Entscheidungsdatum
10.06.2014Norm
ASVG §410Spruch
I404 2004899-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 04.11.2013, Zl. GES-SV-1001-1/604/10-2013, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), auf Feststellung des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß § 7 Z. 2 ASVG) und auf Feststellung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum XXXX (Spruchpunkt I.) sowie die Zurückweisung des Devolutionsantrages (Spruchpunkt II.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 04.11.2013, Zl. GES-SV-1001-1/604/10-2013, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), auf Feststellung des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG) und auf Feststellung der Beitragsgrundlagen für den Zeitraum römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Zurückweisung des Devolutionsantrages (Spruchpunkt römisch zwei.)
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG und gegen die Feststellung des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß § 7 Z. 2 ASVG) sowie gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages richtet, gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG und gegen die Feststellung des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG) sowie gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Beitragsgrundlagen richtet, wird sie gemäß § 31 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Beitragsgrundlagen richtet, wird sie gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 12.04.2013 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die Feststellung seiner Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende dieser Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Beitragsgrundlagen als Teilversicherter in der Unfall- und Pensionsversicherung (§ 7 ASVG) im Zeitraum vom XXXX als Gendarmeriebeamter XXXX. Er habe am 18.12.2012, 31.01.1993 und 15.04.1988 auch solche Anträge gestellt, jedoch ohne Angabe des Grundes. Die bisherigen Anträge seien zurückgewiesen worden, beim letzten Antrag vom 18.12.2012 habe er seinen Einspruch beim Landeshauptmann irrtümlich zurückgezogen. Die Identität der Parteien und die Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes (ASVG-Teilversicherung) seien den bisherigen Verfahren bis 2012 gemeinsam. Neu sei nun der Anspruchsgrund - Feststellung der Rechte und Pflichten. Die TGKK habe daher einen Bescheid bezüglich Versicherungsplicht zu erlassen. Die Teilversicherung seiner Beamtentätigkeit vom XXXX gründe auf die1. Mit Schreiben vom 12.04.2013 beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) die Feststellung seiner Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende dieser Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Beitragsgrundlagen als Teilversicherter in der Unfall- und Pensionsversicherung (Paragraph 7, ASVG) im Zeitraum vom römisch 40 als Gendarmeriebeamter römisch 40 . Er habe am 18.12.2012, 31.01.1993 und 15.04.1988 auch solche Anträge gestellt, jedoch ohne Angabe des Grundes. Die bisherigen Anträge seien zurückgewiesen worden, beim letzten Antrag vom 18.12.2012 habe er seinen Einspruch beim Landeshauptmann irrtümlich zurückgezogen. Die Identität der Parteien und die Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes (ASVG-Teilversicherung) seien den bisherigen Verfahren bis 2012 gemeinsam. Neu sei nun der Anspruchsgrund - Feststellung der Rechte und Pflichten. Die TGKK habe daher einen Bescheid bezüglich Versicherungsplicht zu erlassen. Die Teilversicherung seiner Beamtentätigkeit vom römisch 40 gründe auf die
§§ 4, 5 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie eindeutig auf 6 letzter Satz ASVG. Gegenüber dem Beamtenstatus ergebe die ASVG Teilversicherung tatsächlich finanzielle Mehrleistungen in der Unfall- und Pensionsversicherung, also der Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Somit sei eine Gleichwertigkeit "Beamtenstatus - ASVG Status" nie gegeben. Sollte seineParagraphen 4, 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, sowie eindeutig auf 6 letzter Satz ASVG. Gegenüber dem Beamtenstatus ergebe die ASVG Teilversicherung tatsächlich finanzielle Mehrleistungen in der Unfall- und Pensionsversicherung, also der Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Somit sei eine Gleichwertigkeit "Beamtenstatus - ASVG Status" nie gegeben. Sollte seine
ASVG-Teilversicherung noch unklar sein, beantrage er die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt seiner Stellungnahme. Gegenüber seinem Antrag vom 18.12.2012 weise sein jetziger neuer Antrag den richtigen Zeitraum vom 15.04.1988 bis 31.01.1993 auf.
2. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) vom 10.06.2013,
Zl. VII-AP0301-13/0007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 07.08.2000 den Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung für seine beiden Tätigkeiten als öffentlicher Bediensteter und bei der Firma XXXX für den Zeitraum XXXX gestellt habe. Mit Bescheid vom 11.10.2000 habe die TGKK diesen Antrag zurückgewiesen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch habe der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 26.01.2001 als unbegründet abgewiesen. Der gegen dieses Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erhobenen Berufung gegen die Feststellung der Pflichtversicherung beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, habe das Bundesministerium (richtig: der Bundesminister) für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 11.07.2001 gemäß § 66 Abs. 4 keine Folge gegeben. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004, Zl. 2003/01/0102, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10.01.2002 der Sache nach seinen früheren Antrag vom 07.08.2000 wiederhole. Die Feststellungen sowohl der Vollversicherung als auch der Teilversicherung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX im Zeitraum XXXX sei rechtskräftig verneint.Zl. VII-AP0301-13/0007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 07.08.2000 den Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung für seine beiden Tätigkeiten als öffentlicher Bediensteter und bei der Firma römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 gestellt habe. Mit Bescheid vom 11.10.2000 habe die TGKK diesen Antrag zurückgewiesen. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch habe der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 26.01.2001 als unbegründet abgewiesen. Der gegen dieses Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol erhobenen Berufung gegen die Feststellung der Pflichtversicherung beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , habe das Bundesministerium (richtig: der Bundesminister) für soziale Sicherheit und Generationen mit Bescheid vom 11.07.2001 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004, Zl. 2003/01/0102, ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10.01.2002 der Sache nach seinen früheren Antrag vom 07.08.2000 wiederhole. Die Feststellungen sowohl der Vollversicherung als auch der Teilversicherung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als römisch 40 im Zeitraum römisch 40 sei rechtskräftig verneint.
