Entscheidungsdatum
10.06.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W108 1420617-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos aus Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.07.2011, Zl. 11 03.905-BAT (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos aus Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.07.2011, Zl. 11 03.905-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet und stellte am 22.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, sie, die staatenlosen Kurden, hätten vor ca. drei Wochen eine Demonstration in XXXX veranstaltet, um als Bürger Syriens anerkannt zu werden. Die Polizei habe sie mit Tränengas angegriffen, viele seien dabei verletzt und festgenommen worden. Es sei mit scharfer Munition in die Luft geschossen worden, es sei alles - glaublich von Journalisten - gefilmt worden. Danach sei er aus XXXX geflüchtet. Da er staatenlos sei, habe er in Syrien gar keine Rechte, er könne nicht einmal von einer Provinz in eine andere ohne Genehmigung reisen. Syrien habe er verlassen, weil er als Staatenloser schon immer diskriminiert worden sei und weil er an der Demonstration teilgenommen habe. Niemand könne ihn in Syrien vor der Regierung, der er als Staatenloser ausgeliefert sei, schützen.1.2. Bei der am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, sie, die staatenlosen Kurden, hätten vor ca. drei Wochen eine Demonstration in römisch 40 veranstaltet, um als Bürger Syriens anerkannt zu werden. Die Polizei habe sie mit Tränengas angegriffen, viele seien dabei verletzt und festgenommen worden. Es sei mit scharfer Munition in die Luft geschossen worden, es sei alles - glaublich von Journalisten - gefilmt worden. Danach sei er aus römisch 40 geflüchtet. Da er staatenlos sei, habe er in Syrien gar keine Rechte, er könne nicht einmal von einer Provinz in eine andere ohne Genehmigung reisen. Syrien habe er verlassen, weil er als Staatenloser schon immer diskriminiert worden sei und weil er an der Demonstration teilgenommen habe. Niemand könne ihn in Syrien vor der Regierung, der er als Staatenloser ausgeliefert sei, schützen.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am 06.06.2011 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die staatenlosen Kurden hätten in Syrien keine Rechte. Er habe in der Stadt XXXX an einer Demonstration teilgenommen, er habe Angst und sie hätten keine Rechte gehabt. Er sei nach Europa gekommen, weil es hier Menschenrechte gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würden ihn die Regierungsleute einsperren und töten.1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) am 06.06.2011 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die staatenlosen Kurden hätten in Syrien keine Rechte. Er habe in der Stadt römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen, er habe Angst und sie hätten keine Rechte gehabt. Er sei nach Europa gekommen, weil es hier Menschenrechte gebe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würden ihn die Regierungsleute einsperren und töten.
1.4. Bei der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 14.07.2011 legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausweis über die Registrierung als Ajnabi (Ausländer) in Syrien vor und er gab an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in der Umgebung von XXXX in einem arabischen Haus auf einer Farm gelebt, zumal sein Vater für den Farmbesitzer gearbeitet habe. Seine Mutter sei syrische Staatsbürgerin und sie besitze ein Haus in XXXX (Provinz Hasaka), sein Vater und seine Geschwister seien auch Ajnabi (Ausländer), sein Vater habe mehrmals erfolglos versucht, die Staatsbürgerschaft zu bekommen. Er habe als XXXX und als XXXX gearbeitet und habe auch in einem XXXX gekämpft und habe in der XXXX gespielt. Dabei sei er diskriminiert worden, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, an den internationalen Wettkämpfen teilzunehmen oder eine Ausbildung zum Trainer zu machen. Er sei gerade in XXXX gewesen, um sich zu erholen, als dort eine Demonstration stattgefunden habe, an der er teilgenommen habe. Es sei eine friedliche Demonstration gewesen, bei der die Respektierung der Rechte der Kurden eingefordert und die Aufhebung der Blockade in Daraa verlangt worden sei. Die Sicherheitskräfte seien eingeschritten und hätten begonnen, die Demonstranten auseinanderzutreiben. Als ein Polizist Videoaufnahmen gemacht habe, habe er Angst bekommen und er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX, der ihn in ein Dorf geschickt habe, um die weiteren Entwicklungen abzuwarten. Nach einiger Zeit habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass der syrische Geheimdienst Häuser stürmen und Leute verhaften würde. Daraufhin habe sein Onkel nach Rücksprache mit seinem Vater in XXXX die schlepperunterstütze Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde er vom syrischen Geheimdienst verhaftet und entweder lebenslang eingesperrt oder getötet werden. Auch wenn es die Demonstration nicht gegeben hätte, hätte er Syrien aufgrund der Diskriminierung als staatenloser Kurde verlassen.1.4. Bei der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 14.07.2011 legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausweis über die Registrierung als Ajnabi (Ausländer) in Syrien vor und er gab an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in der Umgebung von römisch 40 in einem arabischen Haus auf einer Farm gelebt, zumal sein Vater für den Farmbesitzer gearbeitet habe. Seine Mutter sei syrische Staatsbürgerin und sie besitze ein Haus in römisch 40 (Provinz Hasaka), sein Vater und seine Geschwister seien auch Ajnabi (Ausländer), sein Vater habe mehrmals erfolglos versucht, die Staatsbürgerschaft zu bekommen. Er