Entscheidungsdatum
11.06.2014Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
Geschäftszahl (GZ):
W185 2008311-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Mali, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1002382400/14419290-EAST Ost, sowie über die Beschwerde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Mali, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1002382400/14419290-EAST Ost, sowie über die Beschwerde, beschlossen:
A Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.A Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG abgewiesen.
B Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.B Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
C Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.C Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat am 27.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Es liegen EURODAC-Treffer für Italien (20.04.2013) und die Schweiz (29.07.2013) vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 05.03.2014 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien sowie ein Auskunftsersuchen nach Art 34 der Dublin-III-VO an die Schweiz.Der Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat am 27.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Es liegen EURODAC-Treffer für Italien (20.04.2013) und die Schweiz (29.07.2013) vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 05.03.2014 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13 Absatz eins, Dublin III-VO an Italien sowie ein Auskunftsersuchen nach Artikel 34, der Dublin-III-VO an die Schweiz.
Mit einem am 06.03.2014 eingelangten Schreiben teilte die Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer am 27.07.2013 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe, die Schweiz jedoch nicht in das inhaltliche Verfahren eingetreten sei. Es sei eine Wegweisungsentscheidung getroffen worden. Auf ein entsprechendes Ersuchen der Schweiz habe sich Italien am 30.08.2013 für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erklärt. Seit 26.09.2013 war der nunmehrige Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr gemeldet bzw war untergetaucht. In der Folge seien die italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht worden.
Mit Schreiben der österreichischen Behörden vom 07.04.2014 wurde die italienische Dublin-Behörde auf die Verfristung und damit auf die Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs 7 Dublin-III-VO hingewiesen. Mit einem am 07.04.2014 eingelangten Schreiben stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.Mit Schreiben der österreichischen Behörden vom 07.04.2014 wurde die italienische Dublin-Behörde auf die Verfristung und damit auf die Zuständigkeit Italiens nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO hingewiesen. Mit einem am 07.04.2014 eingelangten Schreiben stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl: 1002382400/14419290-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III - VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist und gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl: 1002382400/14419290-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Absatz eins, Dublin römisch drei - VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014 erhob der Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber Beschwerde, welche am 23.05.2014 beim Bundesamt eingelangt ist. Unter Einem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde.
Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber zu der Zeit, als der angefochtene Bescheid für ihn hinterlegt worden sei, in der Justizanstalt XXXX aufhältig gewesen sei. Er habe daher den Bescheid erst nach seiner Entlassung am 15.05.2014 am 16.05.2014 beheben können. Da es sich hiebei um ein unabwendbares Ereignis handle und den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Der Wiedereinsetzungsantrag sei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und somit rechtzeitig gestellt worden. Angeschlossen wurde dem Antrag eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 15.05.2014.Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber zu der Zeit, als der angefochtene Bescheid für ihn hinterlegt worden sei, in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig gewesen sei. Er habe daher den Bescheid erst nach seiner Entlassung am 15.05.2014 am 16.05.2014 beheben können. Da es sich hiebei um ein unabwendbares Ereignis handle und den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Der Wiedereinsetzungsantrag sei binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses und somit rechtzeitig gestellt worden. Angeschlossen wurde dem Antrag eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 15.05.2014.
Am 25.05.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Gegenstand der Amtshandlung: Schubhaft).
Am 28.05.2014 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1002382400/14419290-EAST Ost, enthielt die - auch ins Arabische übersetzte - Rechtsmittelbelehrung, dass binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 23.04.2014 in der Grundversorgung in der EAST Ost Traiskirchen. Die Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund disziplinärer Verfehlungen (siehe GVS-Abfrage durch die Behörde am 28.04.2014; AS 183).
Der bekämpfte Bescheid wurde daraufhin am 28.04.2014 ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Hinterlegung im Akt erfolgte, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht polizeilich gemeldet war und eine neue Abgabestelle nicht (ohne Schwierigkeiten) festgestellt werden konnte (siehe AS 243). Am 28.04.2014 erfolgte eine Beurkundung der Hinterlegung (siehe AS 241). Darin wurde mitgeteilt, dass die Hinterlegung als Zustellung gilt und um Behebung des Bescheids bis längstens 05.05.2014 ersucht.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5.Stock, 1150 Wien, als Rechtsberater zur Seite gestellt. In der Verfahrensanordnung wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen möge. Diese Verfahrensanordnung war auch in die Arabische Sprache übersetzt.