Der hier verfahrensgegenständliche Antrag sei daher abermals wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Infolge der Unzuständigkeit der TGKK habe dem Antrag auf Feststellung der Beitragsgrundlagen betreffend die Beschäftigung als Gendarmeriebeamter nicht entsprochen werden können.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2013 und Ergänzungen vom 24.06.2013 und 01.07.2013 Einspruch erhoben und diesen zusammengefasst wie folgt begründet: Ein Zurückweisungsgrund liege nicht vor, er benötige diesen Bescheid zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten. Die Unzuständigkeit der TGKK in diesem Verfahren von 2013 würde auf die Nichtgeltendmachung des § 410 Abs. 1 Punkt 7 ASVG gründen. Nach § 13 Abs. 3 AVG würden Mängel in einem schriftlichen Anbringen (Nichtgeltendmachung §§ 410 Abs. 13. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2013 und Ergänzungen vom 24.06.2013 und 01.07.2013 Einspruch erhoben und diesen zusammengefasst wie folgt begründet: Ein Zurückweisungsgrund liege nicht vor, er benötige diesen Bescheid zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten. Die Unzuständigkeit der TGKK in diesem Verfahren von 2013 würde auf die Nichtgeltendmachung des Paragraph 410, Absatz eins, Punkt 7 ASVG gründen. Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG würden Mängel in einem schriftlichen Anbringen (Nichtgeltendmachung Paragraphen 410, Absatz eins
Punkt 7. ASVG) die TGKK nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Sein jetziger (gegenständlicher) Antrag sei ohne Fehler und Tadel, wenn notwendig bitte er ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zudem könnten Begründungen von Bescheiden und Urteilen (VwGH) nicht rechtskräftig werden. Im gegenständlichen Verfahren sei überhaupt noch nichts rechtskräftig. Die TGKK dürfe nach §§ 357 ASVG iVm 68 AVG keinen Antrag zurückweisen (in Leistungs- und Verwaltungssachen). Außerdem würden beim bekämpften Bescheid die Angaben der angewendeten Gesetzesstellen fehlen. In der Folge brachte der Beschwerdeführer Ergänzungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen bzw. die Beitragsgrundlagen ein.Punkt 7. ASVG) die TGKK nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Sein jetziger (gegenständlicher) Antrag sei ohne Fehler und Tadel, wenn notwendig bitte er ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Zudem könnten Begründungen von Bescheiden und Urteilen (VwGH) nicht rechtskräftig werden. Im gegenständlichen Verfahren sei überhaupt noch nichts rechtskräftig. Die TGKK dürfe nach Paragraphen 357, ASVG in Verbindung mit 68 AVG keinen Antrag zurückweisen (in Leistungs- und Verwaltungssachen). Außerdem würden beim bekämpften Bescheid die Angaben der angewendeten Gesetzesstellen fehlen. In der Folge brachte der Beschwerdeführer Ergänzungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen bzw. die Beitragsgrundlagen ein.
4. Mit Schreiben vom 26.08.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Tirol vor, dass zu seinen sämtlichen bisher getätigten Anträgen auf Feststellung der Versicherungspflicht ab 07.08.2002 an die TGKK bisher keine Sachentscheidung gefallen sei, sondern nur sinnlose, leere Formalentscheidungen. Er stelle daher das schriftliche Verlangen an den Landeshauptmann, über seine gegenständliche Versicherungspflicht nach dem ASVG für seine Gendarmerietätigkeit vom XXXX in der Unfall- und Pensionsversicherung mit samt den Beitragsgrundlagen zu entscheiden, da er diese Entscheidung für die ihm aus dem Gesetz entstehenden Rechte benötige und verlange. Versäumnis der TGKK liege vor. Die bisherige Verweigerung der Sachentscheidung durch die TGKK sei nur auf Verschulden der TGKK zurückzuführen, da diese die Verfahren nur hinauszögern würde oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen wolle.4. Mit Schreiben vom 26.08.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Tirol vor, dass zu seinen sämtlichen bisher getätigten Anträgen auf Feststellung der Versicherungspflicht ab 07.08.2002 an die TGKK bisher keine Sachentscheidung gefallen sei, sondern nur sinnlose, leere Formalentscheidungen. Er stelle daher das schriftliche Verlangen an den Landeshauptmann, über seine gegenständliche Versicherungspflicht nach dem ASVG für seine Gendarmerietätigkeit vom römisch 40 in der Unfall- und Pensionsversicherung mit samt den Beitragsgrundlagen zu entscheiden, da er diese Entscheidung für die ihm aus dem Gesetz entstehenden Rechte benötige und verlange. Versäumnis der TGKK liege vor. Die bisherige Verweigerung der Sachentscheidung durch die TGKK sei nur auf Verschulden der TGKK zurückzuführen, da diese die Verfahren nur hinauszögern würde oder eine Entscheidung überhaupt hinfällig machen wolle.