habe als römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet und habe auch in einem römisch 40 gekämpft und habe in der römisch 40 gespielt. Dabei sei er diskriminiert worden, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, an den internationalen Wettkämpfen teilzunehmen oder eine Ausbildung zum Trainer zu machen. Er sei gerade in römisch 40 gewesen, um sich zu erholen, als dort eine Demonstration stattgefunden habe, an der er teilgenommen habe. Es sei eine friedliche Demonstration gewesen, bei der die Respektierung der Rechte der Kurden eingefordert und die Aufhebung der Blockade in Daraa verlangt worden sei. Die Sicherheitskräfte seien eingeschritten und hätten begonnen, die Demonstranten auseinanderzutreiben. Als ein Polizist Videoaufnahmen gemacht habe, habe er Angst bekommen und er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 , der ihn in ein Dorf geschickt habe, um die weiteren Entwicklungen abzuwarten. Nach einiger Zeit habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass der syrische Geheimdienst Häuser stürmen und Leute verhaften würde. Daraufhin habe sein Onkel nach Rücksprache mit seinem Vater in römisch 40 die schlepperunterstütze Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Falle einer Rückkehr würde er vom syrischen Geheimdienst verhaftet und entweder lebenslang eingesperrt oder getötet werden. Auch wenn es die Demonstration nicht gegeben hätte, hätte er Syrien aufgrund der Diskriminierung als staatenloser Kurde verlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm mit Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ihm mit Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Ajnabi Syriens und Kurde sunnitischen Glaubens sei.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Verlassen Syriens wurden seitens der belangten Behörde als nicht glaubwürdig und deshalb als zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet gewertet.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die derzeitige instabile Sicherheitslage in Syrien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stünde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass eine Rückführung nach Syrien im Hinblick auf die derzeitige instabile Sicherheitslage in Syrien im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stünde.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Gesamtsituation des Asylwerbers und die politische Situation im Heimatland zu berücksichtigen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar sei. Zudem seien bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Gesamtsituation des Asylwerbers und die politische Situation im Heimatland zu berücksichtigen.
4. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden Fotos "als Beweis" für die "politische Tätigkeit" des Beschwerdeführers vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich an einer Kundgebung teilgenommen, deren Ziel es gewesen sei, die Aufmerksamkeit auf die Unterdrückung des kurdischen Volkes zu lenken und einen friedlichen Beitrag zur Beilegung des Konfliktes mit dem Assad-Regime zu erreichen.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.04.2014 in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, im Zuge derer der Beschwerdeführer unter anderem aussagte, er habe in Syrien an einer Demonstration für Menschenrechte gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er eine Fahne getragen habe, er habe aber schon vorher Syrien verlassen wollen, und zwar im Zusammenhang mit seiner Diskriminierung als Kurde und XXXX. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Demonstration hätten seine Ausreise beschleunigt. Er habe auch in Österreich an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Wien teilgenommen, die sich gegen die Unterdrückung durch das syrische Regime gerichtet habe. Seine Eltern und Geschwister seien nach seiner Ausreise wegen des Krieges von XXXX nach XXXX gezogen, zwei Brüder befänden sich nunmehr im Irak. Wenn der syrischen Regierung seine nunmehrige Rückkehr nach Syrien bekannt werden würde, würde sie wissen, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt und nichts Gutes über das syrische Regime gesagt habe, was für ihn schlecht sein könne.5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.04.2014 in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. In der Beschwerdeverhandlung erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, im Zuge derer der Beschwerdeführer unter anderem aussagte, er habe in Syrien an einer Demonstration für Menschenrechte gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er eine Fahne getragen habe, er habe aber schon vorher Syrien verlassen wollen, und zwar im Zusammenhang mit seiner Diskriminierung als Kurde und römisch 40 . Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Demonstration hätten seine Ausreise beschleunigt. Er habe auch in Österreich an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft in Wien teilgenommen, die sich gegen die Unterdrückung durch das syrische Regime gerichtet habe. Seine Eltern und Geschwister seien nach seiner Ausreise wegen des Krieges von römisch 40 nach römisch 40 gezogen, zwei Brüder befänden sich nunmehr im Irak. Wenn der syrischen Regierung seine nunmehrige Rückkehr nach Syrien bekannt werden würde, würde sie wissen, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt und nichts Gutes über das syrische Regime gesagt habe, was für ihn schlecht sein könne.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeverhandlung die aktuelle Situation in Syrien - im Falle einer Rückkehr - anhand von Länderberichten erörtert.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der - im Entscheidungszeitpunkt 25jährige - Beschwerdeführer ist kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens und ledig. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in der Gegend um XXXX auf einer Farm, der Vater des Beschwerdeführers arbeitete für den Farmbesitzer. Der Beschwerdeführer hat als XXXX und als XXXX gearbeitet und übte den Kampfsport XXXX in einem XXXX aus und spielte in der XXXX XXXX. Er verbrachte auch Zeit in XXXX im syrischen Gouvernement Al-Hasaka, wo der Beschwerdeführer Verwandte hat und seine Mutter ein Haus besitzt. Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Geschwister haben nicht die syrische Staatsbürgerschaft - sie sind staatenlos -, und lebten in Syrien mit dem Status von registrierten Ausländern ("Ajanib" bzw. "Adschabi"). Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und stellte am 22.04.2011 in Österreich einen Asylantrag mit der Behauptung, er werde von den syrischen Behörden in Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime verfolgt und als staatenloser Kurde - auch bei Ausübung seines Kampfsportes - diskriminiert. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers verließen auch die Angehörigen des Beschwerdeführers XXXX und übersiedelten nach XXXX. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nunmehr im Irak.1.1. Der - im Entscheidungszeitpunkt 25jährige - Beschwerdeführer ist kurdischer Abstammung moslemisch-sunnitischen Glaubens und ledig. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in der Gegend um römisch 40 auf einer Farm, der Vater des Beschwerdeführers arbeitete für den Farmbesitzer. Der Beschwerdeführer hat als römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet und übte den Kampfsport römisch 40 in einem römisch 40 aus und spielte in der römisch 40 römisch 40 . Er verbrachte auch Zeit in römisch 40 im syrischen Gouvernement Al-Hasaka, wo der Beschwerdeführer Verwandte hat und seine Mutter ein Haus besitzt. Der Beschwerdeführer, sein Vater und seine Geschwister haben nicht die syrische Staatsbürgerschaft - sie sind staatenlos -, und lebten in Syrien mit dem Status von registrierten Ausländern ("Ajanib" bzw. "Adschabi"). Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und stellte am 22.04.2011 in Österreich einen Asylantrag mit der Behauptung, er werde von den syrischen Behörden in Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme gegen das syrische Regime verfolgt und als staatenloser Kurde - auch bei Ausübung seines Kampfsportes - diskriminiert. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers verließen auch die Angehörigen des Beschwerdeführers römisch 40 und übersiedelten nach römisch 40 . Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nunmehr im Irak.
Der Beschwerdeführer nahm in XXXX und in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teil. Der Beschwerdeführer sympathisiert nicht mit dem syrischen Regime und mit dem syrischen Staatspräsidenten.Der Beschwerdeführer nahm in römisch 40 und in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teil. Der Beschwerdeführer sympathisiert nicht mit dem syrischen Regime und mit dem syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Zu Lage in Syrien:
1.2.1. Allgemeine Lage/Sicherheitslage/Gefährdungspotentiale
Der interne bewaffnete Konflikt zwischen Regierungskräften und der Opposition, die sich aus der Freien Syrischen Armee (FSA) und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen zusammensetzt, war geprägt von schweren Menschenrechtsverstößen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Für einen Großteil dieser Menschenrechtsverletzungen zeichneten die Regierungskräfte verantwortlich. Sie führten wahllose Angriffe auf bewohnte Gebiete durch und setzen dabei Flugzeuge, Artilleriegeschosse, Granatwerfer, Brand- und Streubomben ein. Zusammen mit verbündeten Milizen nahmen die Regierungskräfte Tausende von Menschen in Gewahrsam, darunter auch Kinder. Viele Personen wurden Opfer des Verschwindenlassens. Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen waren an der Tagesordnung. Mindestens 550 Gefangene kamen Berichten zufolge in der Haft ums Leben, viele davon als Folge von Folter. Andere fielen außergerichtlichen Hinrichtungen zum Opfer. Scharfschützen der Sicherheitskräfte schossen weiterhin auf Menschen, die friedlich gegen die Regierung demonstrierten, sowie auf Teilnehmer an öffentlichen Beisetzungen. Medizinisches Personal, das Verletzte versorgte, geriet ins Visier der Sicherheitskräfte. Es herrschte ein Klima der Straflosigkeit für schwere Menschenrechtsverletzungen, die in der Gegenwart und Vergangenheit begangen wurden. Auch die bewaffneten Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, begingen schwere Menschenrechtsverstöße sowie Kriegsverbrechen. Sie folterten Regierungssoldaten und Angehörige der Milizen und/oder richteten sie nach ihrer Festnahme summarisch hin. Außerdem führten sie wahllos Bombenanschläge durch, bei denen Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Hunderttausende Menschen flohen aus ihren Wohnungen. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen galten 2012 über 2 Mio. Menschen als Binnenflüchtlinge und fristeten in Syrien ein Leben in bitterer Not. Fast 600000 Menschen seien seit Beginn des Konflikts in die Nachbarländer geflüchtet, wo die Bedingungen oft ebenfalls hart seien. Es lagen keine bestätigten Informationen darüber vor, ob im Berichtsjahr Todesurteile verhängt oder vollstreckt wurden. Der interne bewaffnete Konflikt weitete sich 2012 auf einen Großteil des syrischen Staatsgebiets aus und forderte Tausende Todesopfer unter der Zivilbevölkerung. Wahllose Luftangriffe, Artilleriebeschuss, Angriffe mit Granatwerfern, Bombenanschläge, außergerichtliche Hinrichtungen und summarische Tötungen, Drohungen, Entführungen und Geiselnahmen waren an der Tagesordnung.