Mit E-Mail seitens des Bundesamtes vom 29.04.2014 wurde der ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe mitgeteilt, dass der gegenständliche Bescheid im Akt hinterlegt und dies durch Aushang beurkundet worden sei. Am 29.04.2014 wurde die italienische Dublin-Behörde informiert, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts ist und um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate hingewiesen. Am 29.04.2014 wurde seitens der Behörde erneut eine GVS-Abfrage durchgeführt.
Am 06.05.2014 teilte das Flüchtlingsprojekt Ute Bock mit, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2014 in der XXXX Wien, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, obdachlos gemeldet ist.Am 06.05.2014 teilte das Flüchtlingsprojekt Ute Bock mit, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2014 in der römisch 40 Wien, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, obdachlos gemeldet ist.
Am 07.05.2014 führte die Behörde eine ZMR-Abfrage hinsichtlich des Beschwerdeführers durch, welche dessen Obdachlosenmeldung in der XXXX Wien, ab 30.04.2014 bestätigte.Am 07.05.2014 führte die Behörde eine ZMR-Abfrage hinsichtlich des Beschwerdeführers durch, welche dessen Obdachlosenmeldung in der römisch 40 Wien, ab 30.04.2014 bestätigte.
Per E-Mail vom 07.05.2014 wurde die Polizeiinspektion XXXX Wien, ersucht, die Verfahrensanordnung sowie die Ausreisverpflichtung an den Beschwerdeführer auszufolgen.Per E-Mail vom 07.05.2014 wurde die Polizeiinspektion römisch 40 Wien, ersucht, die Verfahrensanordnung sowie die Ausreisverpflichtung an den Beschwerdeführer auszufolgen.
Der Beschwerdeführer wurde vom 07.05.2014, 21.00 Uhr bis 09.05.2014, 15.00 Uhr im LG XXXX angehalten und vom 09.05.2014, 15.00 Uhr bis 15.05.2014, 10.30 Uhr im LG XXXX in Untersuchungshaft genommen. Dies wegen Verbr./Verg. Gemäß § 27 Abs 3 Suchtmittelgesetz.Der Beschwerdeführer wurde vom 07.05.2014, 21.00 Uhr bis 09.05.2014, 15.00 Uhr im LG römisch 40 angehalten und vom 09.05.2014, 15.00 Uhr bis 15.05.2014, 10.30 Uhr im LG römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Dies wegen Verbr./Verg. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz.
Mit Bericht der LPD Wien, Polizeikommissariat Wien, XXXX, vom 17.05.2014, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2014 den Bescheid, die Verfahrensanordnung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise persönlich übernommen und den Zustellschein unterfertigt hat.Mit Bericht der LPD Wien, Polizeikommissariat Wien, römisch 40 , vom 17.05.2014, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2014 den Bescheid, die Verfahrensanordnung und die Information über die Verpflichtung zur Ausreise persönlich übernommen und den Zustellschein unterfertigt hat.
