Im Hinblick darauf, dass gegenständliche Ermahnung bereits am 21.02.2014 erteilt wurde und diese nicht annahmebedürftig ist, konnte der Leiter XXXX eine mündliche Weisung, wonach der BF die Ermahnung anzunehmen habe, rechtswirksam nicht erteilen.Im Hinblick darauf, dass gegenständliche Ermahnung bereits am 21.02.2014 erteilt wurde und diese nicht annahmebedürftig ist, konnte der Leiter römisch 40 eine mündliche Weisung, wonach der BF die Ermahnung anzunehmen habe, rechtswirksam nicht erteilen.
Die Weisung als innerdienstlicher Verwaltungsakt konkretisiert in der Regel Dienstpflichten des Beamten und kann sich auf das Verhalten in oder außer Dienst beziehen ohne dass damit unmittelbar die Erfüllung dienstlicher Aufgaben betroffen ist. Auch solche Weisungen dürfen die bestehenden Dienstpflichten lediglich konkretisieren, nicht jedoch abändern oder ergänzen. Dort wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein (vgl. Kucsko-Stadlmayer in Walter/Jabloner, Strukturprobleme des öffentlichen Rechts (Gedenkschrift für Kurt Ringhofer), Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, S. 94).Die Weisung als innerdienstlicher Verwaltungsakt konkretisiert in der Regel Dienstpflichten des Beamten und kann sich auf das Verhalten in oder außer Dienst beziehen ohne dass damit unmittelbar die Erfüllung dienstlicher Aufgaben betroffen ist. Auch solche Weisungen dürfen die bestehenden Dienstpflichten lediglich konkretisieren, nicht jedoch abändern oder ergänzen. Dort wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein vergleiche Kucsko-Stadlmayer in Walter/Jabloner, Strukturprobleme des öffentlichen Rechts (Gedenkschrift für Kurt Ringhofer), Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, S. 94).
Im konkreten Fall bestand die Dienstpflicht des BF darin, die ausgesprochene Ermahnung in Empfang zu nehmen, was er - wie oben dargestellt - getan hat. Im Hinblick darauf dass die Ermahnung nicht annahmebedürftig ist, betrifft die im gegenständlichen Fall getroffene Weisung, die Annahme der Ermahnung mit Unterschrift zu bestätigen, kein dienstlich gestaltbares Verhalten. Sofern mit der gegenständlichen Weisung die Schaffung eine Beweismittels für die Erteilung der Ermahnung bezweckt war, hätte es dieser Anordnung nicht bedurft, denn auch ein Aktenvermerk des Vorgesetzten über die erteilte Ermahnung mit Hinweis auf die Verweigerung der Unterschrift des Ermahnten würde zum Beweis der Nachweislichkeit ausreichen.
Wenn wie dargelegt, die getroffene Anordnung kein durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten betrifft, ist auch kein Vorgesetzter zur Erteilung einer solchen Weisung zuständig. Aus einer solchen Weisung ist demnach schon aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 BDG 1979 keine Befolgungspflicht abzuleiten ist (siehe auch VwGH vom 27.06.2012, Zl. 2011/12/0172).Wenn wie dargelegt, die getroffene Anordnung kein durch Weisung gestaltbares dienstliches Verhalten betrifft, ist auch kein Vorgesetzter zur Erteilung einer solchen Weisung zuständig. Aus einer solchen Weisung ist demnach schon aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 keine Befolgungspflicht abzuleiten ist (siehe auch VwGH vom 27.06.2012, Zl. 2011/12/0172).
Da das dem BF in diesem Spruchpunkt zur Last gelegte Verhalten ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 bzw. der Verfahrenseinstellung nach § 118 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 bzw. der Verfahrenseinstellung nach Paragraph 118, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
Annahmeverweigerung, Dienstpflicht - Nichtbestehen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2007497.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014