Regierungskräfte und mit ihnen verbündete Milizen verübten Kriegsverbrechen bei ihrem Streifzug durch Großstädte, Städte und Dörfer, die als Hochburgen der Opposition gelten, z.B. in den Provinzen Homs, Idlib, Hama, Damaskus und Aleppo. Sie führten wahllose Angriffe durch, bei denen Tausende Zivilisten ums Leben kamen oder Verletzungen erlitten. Viele der Todesfälle waren zu beklagen, weil die Regierungskräfte ungenaue Kriegswaffen in unzulässiger Weise in dicht besiedelten zivilen Gebieten einsetzten. Sie warfen ungesteuerte Bomben wahllos aus Flugzeugen ab. Sicherheitskräfte feuerten Granaten, Artilleriegeschosse, Brandbomben und Raketen auf Wohngebiete ab. Zudem wurden international geächtete Waffen wie Anti-Personen-Minen und Streubomben eingesetzt. Es kam zu systematischen Plünderungen, Verwüstungen und zur Brandschatzung von zivilem Eigentum. Berichten zufolge wurden auch die Leichen getöteter Gegner verbrannt.
Bewaffnete Gruppen, die gegen die Regierung kämpften, darunter auch Gruppierungen mit Verbindungen zur FSA, verübten schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Die Opfer waren meist bekannte oder mutmaßliche Angehörige der Regierungskräfte oder der Milizen. Sie wurden nach ihrer Festnahme gefoltert oder nach unfairen "Prozessen" vor provisorischen Gerichten summarisch getötet. Auch Journalisten regierungsnaher Medien und die Familien mutmaßlicher Angehöriger regierungstreuer Milizen gerieten ins Visier. Bewaffnete Gruppen bedrohten und entführten Zivilpersonen und forderten manchmal Lösegeld für deren Freilassung. In einigen Fällen wurden Personen als Geiseln festgehalten, darunter gefangen genommene Soldaten sowie libanesische und iranische Staatsangehörige. Die bewaffneten Gruppen verübten Selbstmordattentate und Bombenanschläge, feuerten von Zeit zu Zeit ungenaue Waffen wie Artilleriegeschosse oder Granaten auf dicht besiedelte Stadtviertel ab, setzten unterschiedslose Waffen wie Anti-Personen-Landminen ein und bearbeiteten oder lagerten Munition und Sprengstoff in Wohnhäusern und brachten damit die Bewohner in große Gefahr. Kinder wurden als militärische Hilfskräfte eingesetzt, allerdings meist nicht bei Kampfhandlungen. Ende 2012 bedrohten bewaffnete oppositionelle Gruppen Berichten zufolge zunehmend Gemeinschaften von Minderheiten, von denen sie annahmen, sie seien regierungstreu.
Regierungskräfte und die an ihrer Seite operierenden Milizen drangen mit Militärgewalt in Gebiete ein, deren Bewohner mutmaßlich die Opposition unterstützten, und richteten gefangen genommene Kämpfer und Zivilisten oft in großer Anzahl hin. Häufig wurden die Toten mit auf dem Rücken gefesselten Händen gefunden. Sie wiesen mehrere Schusswunden am Oberkörper auf, und manche von ihnen waren verbrannt worden.
Regierungskräfte und Milizen wandten regelmäßig tödliche und unverhältnismäßige Gewalt an, um friedliche Proteste für den "Sturz des Regimes" niederzuschlagen. Hunderte Menschen, darunter auch Kinder und Passanten, von denen keine Gefahr für die Sicherheitskräfte oder andere Personen ausging, wurden von Scharfschützen der Regierung während Protestaktionen und öffentlichen Beisetzungen von "Märtyrern" erschossen oder verwundet. Die Behörden zwangen einige Familien der Opfer zur Unterzeichnung von Dokumenten, mit denen sie die Regierungskräfte entlasteten und bewaffneten terroristischen Gruppen die Schuld für den Tod ihrer Angehörigen gaben.
Unterdrückung Andersdenkender
Die Regierung schränkte die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin stark ein. Regierungskräfte und Angehörige von Milizen nahmen Tausende Menschen bei Demonstrationen, Razzien in Wohnungen und Durchsuchungen von Haus zu Haus während militärischer Aktionen fest. Hunderte, wenn nicht Tausende Menschen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt unter Bedingungen festgehalten, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Sie wurden teilweise in geheimen oder behelfsmäßigen Hafteinrichtungen festgehalten, wo Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung waren. Die Verantwortlichen gingen dabei straffrei aus. Unter den Häftlingen befanden sich politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Blogger, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Imame. Einige von ihnen wurden in unfairen Gerichtsverfahren schuldig gesprochen und verurteilt. Die Verfahren fanden auch vor Militärgerichten oder Sondergerichtshöfen statt.
Folter und andere Misshandlungen
Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen, darunter auch Kinder, durch Regierungskräfte und verbündete Milizen waren weit verbreitet und blieben straffrei. Die Sicherheitskräfte wollten auf diese Weise Informationen erhalten, "Geständnisse" erpressen und mutmaßliche Regierungsgegner drangsalieren und bestrafen. Die am häufigsten genannten Foltermethoden waren schwere Prügel, das Aufhängen an den Gliedmaßen, das Einspannen in einen Autoreifen, das Verabreichen von Elektroschocks sowie Vergewaltigung und anderer sexueller Missbrauch. Die Gefangenen mussten häufig in völlig überfüllten und unhygienischen Zellen ausharren. Die notwendige medizinische Betreuung wurde ihnen oft verweigert oder sie wurden sogar vom medizinischen Personal misshandelt. Auch die bewaffneten oppositionellen Gruppen folterten oder misshandelten gefangen genommene Angehörige der Sicherheitskräfte sowie Anhänger der Regierung.