Am 23.05.2014 wurden die vorliegende Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt eingebracht.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.05.2014 (Gegenstand der Amtshandlung: Schubhaft), gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass "er zur Kenntnis nehme", dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Er habe "davon gehört", dass der Bescheid am 28.04.2014 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Er sei in der Folge zusammen mit seiner Freundin zur Diakonie gegangen und habe gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. In den letzten Monaten sei er in der XXXX Wien, beim Verein Ute Bock gemeldet gewesen. Dort habe er jedoch nicht mehr geschlafen. Er sei bei seiner Freundin wohnhaft gewesen. Dort habe er sich nicht polizeilich gemeldet, da seine Freundin ganz in der Nähe des Vereins Ute Bock wohnhaft sei. Er habe jeden Montag und Freitag seine Post kontrolliert.Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.05.2014 (Gegenstand der Amtshandlung: Schubhaft), gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass "er zur Kenntnis nehme", dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Er habe "davon gehört", dass der Bescheid am 28.04.2014 durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden sei. Er sei in der Folge zusammen mit seiner Freundin zur Diakonie gegangen und habe gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. In den letzten Monaten sei er in der römisch 40 Wien, beim Verein Ute Bock gemeldet gewesen. Dort habe er jedoch nicht mehr geschlafen. Er sei bei seiner Freundin wohnhaft gewesen. Dort habe er sich nicht polizeilich gemeldet, da seine Freundin ganz in der Nähe des Vereins Ute Bock wohnhaft sei. Er habe jeden Montag und Freitag seine Post kontrolliert.
Am 28.05.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach Absatz 2, leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
§ 8 ZustG lautet:Paragraph 8, ZustG lautet:
(1) "Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) "Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
§ 23 ZustG lautet:Paragraph 23, ZustG lautet:
Hat die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein "Dokument" ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist "dieses" sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes", beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit zu halten.
Die Hinterlegung ist "von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes" oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise, zu beurkunden.
....
"Das so hinterlegte Dokument" gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Vorweg ist zu prüfen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheids durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch am 28.04.2014 rechtmäßig erfolgt ist. Für den Fall dass kein Zustellmangel vorliegt, wäre in der Folge zu prüfen, ob gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erfolgen hat.
Die Behörde führte am 28.04.2014 eine ZMR-Abfrage durch, aus welcher sich ergab, dass der Beschwerdeführer bis 11.12.2013 in XXXX Wien, XXXX, gemeldet war (siehe AS 189). Eine GVS-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer vom 28.02.2014 bis 23.04.2014 in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft war und am 23.04.2014 aufgrund eines disziplinären Vorfalls abgemeldet wurde (AS 183).Die Behörde führte am 28.04.2014 eine ZMR-Abfrage durch, aus welcher sich ergab, dass der Beschwerdeführer bis 11.12.2013 in römisch 40 Wien, römisch 40 , gemeldet war (siehe AS 189). Eine GVS-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer vom 28.02.2014 bis 23.04.2014 in der Betreuungsstelle Ost wohnhaft war und am 23.04.2014 aufgrund eines disziplinären Vorfalls abgemeldet wurde (AS 183).
Der angefochtene Bescheid wurde am 28.04.2014 gemäß § 23 Abs 1 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es erfolgte auch eine Beurkundung der Hinterlegung gemäß § 23 Abs 2 ZustG (siehe AS 241 und 243).Der angefochtene Bescheid wurde am 28.04.2014 gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es erfolgte auch eine Beurkundung der Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG (siehe AS 241 und 243).
Am 29.04.2014 führte die Behörde erneut eine GVS-Abfrage hinsichtlich des Beschwerdeführers durch. Auch eine Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI vom 29.04.2014 erbrachte hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Ergebnis.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 teilte der Verein Ute Bock mit, dass sich der Beschwerdeführer am 30.04.2014 an der Adresse XXXX Wien, obdachlos gemeldet habe und seit diesem Tag unter der genannten Adresse postalisch erreichbar sei AS 295).Mit Schreiben vom 06.05.2014 teilte der Verein Ute Bock mit, dass sich der Beschwerdeführer am 30.04.2014 an der Adresse römisch 40 Wien, obdachlos gemeldet habe und seit diesem Tag unter der genannten Adresse postalisch erreichbar sei AS 295).
Gemäß § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Partei eine solche Meldung an die Behörde unterlässt, ist gemäß Abs 2 leg cit vorgesehen, dass - sofern die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehendem Zustellversuch vorzunehmen. Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass die Behörde eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass die Partei eine solche Meldung an die Behörde unterlässt, ist gemäß Absatz 2, leg cit vorgesehen, dass - sofern die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehendem Zustellversuch vorzunehmen. Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass die Behörde eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann.