5. Mit Schreiben vom 14.10.2013 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß § 410 Abs. 2 ASVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann hinsichtlich seines an die TGKK gerichteten Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach § 7 Z 2 ASVG für seine Tätigkeit als XXXX vom XXXX.5. Mit Schreiben vom 14.10.2013 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann hinsichtlich seines an die TGKK gerichteten Antrages auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG für seine Tätigkeit als römisch 40 vom römisch 40 .
6. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Zl. GES-SV-1001-1/604/10-2013, hat der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:
Die Anträge des Herrn XXXX vom 12.04.2013 auf Feststellung 1. der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 2. des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß § 7 Z 2 ASVG) und 3. der Beitragsgrundlagen betreffend die Beschäftigung als XXXX bei der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, XXXX, im Zeitraum von XXXX werden wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2013 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann gemäß § 410 Abs. 2 ASVG hinsichtlich seines an die TGKK gerichteten Antrages vom 12.04.2013 (Devolutionsantrag) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Zusammengefasst wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem gegenständlichen Antrag das Verfahrenshindernis der bereits (mehrmals) rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Da weder in der für den Zeitraum vom XXXX maßgeblichen Rechtslage über die Voll- bzw. Teilversicherung, noch in den für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers entscheidungswesentlichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Daran könne auch das im Schreiben vom 12.04.2013 getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinen bisherigen Anträgen fehle die Angabe der Rechtsgrundlage des § 410 Abs. 1Die Anträge des Herrn römisch 40 vom 12.04.2013 auf Feststellung 1. der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 2. des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung (Teilversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG) und 3. der Beitragsgrundlagen betreffend die Beschäftigung als römisch 40 bei der Republik Österreich, Bundesministerium für Inneres, römisch 40 , im Zeitraum von römisch 40 werden wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2013 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG hinsichtlich seines an die TGKK gerichteten Antrages vom 12.04.2013 (Devolutionsantrag) als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zusammengefasst wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem gegenständlichen Antrag das Verfahrenshindernis der bereits (mehrmals) rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehe. Da weder in der für den Zeitraum vom römisch 40 maßgeblichen Rechtslage über die Voll- bzw. Teilversicherung, noch in den für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers entscheidungswesentlichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Daran könne auch das im Schreiben vom 12.04.2013 getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinen bisherigen Anträgen fehle die Angabe der Rechtsgrundlage des Paragraph 410, Absatz eins
Z 7 ASVG nichts ändern. Da der Beschwerdeführer zurecht geltend gemacht habe, es fehle an den zugrunde gelegten Gesetzesstellen, sei der fehlerhafte Spruch des bekämpften Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.06.2013 gemäß § 66 Abs. 4 berichtigt worden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die TGKK, wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, mit dem bekämpften Bescheid vom 10.06.2013 seinen gestellten Antrag vom 12.04.2013 auf Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter in der Zeit vom XXXX zurückgewiesen habe. Damit habe die TGKK ohne unnötigen Aufschub jedenfalls innerhalb der sechsmonatigen Frist ab Einlagen des Antrages auf Erlassung eines Bescheides bei ihr eine Entscheidung getroffen und liege damit eine Säumnis der TGKK, welchen einen Zuständigkeitsübergang auf den Landeshauptmann von Tirol gemäß § 410 Abs. 2 ASVG bewirken könne, nicht vor.Ziffer 7, ASVG nichts ändern. Da der Beschwerdeführer zurecht geltend gemacht habe, es fehle an den zugrunde gelegten Gesetzesstellen, sei der fehlerhafte Spruch des bekämpften Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.06.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, berichtigt worden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die TGKK, wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, mit dem bekämpften Bescheid vom 10.06.2013 seinen gestellten Antrag vom 12.04.2013 auf Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG hinsichtlich seiner Tätigkeit als Gendarmeriebeamter in der Zeit vom römisch 40 zurückgewiesen habe. Damit habe die TGKK ohne unnötigen Aufschub jedenfalls innerhalb der sechsmonatigen Frist ab Einlagen des Antrages auf Erlassung eines Bescheides bei ihr eine Entscheidung getroffen und liege damit eine Säumnis der TGKK, welchen einen Zuständigkeitsübergang auf den Landeshauptmann von Tirol gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG bewirken könne, nicht vor.