Todesfälle in Gewahrsam
Mindestens 550 Menschen, darunter auch Kinder, kamen Berichten zufolge 2012 in der Haft ums Leben. In vielen Fällen deuteten die verfügbaren Beweise auf Folter und andere Misshandlungen als Todesursache hin. Viele der Getöteten waren mutmaßliche Gegner der Regierung. Keiner der Täter wurde wegen des Todes der Gefangenen zur Rechenschaft gezogen.
Fälle von Verschwindenlassen
Regierungskräfte gaben keine Auskunft über das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden Menschen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt unter Bedingungen festgehalten wurden, die dem Verschwindenlassen gleichkommen. Die Behörden machten auch weiterhin keine Angaben über den Verbleib von rund 17000 Menschen, die seit Ende der 1970er Jahre in syrischem Gewahrsam "verschwunden" sind. Unter ihnen befanden sich Hunderte Palästinenser und libanesische Staatsangehörige, die entweder in Syrien festgenommen oder aber von syrischen Sicherheitskräften oder libanesischen und palästinensischen Milizen aus dem Libanon nach Syrien entführt worden waren.
Die Regierung unternahm keine Schritte, um die zahlreichen Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte aufzuklären und die Verantwortlichen für schwere Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. Es herrschte weiterhin ein Klima der Straflosigkeit, noch verschärft durch ein Gesetz, das den Angehörigen der Sicherheitskräfte strafrechtliche Immunität bei rechtswidrigen Tötungen, Folter, Verschwindenlassen und anderen Menschenrechtsverletzungen garantiert. Es wurden auch keinerlei Schritte unternommen, um die schweren Menschenrechtsverletzungen der vergangenen Jahre zu untersuchen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Das Schicksal Tausender Menschen, die dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen waren, blieb weiterhin ungeklärt. Die Behörden gaben auch weiterhin keine Auskunft über die Gefangenen, die im Juli 2008 im Sednaya-Militärgefängnis und im Juni 1980 im Tadmur-Gefängnis getötet worden waren. Im Februar überreichte die unabhängige internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen der UNHochkommissarin für Menschenrechte eine versiegelte Liste mit den Namen hochrangiger Regierungsbeamter, gegen die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden sollte.
Bewaffnete oppositionelle Gruppen verstießen ebenfalls gegen das humanitäre Völkerrecht. Unter anderem schritten sie nicht gegen Kriegsverbrechen wie Folter und summarische Tötungen von Kriegsgefangenen ein.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2013 Syrien)
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013):
International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II)International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei)
Die syrischen Behörden interessieren sich für Personen, von denen sie annehmen, sie seinen Symphatisanten oder Aktivisten der Opposition und solche Personen sind daher einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zumal eine gegenüber dem Assad-Regime oppositionelle Haltung in keiner Weise von der syrischen Regierung toleriert wird, wird auch Personen, die kein bestimmtes politisches Profil aufweisen, wie etwa niederrangige Aktivisten oder einzelne Kritiker der Regierung, eine oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Regime unterstellt und diese Personen laufen ebenfalls Gefahr, der Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt zu sein.
(UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014).
1.2.2. Kurden
Syrien ist ein multiethnisches Land, obwohl die große Mehrheit arabisch ist. Die größte ethnische Minderheit stellen die Kurden dar. Die syrischen Kurden sind nun auch zu einer eigenständigen Konfliktpartei geworden, auch weil viele von ihnen allein kurdische Interessen im Blick haben und eine autonome Selbstverwaltung ihrer Siedlungsgebiete nach Vorbild der autonomen Region Kurdistan im Irak anstreben. Die syrischen Kurden sind in weiten Teilen militärisch organisiert, kämpfen aber im Bürgerkrieg mehrheitlich auf keiner Seite. Sie wurden in den vergangenen Jahrzehnten vom Regime unterdrückt und sind daher keine Verbündeten von Präsident Assad. Allerdings kommt es auch nicht zu einer Allianz mit der restlichen syrischen Opposition, auch weil diese von der Türkei unterstützt wird und das Verhältnis zwischen Kurden und der Türkei vorbelastet ist durch den Kampf zwischen der türkischen Regierung und der türkischen radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).
Mit etwa zwei bis drei Millionen Menschen bilden die Kurden etwa fünfzehn Prozent der Gesamtbevölkerung und die größte ethnische Minderheit des Landes. Sie leben hauptsächlich am Bergmassiv iyay'e Kurme'nc (Kurdenberg) nordwestlich von Aleppo und der Region Kobani (Arab. Ain al-Arab) nordöstlich sowie im Norden der Provinz Djajira (arab. Al-Hassake) im äußersten Nordosten des Landes.