Die oben genannten Voraussetzungen treffen gegenständlich zu. Der Beschwerdeführer, der naturgemäß Kenntnis von seinem anhängigen Asylverfahren hatte, ist seiner Verpflichtung nach § 8 Abs 1 ZustG auf unverzügliche Mitteilung der Änderung der Abgabestelle nicht nachgekommen. Nach dessen amtlicherseits durchgeführten Abmeldung aus der Betreuungsstelle Ost am 23.04.2014 erfolgte erst am 06.05.2014 seitens des Vereins Ute Bock die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2014 an der Adresse XXXX Wien, obdachlos gemeldet und dort postalisch erreichbar sei. Von einer unverzüglichen Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle durch den Beschwerdeführer an die Behörde iSd § 8 Abs 1 ZustG ist somit nicht auszugehen.Die oben genannten Voraussetzungen treffen gegenständlich zu. Der Beschwerdeführer, der naturgemäß Kenntnis von seinem anhängigen Asylverfahren hatte, ist seiner Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auf unverzügliche Mitteilung der Änderung der Abgabestelle nicht nachgekommen. Nach dessen amtlicherseits durchgeführten Abmeldung aus der Betreuungsstelle Ost am 23.04.2014 erfolgte erst am 06.05.2014 seitens des Vereins Ute Bock die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer seit 30.04.2014 an der Adresse römisch 40 Wien, obdachlos gemeldet und dort postalisch erreichbar sei. Von einer unverzüglichen Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle durch den Beschwerdeführer an die Behörde iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ist somit nicht auszugehen.
Für den Fall der Unterlassung einer unverzüglichen Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle (Anm: auch die EAST ist eine solche Abgabestelle) sieht Abs 2 leg cit vor, dass eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist. Dies hat die Behörde auch getan und den Bescheid sofort zur Abholung bereitgehalten (vgl § 23 Abs 1 ZustG) und die Hinterlegung im Akt auch beurkundet (vgl § 23 Abs 2 ZustG).Für den Fall der Unterlassung einer unverzüglichen Mitteilung der Änderung der bisherigen Abgabestelle Anmerkung, auch die EAST ist eine solche Abgabestelle) sieht Absatz 2, leg cit vor, dass eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen ist. Dies hat die Behörde auch getan und den Bescheid sofort zur Abholung bereitgehalten vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, ZustG) und die Hinterlegung im Akt auch beurkundet vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, ZustG).
Eine weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist gemäß § 8 Abs 2 letzter Satz ZustG, dass eine Abgabestelle der Partei durch die Behörde "nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann". Daraus folgt, dass die Behörde im Falle einer ihr nicht bekannt gegebenen Änderung der Abgabestelle nicht sofort durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zustellen darf, sondern, dass die Behörde (zumindest einfache) Erkundigungen anstellen muss, etwa durch Einholung von Meldeauskünften (siehe auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 364). Dies hat die Behörde auch getan. Die Behörde hat am 28.04.2014 sowohl eine ZMR- als auch eine GVS-Anfrage durchgeführt, welche jedoch hinsichtlich einer aktuellen Abgabestelle des Beschwerdeführers ohne Ergebnis geblieben sind. Der Behörde war es nach dem Gesagten nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen.Eine weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz ZustG, dass eine Abgabestelle der Partei durch die Behörde "nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann". Daraus folgt, dass die Behörde im Falle einer ihr nicht bekannt gegebenen Änderung der Abgabestelle nicht sofort durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zustellen darf, sondern, dass die Behörde (zumindest einfache) Erkundigungen anstellen muss, etwa durch Einholung von Meldeauskünften (siehe auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 364). Dies hat die Behörde auch getan. Die Behörde hat am 28.04.2014 sowohl eine ZMR- als auch eine GVS-Anfrage durchgeführt, welche jedoch hinsichtlich einer aktuellen Abgabestelle des Beschwerdeführers ohne Ergebnis geblieben sind. Der Behörde war es nach dem Gesagten nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle des Beschwerdeführers festzustellen.
Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch war demzufolge rechtmäßig und gilt der hinterlegte Bescheid gemäß § 23 Abs 4 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung - sohin mit 28.04.2014 - als rechtswirksam zugestellt. Ein Zustellmangel konnte nicht erkannt werden.Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch war demzufolge rechtmäßig und gilt der hinterlegte Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung - sohin mit 28.04.2014 - als rechtswirksam zugestellt. Ein Zustellmangel konnte nicht erkannt werden.
Ausgehend vom Zustellungsdatum 28.04.2014 endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 05.05.2014, sodass die am 23.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Der Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat die einwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.05.2014 in Rechtskraft erwachsen.Ausgehend vom Zustellungsdatum 28.04.2014 endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 mit Ablauf des 05.05.2014, sodass die am 23.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet anzusehen ist. Der Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat die einwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.05.2014 in Rechtskraft erwachsen.
Auch der Beschwerdeführer selbst geht offenbar davon aus, dass die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch am 28.04.2014 rechtsgültig erfolgt ist und die Beschwerdefrist bei Einbringung der Beschwerde am 23.05.2014 somit bereits abgelaufen war. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeeinbringung am 23.05.2014 unter Einem auch den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat.
Es ist nunmehr zu klären, ob dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers stattzugeben ist:
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, - 5 sowie des Paragraph römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - Unkenntnis von Rechtsvorschriften - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird.
Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag als Wiedereinsetzungsgrund ausschließlich vorgebracht, dass er zu der Zeit, als der angefochtene Bescheid für diesen hinterlegt worden sei, in der Justizanstalt XXXX aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid daher erst nach seiner Entlassung am 15.05.2014 am 16.05.2014 beheben können. Da es sich hiebei um ein unabwendbares Ereignis handle und den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Dem Antrag war eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 15.05.2014 angefügt.Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag als Wiedereinsetzungsgrund ausschließlich vorgebracht, dass er zu der Zeit, als der angefochtene Bescheid für diesen hinterlegt worden sei, in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid daher erst nach seiner Entlassung am 15.05.2014 am 16.05.2014 beheben können. Da es sich hiebei um ein unabwendbares Ereignis handle und den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe, sei dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. Dem Antrag war eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 15.05.2014 angefügt.
Grundsätzlich wäre somit zunächst zu klären, ob das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellt. In weiterer Folge wäre zu klären, ob etwa der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Schließlich wäre noch zu prüfen, ob den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist lediglich ein minderer Grad des Versehens trifft.Grundsätzlich wäre somit zunächst zu klären, ob das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG darstellt. In weiterer Folge wäre zu klären, ob etwa der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Schließlich wäre noch zu prüfen, ob den Beschwerdeführer an der Versäumung der Frist lediglich ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Klärung der oben dargestellten Fragen kann jedoch gegenständlich unterbleiben, da das vorgebrachte Ereignis, welches angeblich zu Versäumung der Frist geführt hat (Anm: Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX) erst zu einem Zeitpunkt begonnen hat (Anm: 07.05.2014) in dem die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war (Anm: mit Ablauf des 05.05.2014). Das vom Beschwerdeführer ausschließlich als Wiedereinsetzungsgrund herangezogene Ereignis fiel somit offenkundig nicht in den Zeitraum des Laufes der Rechtsmittelfrist. Wie oben dargestellt, wurde die Hinterlegung im Akt am 28.04.2014 rechtmäßig durchgeführt und ist in der Folge die Rechtsmittelfrist am 05.05.2014. 24.00 Uhr, abgelaufen, wogegen die Anhaltung bzw Inhaftierung des Beschwerdeführers erst mit 07.05.2014 begonnen hat. Dem Beschwerdeführer wäre es somit jedenfalls möglich gewesen, den am 28.04.2014 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellten Bescheid bis zum 05.05.2014, 24.00 Uhr, somit vor seiner Anhaltung bzw Inhaftierung, zeitgerecht zu beheben. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und den Bescheid erst am 17.05.2014 bei der PI XXXX behoben. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.05.2014 hat der Beschwerdeführer - ohne Nennung eines bestimmten Zeitraumes - angegeben, dass er "davon gehört habe", dass der Bescheid "am 28.04.2014 durch Hinterlegung im Akt rechtsgültig zugestellt worden sei". Er sei daraufhin mit seiner Freundin zur Diakonie gegangen und habe Beschwerde eingebracht. Er sei seit längerem bei seiner Freundin wohnhaft, habe sich dort jedoch polizeilich nicht gemeldet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer trotz offensichtlicher Kenntnis von der Zustellung des Bescheids am 28.04.2014 unterlassen hat, sich zwecks Behebung des Bescheids zeitgerecht an seine Rechtsberatung zu wenden oder selbst tätig zu werden. Diese offenkundige Sorglosigkeit im Umgang mit Fristen kann jedenfalls nicht als bloß minderer Grad des Versehens des Beschwerdeführers gewertet werden.Die Klärung der oben dargestellten Fragen kann jedoch gegenständlich unterbleiben, da das vorgebrachte Ereignis, welches angeblich zu Versäumung der Frist geführt hat Anmerkung, Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 ) erst zu einem Zeitpunkt begonnen hat Anmerkung, 07.05.2014) in dem die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war Anmerkung, mit Ablauf des 05.05.2014). Das vom Beschwerdeführer ausschließlich als Wiedereinsetzungsgrund herangezogene Ereignis fiel somit offenkundig nicht in den Zeitraum des Laufes der Rechtsmittelfrist. Wie oben dargestellt, wurde die Hinterlegung im Akt am 28.04.2014 rechtmäßig durchgeführt und ist in der Folge die Rechtsmittelfrist am 05.05.2014. 24.00 Uhr, abgelaufen, wogegen die Anhaltung bzw Inhaftierung des Beschwerdeführers erst mit 07.05.2014 begonnen hat. Dem Beschwerdeführer wäre es somit jedenfalls möglich gewesen, den am 28.04.2014 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellten Bescheid bis zum 05.05.2014, 24.00 Uhr, somit vor seiner Anhaltung bzw Inhaftierung, zeitgerecht zu beheben. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und den Bescheid erst am 17.05.2014 bei der PI römisch 40 behoben. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.05.2014 hat der Beschwerdeführer - ohne Nennung eines bestimmten Zeitraumes - angegeben, dass er "davon gehört habe", dass der Bescheid "am 28.04.2014 durch Hinterlegung im Akt rechtsgültig zugestellt worden sei". Er sei daraufhin mit seiner Freundin zur Diakonie gegangen und habe Beschwerde eingebracht. Er sei seit längerem bei seiner Freundin wohnhaft, habe sich dort jedoch polizeilich nicht gemeldet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer trotz offensichtlicher Kenntnis von der Zustellung des Bescheids am 28.04.2014 unterlassen hat, sich zwecks Behebung des Bescheids zeitgerecht an seine Rechtsberatung zu wenden oder selbst tätig zu werden. Diese offenkundige Sorglosigkeit im Umgang mit Fristen kann jedenfalls nicht als bloß minderer Grad des Versehens des Beschwerdeführers gewertet werden.
Es ist dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt hätte und ihn daran bloß ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
Festzuhalten ist schließlich, dass allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen ist. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.
Zu B.: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.""§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde."
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der angefochtene Bescheid wurde am 28.04.2014 durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 05.05.2014, sodass die am 23.05.2014 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.05.2014 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid wurde am 28.04.2014 durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 mit Ablauf des 05.05.2014, sodass die am 23.05.2014 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 05.05.2014 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu C.:Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.
Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG bzw § 22 AsylG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.Die gegenständliche Entscheidung nach Paragraph 33, VwGVG bzw Paragraph 22, AsylG ist in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen.
Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes sind somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Die Beschwerdevorlage ist mit 28.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes sind somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Die Beschwerdevorlage ist mit 28.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anmerkung 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.
Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.
Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.Argumentierbar wäre andererseits auch, dass Paragraph 33, VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) Paragraph 71, AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.
Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.
Schlagworte
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Revision zulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2008311.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014