7. Mit Schreiben vom 12.11.2013 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) eingebracht und vorgebracht, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt bekämpft werde. Es sei mit Bescheid darüber abzusprechen, dass er bezüglich seiner Tätigkeit als XXXX vom XXXX auf Grund seiner zweiten Tätigkeit als Wachorgan der XXXX (ASVG vollversichert) in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 7 Z. 2 ASVG nach dem ASVG versichert gewesen sei. Er benötige dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger auf Grund seiner Berufskrankheit. Frühere Verfahren wegen Vollversicherung seien gegenstandslos. Durch die sinnlosen Vorgeschichten sei die Lage so verfahren, dass sich kaum jemand mehr auskenne. Die Versicherungspflicht sei vom Willen des Versicherten, des Dienstgebers und des Versicherungsträgers unabhängig und werde nur durch das Gesetz bestimmt. Diesbezüglich würden nun katastrophale Zustände herrschen. So würden Behörden und auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Urteilsbegründung über Zuständigkeiten der TGKK behaupten, obwohl dies durch § 6 AVG eindeutig geregelt sei. Die TGKK befinde sich als unzuständig, obwohl seine Anträge nie an die zuständige Stelle weitergeleitet worden seien. Der VwGH spreche über die Zuständigkeit nur in der Begründung ab, die nicht rechtskräftig werden könne. Über die Zuständigkeit gebe es auch keine Rechtskraft und keine Bescheide. Das Sozialministerium (richtig: der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) trenne in seinem Bescheid vom 28.11.2001, GZ 124089/4-7/01, völlig rechtswidrig das Rechtsinstitut der Teilversicherung nach § 7 Z 2 ASVG Unfall- und Pensionsversicherung auf zwei verschiedene Sozialversicherungsträger auf. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) habe über die Versicherungspflicht Bescheide erlassen, die dann angeblich sogar rechtskräftig geworden seien, die die BVA nach § 409 ASVG gar nicht erlassen hätte dürfen. Auf Grund der mysteriösen Sachlage sei es sinnvoll, wenn die oberste Sozialbehörde nach § 68 Abs. 4 Punkt 3 bezüglich seiner ASVG-Teilversicherung alle bestehenden Bescheide wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit als nichtig erkläre. Bezüglich seiner Anträge von 2013 führe er noch an, dass die Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 nicht möglich sei, er sei nicht Beteiligter, sondern Partei. Eine Zurückweisung seines Antrages sei nur nach § 362 ASVG möglich, der liege nicht vor. Ein Ermittlungsverfahren sei bisher nie durchgeführt worden. Nach den §§ 4, 5, 6, 7, 33 ASVG sei er eindeutig und unmissverständlich ASVG teilversichert. In seinen Eingaben 2013 sei alles angeführt und müsste entscheidungsreif sein.7. Mit Schreiben vom 12.11.2013 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) eingebracht und vorgebracht, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt bekämpft werde. Es sei mit Bescheid darüber abzusprechen, dass er bezüglich seiner Tätigkeit als römisch 40 vom römisch 40 auf Grund seiner zweiten Tätigkeit als Wachorgan der römisch 40 (ASVG vollversichert) in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG nach dem ASVG versichert gewesen sei. Er benötige dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger auf Grund seiner Berufskrankheit. Frühere Verfahren wegen Vollversicherung seien gegenstandslos. Durch die sinnlosen Vorgeschichten sei die Lage so verfahren, dass sich kaum jemand mehr auskenne. Die Versicherungspflicht sei vom Willen des Versicherten, des Dienstgebers und des Versicherungsträgers unabhängig und werde nur durch das Gesetz bestimmt. Diesbezüglich würden nun katastrophale Zustände herrschen. So würden Behörden und auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Urteilsbegründung über Zuständigkeiten der TGKK behaupten, obwohl dies durch Paragraph 6, AVG eindeutig geregelt sei. Die TGKK befinde sich als unzuständig, obwohl seine Anträge nie an die zuständige Stelle weitergeleitet worden seien. Der VwGH spreche über die Zuständigkeit nur in der Begründung ab, die nicht rechtskräftig werden könne. Über die Zuständigkeit gebe es auch keine Rechtskraft und keine Bescheide. Das Sozialministerium (richtig: der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) trenne in seinem Bescheid vom 28.11.2001, GZ 124089/4-7/01, völlig rechtswidrig das Rechtsinstitut der Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG Unfall- und Pensionsversicherung auf zwei verschiedene Sozialversicherungsträger auf. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) habe über die Versicherungspflicht Bescheide erlassen, die dann angeblich sogar rechtskräftig geworden seien, die die BVA nach Paragraph 409, ASVG gar nicht erlassen hätte dürfen. Auf Grund der mysteriösen Sachlage sei es sinnvoll, wenn die oberste Sozialbehörde nach Paragraph 68, Absatz 4, Punkt 3 bezüglich seiner ASVG-Teilversicherung alle bestehenden Bescheide wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit als nichtig erkläre. Bezüglich seiner Anträge von 2013 führe er noch an, dass die Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, nicht möglich sei, er sei nicht Beteiligter, sondern Partei. Eine Zurückweisung seines Antrages sei nur nach Paragraph 362, ASVG möglich, der liege nicht vor. Ein Ermittlungsverfahren sei bisher nie durchgeführt worden. Nach den Paragraphen 4, 5, 6, 7, 33, ASVG sei er eindeutig und unmissverständlich ASVG teilversichert. In seinen Eingaben 2013 sei alles angeführt und müsste entscheidungsreif sein.