Die Lage der in Syrien lebenden Kurden vor Beginn der Aufstände gegen das Regime und des Bürgerkrieges 2011 ist beispielhaft für die Unterdrückung aller nichtarabischen Völker und religiöser Minderheiten des Landes. Die Geschichte ihrer Unterdrückung reicht weit zurück. Eines der frühen Zeugnisse der Gewalt gegen die Kurden ist ein Vorfall, bei dem 1957 zweihundertundfünfzig kurdische Kinder in einem Kino in Amuda, das vorsätzlich angezündet worden war, starben. Insbesondere seit der Machtübernahme der Baath-Partei im Jahre 1963 werden die in Syrien lebenden Kurden massiv unterdrückt und systematisch in ihren Menschenrechten verletzt. Von offizieller Seite wurde die Existenz der Kurden Jahrzehnte lang geleugnet. Das "Kurdenproblem" versucht man durch aggressive Assimilation und eine rigorose, rassistisch motivierte Arabisierungspolitik zu lösen. Die Kurden verfügen über keinerlei legale politische Vertretung. Da die syrische Verfassung ethnische und religiöse Parteien nicht zulässt, sind kurdische Parteien de facto verboten. Auch die kurdische Sprache wurde traditionell durch das Regime unterdrückt. Zudem wurden 1962 schon 120.000 Kurden ausgebürgert, zwischenzeitlich belief sich die Zahl staatenloser Kurden auf rund 300.000. Inzwischen hat Baschar al-Assad diese Staatenlosen als Zugeständnis wieder eingebürgert. Daran wird deutlich, dass die syrischen Kurden im Bürgerkrieg noch mehr zwischen den Fronten stehen als andere Minderheiten. Gründe dafür sind die Uneinigkeit und die Meinungsvielfalt zwischen und innerhalb der kurdischen Parteien sowie die Rolle der Türkei.
In erster Linie war der Ausbruch der Rebellion 2011 für viele Kurden mit der Hoffnung verbunden, ihre Traditionen, ihre Kultur und ihre Sprache wieder pflegen zu können. Zu Beginn der Proteste blieb es in den kurdischen Gebieten im Norden Syriens jedoch eher ruhig. Die Kurden hatten bereits 2004 vor allem in der Stadt Qamishli gegen die Unterdrückung protestiert. Diese Proteste wurden vom Regime blutig niedergeschlagen, weshalb vermutlich viele erst einmal abwarten wollten, wie sich die Proteste entwickeln würden. Nach der Ermordung des bekannten Führers der Kurdischen Zukunftsbewegung [...], Mashaal Tamo, im Oktober 2011, gab es vermehrt Proteste der Kurden. In der Folge gingen die verschiedenen syrisch-kurdischen Parteien unterschiedliche Wege. Die Mehrheit gründete analog zum Syrischen Nationalrat (SNC) den kurdischen Nationalrat (KNCS), der jedoch wie beschrieben nicht Teil der Oppositionsallianz wurde, da viele Mitglieder des KNCS der arabisch-sunnitischen Dominanz der Muslimbruderschaft im SNC vorsichtig gegenüberstanden und dieser sich weigerte, eine politische Autonomie Syrisch-Kurdistans zu diskutieren. Der SNC garantierte lediglich, dass in Zukunft syrische Kurden gleichberechtigte Bürger sein würden. Diese Garantie würde jedoch neuerlicher Unterdrückung der kurdischen Kultur keinen Vorschub leisten. Grundsätzlich will der KNCS das Regime stürzen. Er fordert den Föderalismus für Syrien und damit die Selbstbestimmung für die kurdische Bevölkerung und für ganz Syrien. Dies sei die einzige Alternative zum Regime. Darüber hinaus wird die vollständige Religions- und Glaubensfreiheit gefordert. Die überwiegend von Kurden bewohnten Gebiete im Norden des Landes sollen zu einer administrativen Einheit umgestaltet und von ihren Einwohnern selbst verwaltet werden. Die kurdische Sprache soll offiziell als zweite Landessprache anerkannt werden.
Im Gegensatz zum KNCS traten einige kleine kurdische Gruppen dem SNC bei. Einen ganz anderen Weg beschritt die Partei der Demokratischen Union (PYD), eine Schwesterpartei der radikalen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in der Türkei, indem sie sich sowohl gegen den SNC, aber auch gegen die anderen syrisch-kurdischen Oppositionsparteien wandte. Man kann jedoch nicht sagen, dass die PYD auf Seiten des Regimes steht. Zwar unterstützte Baschar al-Assads Vater Hafiz al-Assad die türkische PKK, jedoch ließ er auch Abdullah Öcalan im Jahr 1998 auf türkischen Druck hin ausweisen. Vor Beginn des Aufstandes wurden zudem PYD-Aktivisten oft härter verfolgt als Mitglieder anderer kurdischer Parteien. So kann man sagen, dass die PYD nicht auf irgendeiner Seite kämpft, sondern um Autonomie, Machterhalt und das Gewaltmonopol in den kurdischen Gebieten im Sinne eines autonomen Westkurdistans. Man kann annehmen, dass in einem solchen Westkurdistan die PYD die Autorität stellen möchte, um unter anderem die Spaltung der kurdischen Opposition zu überwinden.
Syrische Oppositionelle behaupten, die PYD sei der verlängerte Arm des Regimes in den Kurdengebieten Syriens. Diese Einschätzung greift sicherlich zu weit. Allerdings hat das Regime die Meinungsverschiedenheit zwischen den kurdischen Gruppierungen und der syrischen Opposition sowie innerhalb der kurdischen Bevölkerung instrumentalisiert, indem es nach Ausbruch der Proteste Demonstrationen in den Kurdengebieten zugelassen hat, sodass vor allem die PYD ihren Einfluss ausbauen konnte. Da wo nämlich die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG), die der PYD zumindest nahestehen, gegen die sunnitischen Islamisten, die den bewaffneten Kampf der syrischen Opposition immer mehr dominieren, kämpfen, muss das Regime nicht eingreifen und kann seine militärischen Kapazitäten für die Bekämpfung des Aufstandes in den arabischen Städten in den übrigen Kriegsgebieten Syriens nutzen. Möglich wurde dieses Vorgehen aber erst, als die Türkei mit dem Regime gebrochen hatte und der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan die freundschaftliche Beziehung zu Bashar al-Assad beendete. Dieser konnte nun die Kurden weitestgehend machen lassen, ohne die Ziele der Regierung in Ankara beachten zu müssen.