In einer Ergänzung führte der Beschwerdeführer an, dass für den Landeshauptmann von Tirol und die TGKK nach §§ 73 AVG Entscheidungspflicht entstanden habe. Diese werde durch eine gesetzwidrige Zurückweisung nach § 68 AVG nicht erfüllt. Er beantrage daher eine Entscheidung nach § 73 AVG. Er sei Partei.In einer Ergänzung führte der Beschwerdeführer an, dass für den Landeshauptmann von Tirol und die TGKK nach Paragraphen 73, AVG Entscheidungspflicht entstanden habe. Diese werde durch eine gesetzwidrige Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG nicht erfüllt. Er beantrage daher eine Entscheidung nach Paragraph 73, AVG. Er sei Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Mit Schreiben vom 22.07.1999 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 1966 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (XXXX) befinde, seit 01.02.1993 sei er im Ruhestand. Aufgrund seiner nebenberuflichen Tätigkeit bei der XXXX sei er vom XXXX ASVG vollversichert gewesen. Die BVA sei nicht der zuständige Träger, da aufgrund seiner Nebenbeschäftigung eine Gleichwertigkeit der Versorgungsgenüsse aus der Unfallversicherung nach § 6 ASVG nicht gegeben sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 409, 410 Abs. 1 lit. 7 und 411 ASVG habe die TGKK einen Bescheid über den Beginn und Ende der Versicherungspflicht zu erlassen.1.1. Mit Schreiben vom 22.07.1999 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit 1966 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (römisch 40 ) befinde, seit 01.02.1993 sei er im Ruhestand. Aufgrund seiner nebenberuflichen Tätigkeit bei der römisch 40 sei er vom römisch 40 ASVG vollversichert gewesen. Die BVA sei nicht der zuständige Träger, da aufgrund seiner Nebenbeschäftigung eine Gleichwertigkeit der Versorgungsgenüsse aus der Unfallversicherung nach Paragraph 6, ASVG nicht gegeben sei. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 409, 410, Absatz eins, lit. 7 und 411 ASVG habe die TGKK einen Bescheid über den Beginn und Ende der Versicherungspflicht zu erlassen.
Mit Bescheid vom 13.09.1999 stellte die TGKK fest, dass der Beschwerdeführer vom XXXX beim Dienstgeber XXXX als fallweise beschäftigte Person an den im Anhang aufgezählten Tagen sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.Mit Bescheid vom 13.09.1999 stellte die TGKK fest, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 als fallweise beschäftigte Person an den im Anhang aufgezählten Tagen sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
1.2. Mit Schreiben vom 07.2000 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die TGKK irrtümlich nur bezüglich seiner Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX bescheidmäßig abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schreiben folgende Anträge:1.2. Mit Schreiben vom 07.2000 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die TGKK irrtümlich nur bezüglich seiner Tätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 bescheidmäßig abgesprochen hat. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schreiben folgende Anträge:
"Für den Zeitraum vom XXXX"Für den Zeitraum vom römisch 40
1. Feststellung der Versicherungspflicht
2. Feststellung der Versicherungszuständigkeit
3. Feststellung der Beitragsgrundlage für das für den Versicherungsfall maßgebliche Jahr 1989
jeweils für die Tätigkeit als öffentlich Bediensteter und bei der Firma XXXX.jeweils für die Tätigkeit als öffentlich Bediensteter und bei der Firma römisch 40 .
Mit Bescheid vom 11.10.2000 wies die TGKK den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom XXXX beim Dienstgeber XXXX sowie der Republik Österreich, Innenministerium, XXXX(Spruchpunkt 1.), und den Antrag auf Feststellung der Versicherungszuständigkeit resultierend aus den Beschäftigungen bei der Group 4 und der Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, (im angeführten Zeitraum) zurück (Spruchpunkt 2.) und stellte unter Spruchpunkt 3. die Beitragsgrundlage resultierend aus der Beschäftigung bei der XXXX für das Jahr 1989 fest und wies den Antrag auf Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1989 resultierend aus der Beschäftigung zur Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, zurück. Zu Spruchpunkt 1. führte die TGKK aus, dass hinsichtlich der Versicherungspflicht betreffend die Tätigkeit bei der XXXX bereits mit Bescheid vom 13.09.1999 rechtskräftig abgesprochen wurde und ein neuerliches Absprechen daher nicht zulässig ist. Betreffend seine Tätigkeit zum Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, verwies die TGKK auf § 409 iVm § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG und führte aus, dass beim Beschwerdeführer Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse vorliegen. Die vorliegende Beschäftigung beim XXXX ist daher aus dem ASVG ausgenommen, weshalb keine Zuständigkeit der TGKK besteht, entsprechende Feststellungen im Bescheidwege zu treffen.Mit Bescheid vom 11.10.2000 wies die TGKK den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 sowie der Republik Österreich, Innenministerium, XXXX(Spruchpunkt 1.), und den Antrag auf Feststellung der Versicherungszuständigkeit resultierend aus den Beschäftigungen bei der Group 4 und der Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , (im angeführten Zeitraum) zurück (Spruchpunkt 2.) und stellte unter Spruchpunkt 3. die Beitragsgrundlage resultierend aus der Beschäftigung bei der römisch 40 für das Jahr 1989 fest und wies den Antrag auf Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1989 resultierend aus der Beschäftigung zur Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , zurück. Zu Spruchpunkt 1. führte die TGKK aus, dass hinsichtlich der Versicherungspflicht betreffend die Tätigkeit bei der römisch 40 bereits mit Bescheid vom 13.09.1999 rechtskräftig abgesprochen wurde und ein neuerliches Absprechen daher nicht zulässig ist. Betreffend seine Tätigkeit zum Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , verwies die TGKK auf Paragraph 409, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und führte aus, dass beim Beschwerdeführer Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse vorliegen. Die vorliegende Beschäftigung beim römisch 40 ist daher aus dem ASVG ausgenommen, weshalb keine Zuständigkeit der TGKK besteht, entsprechende Feststellungen im Bescheidwege zu treffen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. Jänner 2001, Vd-SV-1011-3-1/18/Scha, wurde der gegen diesen Bescheid vom 11. Oktober 2000 erhobene Einspruch als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11. Juli 2001, GZ: 124.089/1-7/01, wurde die erhobene Berufung (1.) betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Zeit vom XXXX beim Dienstgeber XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und (2.) betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Zeit vom XXXX beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und (3.) betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlage für das den Versicherungsfall maßgebliche Jahr 1989 hinsichtlich der Tätigkeit bei der Group 4 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen sowie (4.) betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlage für das den Versicherungsfall maßgebliche Jahr 1989 hinsichtlich der Tätigkeit als öffentlich Bediensteter gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11. Juli 2001, GZ: 124.089/1-7/01, wurde die erhobene Berufung (1.) betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Zeit vom römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und (2.) betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Zeit vom römisch 40 beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und (3.) betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlage für das den Versicherungsfall maßgebliche Jahr 1989 hinsichtlich der Tätigkeit bei der Group 4 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 415, ASVG als unzulässig zurückgewiesen sowie (4.) betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlage für das den Versicherungsfall maßgebliche Jahr 1989 hinsichtlich der Tätigkeit als öffentlich Bediensteter gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 415, ASVG als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid vom 11. Juli 2001 erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der TGKK folgenden Antrag:
"Ich beantrage gemäß §§ 409 und 410 ASVG die bescheidmäßige Feststellung, dass ich ab 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993 (Ruhestandsversetzung) bezüglich meiner öffentlich rechtlichen Tätigkeit als XXXX beim XXXX - Bundesministerium für Inneres in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 7 Punkt 2 ASVG nach dem ASVG teilversichert war.""Ich beantrage gemäß Paragraphen 409 und 410 ASVG die bescheidmäßige Feststellung, dass ich ab 1. Jänner 1972 bis 31. Jänner 1993 (Ruhestandsversetzung) bezüglich meiner öffentlich rechtlichen Tätigkeit als römisch 40 beim römisch 40 - Bundesministerium für Inneres in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 7, Punkt 2 ASVG nach dem ASVG teilversichert war."
Im Ersatzbescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 15. Dezember 2004, GZ: BMSG-124089/0003-II/A/3/2004, wurde (1.) der Bescheid der TGKK vom 29.01.2002 betreffend des Bestehens der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als XXXX für die Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, im Zeitraum vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als XXXX für die Republik Österreich, Innenministerium, XXXX, im Zeitraum vom XXXX nicht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG unterlag.Im Ersatzbescheid des Bundesministers für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 15. Dezember 2004, GZ: BMSG-124089/0003-II/A/3/2004, wurde (1.) der Bescheid der TGKK vom 29.01.2002 betreffend des Bestehens der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als römisch 40 für die Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als römisch 40 für die Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 , im Zeitraum vom römisch 40 nicht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterlag.
Dieser Bescheid vom 15. Dezember 2004 erwuchs in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der TGKK, des Landeshauptmannes von Tirol und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und wurde überdies vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
zu Spruchpunkt A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z. 1, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 - 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen 4 Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.
Da in der vorliegenden Angelegenheit kein derartiger Antrag gestellt wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides, soweit er sich auf die Versicherungspflicht (bzw. Beginn und Ende der Teilversicherung) bezieht:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides, soweit er sich auf die Versicherungspflicht (bzw. Beginn und Ende der Teilversicherung) bezieht:
3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2013 von der TGKK wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2001 zu Zl. 2001/08/0057).Der Umstand, dass im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in Paragraph 357, ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 69, 70, AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) unverständlich vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2001 zu Zl. 2001/08/0057).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059).
Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 68 Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26).Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26).
Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG sowie den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung samt Feststellung der Beitragsgrundlagen als Teilversicherter gemäß § 7 Z. 2 ASVG im Zeitraum XXXX als XXXX.Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 12.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG sowie den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung samt Feststellung der Beitragsgrundlagen als Teilversicherter gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG im Zeitraum römisch 40 als römisch 40 .
Bereits am 07.08.2000 beantragte der Beschwerdeführer (unter anderem) die Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 und die Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1989 jeweils für die Tätigkeit als öffentlich Bediensteter und bei XXXX. Mit Bescheid vom 11.10.2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der TGKK bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, XXXX im Zeitraum XXXX wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde schließlich mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11. Juli 2001, GZ: 124.089/1-7/01, bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.Bereits am 07.08.2000 beantragte der Beschwerdeführer (unter anderem) die Feststellung der Versicherungspflicht für den Zeitraum 15.04.1988 bis 31.01.1993 und die Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 1989 jeweils für die Tätigkeit als öffentlich Bediensteter und bei römisch 40 . Mit Bescheid vom 11.10.2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers von der TGKK bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Dienstgeber Republik Österreich, Innenministerium, römisch 40 im Zeitraum römisch 40 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde schließlich mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11. Juli 2001, GZ: 124.089/1-7/01, bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.
Auch wenn dieser Bescheid nicht ausdrücklich über die Teilversicherung abgesprochen hat, wie dies in dem verfahrensgegenständlichen Antrag ausdrücklich angeführt ist, ist dieser Bescheid für die Beurteilung der entschiedenen Sache maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 zu dem Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2002 wie folgt geäußert:
"Abgesehen davon wiederholte der Beschwerdeführer mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10. Jänner 2002 hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 der Sache nach seinen früheren Antrag vom 7. August 2000. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 2000 den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 undifferenziert als Antrag auf Feststellung der "Versicherungspflicht" zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol und letztlich von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt. Damit wurde aber hinsichtlich der Feststellung einer sowohl Vollversicherung als auch einer Teilversicherung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173) die Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX im Zeitraum XXXX rechtskräftig verneint.""Abgesehen davon wiederholte der Beschwerdeführer mit seinem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10. Jänner 2002 hinsichtlich des Zeitraumes vom 15. April 1988 bis 31. Jänner 1993 der Sache nach seinen früheren Antrag vom 7. August 2000. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat mit ihrem Bescheid vom 11. Oktober 2000 den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 undifferenziert als Antrag auf Feststellung der "Versicherungspflicht" zurückgewiesen. Dieser Ausspruch wurde vom Landeshauptmann von Tirol und letztlich von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt. Damit wurde aber hinsichtlich der Feststellung einer sowohl Vollversicherung als auch einer Teilversicherung vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173) die Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als römisch 40 im Zeitraum römisch 40 rechtskräftig verneint."
Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war (vgl. Erk. des VwGH vom 29.09.2010 zu Zl. 2007/10/0041).Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war vergleiche Erk. des VwGH vom 29.09.2010 zu Zl. 2007/10/0041).
Eine Antragsänderung kann nur dann eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuerlichen Entscheidung auslösen, wenn die Änderung des Antrags derart ist, dass im Hinblick auf den seinerzeitigen Abweisungsgrund die Erteilung der Bewilligung nunmehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine neuerliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn sich das neue Ansuchen in einer für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Weise vom ersten Antrag unterscheidet. Es dürfen also nicht bloß für die Entscheidung unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden sein (VwGH vom 08.05.2008 zu Zl. 2004/06/0227).
Der Beschwerdeführer bringt in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag diesbezüglich vor, dass sein Anspruchsgrund - Feststellung von Rechten und Pflichten - neu sei. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG.Der Beschwerdeführer bringt in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag diesbezüglich vor, dass sein Anspruchsgrund - Feststellung von Rechten und Pflichten - neu sei. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG.
Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (vgl. Erk. des VwGH vom 29.11.1988, 87/12/004, 25.04.2003, Zl. 2000/12/0055, 18.05.2004, 2001/05/1152, 21.06.2007, Zl. 2006/10/0093). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung des Rechtsbegriffs (vgl. Erk. des VwGH vom 1506.1988, Zl. 88/01/0056).Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn seit Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist vergleiche Erk. des VwGH vom 29.11.1988, 87/12/004, 25.04.2003, Zl. 2000/12/0055, 18.05.2004, 2001/05/1152, 21.06.2007, Zl. 2006/10/0093). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung des Rechtsbegriffs vergleiche Erk. des VwGH vom 1506.1988, Zl. 88/01/0056).
Die Bestimmung des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG war jedoch auch schon im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2000 in Kraft, insofern liegt keine Änderung der Rechtslage vor.Die Bestimmung des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG war jedoch auch schon im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2000 in Kraft, insofern liegt keine Änderung der Rechtslage vor.