Die massive Unterstützung der Türkei für die Opposition provoziert so neue Konflikte zwischen Kurden und anderen Regimegegnern. Die Türkei will auf keinen Fall zulassen, dass die Kurden auf syrischem Boden nahe der Grenze zur Türkei die Herrschaft übernehmen, vor allem die PYD nicht. So belastet der kurdisch-türkische Konflikt den Aufstand gegen das syrische Regime sehr stark und lässt den ohnehin schon blutigen Bürgerkrieg weiter eskalieren. Nach der Entführung einer weiblichen Patrouille der YPG durch Islamisten brachen im Juli 2013 heftige Kämpfe aus zwischen der YPG und der islamistischen Al-Nusra-Front, an deren Seite einzelne Kampfverbände der Freien Syrischen Armee sowie der Al-Kaida-Ableger Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) kämpfen. Angriffe der Islamisten haben unter Kurden und anderen Minderheiten bereits viele Opfer gefordert. So stürmten am 31. Juli der syrische Al-Kaida-Zweig al Nusra-Front und andere islamistische Brigaden der so genannten freien syrischen Armee die beiden kurdischen Siedlungen Til Hasil und Til Aran etwa 30 Kilometer südöstlich von Aleppo. Bei dem Angriff sollen nach Angaben eines kurdischen Politikers aus der Region die Islamisten mindestens 70 Kurden, vor allem Frauen und Kinder, erschossen haben. Mindestens 700 Kurden sollen verschleppt worden sein oder gelten als vermisst. Tausende Menschen sind geflohen. Häuser der Kurden seien geplündert und das Vieh geraubt worden. Die beiden Orte liegen außerhalb des von Kurden kontrollierten Gebiets in Syrien. Die möglichen Folgen eines Sieges der Islamisten für die kurdische Minderheit kann man sich daher ausmalen, und ob Bashar al-Assad im Falle eines Sieges des Regimes den Kurden mehr Rechte und mehr Autonomie gewähren wird, ist zumindest unwahrscheinlich. Es gibt aber seit Sommer 2012 wenigstens die Bemühungen, eine Einung der kurdischen politischen Parteien zu erreichen. Am 11. Juni 2012 schlossen der KNCS und der von der PYD gegründete Volksrat ein Abkommen über eine zukünftige Kooperation. Danach wurde unter der Vermittlung von Masud Barzani, dem Präsidenten von Irakisch-Kurdistan, ein zehnköpfiges Gremium, der "Hohe Kurdische Rat", gebildet.
(Gesellschaft für bedrohte Völker, Syrien: Minderheiten in Angst, September 2013)
1.2.3. Rückkehr
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.
Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Alle Geheimdienste operieren unabhängig voneinander, verfügen über ihre eigene Infrastruktur inklusive Gefängnissen. Jeder Geheimdienst hat auch eine eigene Fahndungsliste, die an Grenzposten durch eigene Mitarbeiter elektronisch abgerufen werden kann.
Das Gesetz sieht eine Strafverfolgung für Personen vor, die in einem anderen Land Zuflucht suchen, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, welche erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, und welche über frühere Verbindungen zu der Moslembruderschaft verfügten, wurden bei ihrer Rückkehr nach Syrien verfolgt. Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren. (US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report - Syria, 11.03.2010)
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückkehrende ehemalige AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie jedoch möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie sich einer regelmäßigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte unterziehen müssen.
Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell präsent. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann.
Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet. Diese Listen beinhalten Informationen der verschiedenen Geheimdienstbüros aus allen Teilen des Landes, darunter aus al Qamischli. Die Einwanderungsbehörden sind daher in der Lage, herauszufinden, ob ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin irgendwo eine geheimdienstliche Akte hat und können folglich bei den Behörden dieser Städte oder Gemeinden nach den Details dieser Akten fragen. Es wurde hinzugefügt, dass es keine einzelne Fahndungsliste gibt, sondern dass jeder Sicherheitsdienst seine eigene Liste führt. Wenn einer der Sicherheitsdienste eine Akte zu einem Rückkehrer oder einer Rückkehrerin hat, dann wird er oder sie aus dem Anhaltezentrum der Einwanderungsbehörde in das Anhaltezentrum des Sicherheitsdienstes gebracht.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass jemand, der trotz Vorladung nicht zu einem Verhör durch einen Sicherheitsdienst erscheint, verhaftet wird; und wenn seine Abwesenheit durch die Tatsache begründet ist, dass er das Land verlassen hat, wird er auf die Fahndungsliste gesetzt. Bei der Rückkehr nach Syrien wird diese Person verhaftet und vom Sicherheitsdienst verhört werden. Es wurde allerdings betont, dass es sehr schwer ist zu sagen, was genau in solchen Fällen passiert.
Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass Amnestien in Syrien nicht verlässlich sind und betonte, dass gegen Personen, die auf einer Fahndungsliste stehen, auch noch nach einer Amnestie vorgegangen wird.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, DIS- Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan-Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64).
Insgesamt liegen [...] Detailinformationen zu drei Fällen vor, in denen abgeschobene Asylbewerber in Syrien festgenommen und gefoltert wurden. Aus den zitierten Dokumenten geht eindeutig hervor, dass der Geheimdienst und die Justiz in Syrien sich für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren, dass in Geheimdienstverhören nach diesbezüglichen Informationen gefragt wird und dass sie an die Justiz weitergegeben werden.
(Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Eva Savelsberg, Siamend Hajo): Abschiebung von Kurden nach Syrien, Brief an RA Klaus Walliczek, 14.2.2010)
Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylbewerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige (ehemalige) syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt. Dabei geht es allerdings um exilpolitisches Engagement im Allgemeinen, nicht allein um Parteiaktivitäten. (Europäisches Zentrum für kurdologische Studien (Autorin: Eva Savelsberg):
Hintergrundinformationen kurdische Yekîtî-Partei in Syrien, 2.7.2009)"
Zurückkehrende Syrer, die im Ausland um Asyl angesucht haben, werden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen gilt als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöht.
(SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autor: Aurel Schmid): Syrien:
Zuverlässigkeit von Botschaftserklärungen: <>, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 08.09.2010; UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014).
Seit dem Ausbruch der gewalttätigen Unruhen in Syrien wurde das Vorgehen der syrischen Behörden gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden, brutaler.
(UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus den glaubwürdigen, gleichbleibenden eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Zuge dieser Verhandlung gewonnenen werden konnte.
Die Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seiner Person und zu seinem familiären Umfeld als auch zur Demonstrationsteilname gegen das syrische Regime in Syrien und in Österreich sind glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes Vorbringen erstattet, welches zudem mit der Situation in Syrien in Einklang gebracht werden kann und plausibel erscheint. Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme in Österreich hat der Beschwerdeführer Fotos vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch angesichts der vorgelegten Urkunden und mangels substantieller, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegender Umstände - davon aus, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, weshalb es als Sachverhalt festzustellen war.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen, die in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, aktuell niedrig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles) sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67).3.2.2. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67).
Zu fragen ist daher, ob der - staatenlose - Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien - dem Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes - aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen:
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass im Falle einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden unvermeidlich ist. Den Feststellungen zufolge werden zurückgeführte Personen in der Regel durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt bzw. schlichtweg deshalb festgenommen und verhört, weil sie im Ausland waren. Der Beschwerdeführer hat daher im Falle seiner nunmehrigen zwangsweisen Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eingehende Befragung bzw. die Verhaftung seitens der syrischen Behörden zu erwarten. Der Inhalt einer Befragung/eines Verhörs durch die syrischen Behörden ist anhand der weiteren Feststellungen vorgezeichnet. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass sich die syrische Regierung für allfällige strafrechtliche Delikte, (exil)politische Aktivitäten und (von der Ansicht des Regimes) abweichende Meinungen und oppositionelle Gesinnungen der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere solcher kurdischer Herkunft, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dahingehend (etwa zu seiner Herkunft und zu seinen [politischen/regimekritischen] Aktivitäten in Syrien und im Ausland, zu den [politischen] Aktivitäten bzw. regimekritischen Meinungen in seinem persönlichen/familiären Umfeld; zum Ablauf und Grund seiner Ausreise aus Syrien; zum Grund für seinen Auslandsaufenthalt und für seine Asylantragstellung) befragt werden wird, wobei damit zu rechnen ist, dass jedenfalls auch thematisiert werden und hervorkommen würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien und in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, dass der als Kurde mit dem Status eines registrierten Ausländers Syrien illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung, es läge eine Verfolgung von Seiten des syrischen Staates vor, gestellt hat sowie, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist.
Abgesehen davon, dass den Feststellungen zufolge auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legen die Feststellungen - insbesondere dahingehend, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, dass abgewiesene Asylwerber bei einer Rückkehr schlichtweg deshalb festgenommen werden, weil sie im Ausland waren und deshalb von den Sicherheitsdiensten verhört werden, dass sich der Geheimdienst und die Justiz in Syrien für das exilpolitische Engagement abgeschobener Kurden interessieren und abgeschobene Asylwerber kurdischer Herkunft regelmäßig von den Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden - und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der aktuellen besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Parteien aktiv sind, stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Feststellungen zum Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Es sprechen daher substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr seitens der syrischen Regierung konkret für den Beschwerdeführer. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).Es sprechen daher substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr seitens der syrischen Regierung konkret für den Beschwerdeführer. Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, Kurden und andere Angehörige ethnischer Minderheiten, zählen (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politisch Andersdenkenden, als politischen Gegner verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politisch Andersdenkenden, als politischen Gegner verfolgen werden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung hat ihren Grund sohin wesentlich in der dem Beschwerdeführer von der syrischen Regierung zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen Gesinnung; die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist daher gegeben.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der instabilen Sicherheitslage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der instabilen Sicherheitslage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu A)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in einer spezifischen Sachverhaltskonstellation und folgt dabei den Vorgaben dieser Bestimmung und der dazu (sowie zu den Vorgängerbestimmungen) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es kann nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1420617.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014