Auch ist durch die Anführung dieser Bestimmungen im Antrag keine Änderung des Antrages erfolgt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Hauptsache (Feststellung der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als XXXX) führen könnte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer auch in seinem Antrag vom 22.01.2011 § 410 ASVG ausdrücklich angeführt.Auch ist durch die Anführung dieser Bestimmungen im Antrag keine Änderung des Antrages erfolgt, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Hauptsache (Feststellung der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als römisch 40 ) führen könnte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer auch in seinem Antrag vom 22.01.2011 Paragraph 410, ASVG ausdrücklich angeführt.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 12.04.2013 begehrt, dass über eine Sache entschieden wird, über die bereits mit Bescheid vom Bescheid vom 11.10.2000 seitens der TGKK und schließlich bestätigt mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 11.07.2001 abgesprochen wurde. Ein neuerlicher Abspruch ist nicht zulässig und wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.2.2 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Zurückweisung nur nach § 362 ASVG möglich sei, ist anzuführen, dass sich § 362 ASVG nur auf die Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung bezieht, verfahrensgegenständlich aber ein Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht war.3.2.2 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Zurückweisung nur nach Paragraph 362, ASVG möglich sei, ist anzuführen, dass sich Paragraph 362, ASVG nur auf die Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung bezieht, verfahrensgegenständlich aber ein Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 410 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. BGBl. I Nr. 142/2004 ist in den Fällen des Abs. 1 Z 7 über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.
3.3.2. Mit seinem Schreiben vom 26.08.2013 bzw. vom 14.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Landeshauptmann von Tirol über seine gegenständliche Versicherungspflicht nach dem ASVG XXXX in der Unfall- und Pensionsversicherung mit samt den Beitragsgrundlagen entscheidet.3.3.2. Mit seinem Schreiben vom 26.08.2013 bzw. vom 14.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer, dass der Landeshauptmann von Tirol über seine gegenständliche Versicherungspflicht nach dem ASVG römisch 40 in der Unfall- und Pensionsversicherung mit samt den Beitragsgrundlagen entscheidet.
Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Tirol gemäß § 410 Abs. 2 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies aus folgenden Überlegungen zu Recht:Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Tirol gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies aus folgenden Überlegungen zu Recht:
Die Aufzählung der im Verwaltungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG im
§ 357 ASVG (noch in der Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2013) enthielt keinen Verweis auf die in § 73 AVG geregelte Entscheidungspflicht der Behörde. In der 29. Novelle wurde in § 410 Abs. 2 eine dem § 73 Abs. 2 AVG nachgebildete Bestimmung eingefügt. Danach hat der Versicherungsträger ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden (siehe Sonntag, ASVG, § 410 Rz 14).Paragraph 357, ASVG (noch in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,) enthielt keinen Verweis auf die in Paragraph 73, AVG geregelte Entscheidungspflicht der Behörde. In der 29. Novelle wurde in Paragraph 410, Absatz 2, eine dem Paragraph 73, Absatz 2, AVG nachgebildete Bestimmung eingefügt. Danach hat der Versicherungsträger ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden (siehe Sonntag, ASVG, Paragraph 410, Rz 14).
Die Zulässigkeit eines Antrages hängt daher davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen wurde. Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, ist in der betroffenen Sache bei dieser Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde. Die Entscheidungspflicht erlischt nicht nur durch eine materielle Entscheidung in der Sache, sondern auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie zB durch eine Zurückweisung des Begehrens (siehe dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 73 Rz 27).Die Zulässigkeit eines Antrages hängt daher davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen wurde. Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, ist in der betroffenen Sache bei dieser Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde. Die Entscheidungspflicht erlischt nicht nur durch eine materielle Entscheidung in der Sache, sondern auch durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie zB durch eine Zurückweisung des Begehrens (siehe dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 73, Rz 27).
Da die TGKK über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2013 mit Bescheid vom 10.06.2013 abgesprochen hat - wenn auch rein verfahrensrechtlich in Form einer Zurückweisung- so ist jedenfalls keine Säumigkeit der TGKK eingetreten und wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 410 Abs. 2 ASVG zu Recht zurückgewiesen.Da die TGKK über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2013 mit Bescheid vom 10.06.2013 abgesprochen hat - wenn auch rein verfahrensrechtlich in Form einer Zurückweisung- so ist jedenfalls keine Säumigkeit der TGKK eingetreten und wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 410, Absatz 2, ASVG zu Recht zurückgewiesen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde):3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde):
3.4.1 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt.Paragraph 3, VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt.
Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2010) ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.Gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.
3.4.2. Im Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol wurde der Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlagen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG war jedoch nur eine Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung möglich, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides richtig ausgeführt wurde.Gemäß Paragraph 415, Absatz eins, ASVG war jedoch nur eine Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung möglich, wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides richtig ausgeführt wurde.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch gegen den gesamten Bescheid, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Feststellung der Beitragsrundlagen richtet, zurückzuweisen ist, da eine Berufung diesbezüglich nicht zulässig war.
3.4.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war aufgrund Aktenlage ausreichend geklärt, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Zu Spruchpunkt I. ist auszuführen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, weil weder die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, noch die Frage, ob der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 410 Abs. 10 ASVG zurückzuweisen war, von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüberhinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 mit der Problematik der entschiedenen Sache den Beschwerdeführer betreffend auseinandergesetzt.Zu Spruchpunkt römisch eins. ist auszuführen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, weil weder die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, noch die Frage, ob der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 410, Absatz 10, ASVG zurückzuweisen war, von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüberhinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22.09.2004 zu Zl. 2003/08/0102 mit der Problematik der entschiedenen Sache den Beschwerdeführer betreffend auseinandergesetzt.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. war jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen, zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat vergleiche dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Devolutionsantrag, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004899.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014