TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/12 W171 2008464-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2014
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Entscheidungsdatum

12.06.2014

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2008464-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Polen, unvertreten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2014 Zl. 497708502/14652962 zu Recht erkannt.

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

A

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei wurde am 24.05.2014 um 19:30 Uhr in 1140 Wien von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der beschwerdeführenden Partei persönlich am 25.05.2014 übernommen, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der beschwerdeführenden Partei persönlich am 25.05.2014 übernommen, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die beschwerdeführende Partei trotz bestehenden Aufenthaltsverbots illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, über keine familiären oder beruflichen Bindungen verfüge, nicht im Inland gemeldet sei und eine Angabe der behaupteten Unterkunftsadresse verweigert habe. Die beschwerdeführende Partei sei zuletzt am 19.05.2014 nach deren Haftentlassung freiwillig ausgereist, jedoch noch am selben Tage erneut nach Österreich zurückgekehrt. Die beschwerdeführende Partei sei ledig und habe Sorgepflichten für eine zehnjährige Tochter in Polen. Sie gab weiters an, in Österreich eine Freundin zu haben. Dennoch sei eine soziale Integration nicht erkennbar. Es sei daher die Gefahr des erneuten Untertauchens und einer Fortsetzung des illegalen Aufenthalts im Verborgenen evident gegeben.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG sei daher im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Durchsetzbarkeit der Abschiebung durch die Verhängung der Schubhaft zu sichern. Im vorliegenden Fall sei das Risiko des Untertauchens der beschwerdeführenden Partei als schlüssig und im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Familien- und Wohnsituation der beschwerdeführenden Partei als beträchtlich anzusehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG sei daher im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes die Durchsetzbarkeit der Abschiebung durch die Verhängung der Schubhaft zu sichern. Im vorliegenden Fall sei das Risiko des Untertauchens der beschwerdeführenden Partei als schlüssig und im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Familien- und Wohnsituation der beschwerdeführenden Partei als beträchtlich anzusehen.

Die Behörde kam daher zum Ergebnis, dass die Verhältnismäßigkeit der Verhängung einer Schubhaft bestehe und eine Ultima-Ratio-Situation vorliege.

3. Mit der im Kopf des Erkenntnisses angeführten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Vorwürfe, sie werde erneut untertauchen und halte sich nicht an Rechtsvorschriften nicht der Wahrheit entsprechen sowie die im Verfahren erhobene familiäre Situation eine andere sei. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei seit 23.05.2014 eine Postadresse bei "neue Start". Sie habe daher alles getan um erreichbar zu sein und sich den Vorschriften gemäß zu verhalten. Darüber hinaus habe sie im Inland seit vier Jahren eine Freundin die sie lediglich deshalb noch nicht geheiratet habe, da die beschwerdeführende Partei illegal im Inland sei. Wenn ihr Aufenthalt in Österreich legitimiert werde, so beabsichtige sie sich eine Arbeit zu suchen und sei daher in weiterer Folge ihr Unterhalt gesichert. Die in der Vergangenheit begangenen Straftaten seien nicht in Bereicherungsabsicht erfolgt, sie dienten lediglich dem Überleben der beschwerdeführenden Partei. Am 16.05.2014 sei ein Bescheid über ein weiteres Aufenthaltsverbot ergangen und habe sie eine Beschwerde gegen diese Entscheidung aus Vorsichtsgründen nicht aus dem Ausland machen wollen. Das seinerzeitige erste Aufenthaltsverbot vom 08.06.2009 sei nicht ganz korrekt gewesen. Aufgrund ihrer bestehenden familiären Bindung und der finanziellen Sicherheit gemeinsam mit dem Versprechen, der Meldeverpflichtung unverzüglich nachzukommen, seien ausreichend Gründe für die Anordnung gelinderer Mittel gegeben.

Ein Antrag auf Kostenersatz wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.2014 vom BFA vorgelegt.

Im Zuge der Vorlage des Schubhaftaktes erstattete die Behörde mit Schriftsatz vom 02.06.2014 gleichsam eine Stellungnahme zur vorliegenden Schubhaftbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf die bereits im Bescheid erörterten Kriterien bezog. So sei die beschwerdeführende Partei trotz mehrmaliger Abschiebungen bzw. Ausreisen abermals illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt, verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen, sei im Inland nicht gemeldet und nicht bereit Ihre Unterkunftsadresse bekanntzugeben, habe nach der Haftentlassung am 19.05.2014 freiwillig das Bundesgebiet verlassen, sei jedoch noch am selben Tage wieder nach Österreich gereist. Da die beschwerdeführende Partei bisher zu keiner Zeit (mit Ausnahme von Haftaufenthalten) eine inländische Meldeadresse gehabt habe und auch die Angabe einer Unterkunftsadresse in der Vernehmung vom 25.05.2014 verweigert habe, sei daher davon auszugehen, dass diese auf freiem Fuße erneut untertauchen werde. Das Verfahren habe keine familiären Bindungen ergeben und könne diesfalls auch nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei in Zukunft eine Kooperationswilligkeit den Behörden gegenüber tatsächlich entwickle. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich nach Beendigung der Haft etwa die Meldeverpflichtung eines allfälligen gelinderen Mittels einhalten würde.

Die Behörde begehrte weiters einen Ersatz für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz in Höhe von 426,20 EUR.

5. Aus dem Fremdenakt des BFA ergibt sich, dass gegen die beschwerdeführende Partei seit September 2009 insgesamt 12 Schubhaftbescheide eingegangen sind. Die beschwerdeführende Partei wurde am 28.05.2014 auf dem Landweg aus Österreich abgeschoben.

6. Das Bundesverwaltungsgericht sah von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der geklärten Aktenlage ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Polen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Polen und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Gegen die beschwerdeführende Partei liegt ein mit Bescheid der BPD Wien zu Zahl 1261527/FrB/09 ausgesprochenes rechtskräftiges und aufrechtes fünfjähriges Aufenthaltsverbot vor.

Sie reiste zuletzt am 19.05.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seitdem bis zum 28.05.2014 (Datum der Außerlandesbringung) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus dem Fremdenakt des BFA ergibt sich, dass gegen die beschwerdeführende Partei seit September 2009 insgesamt 12 Schubhaftbescheide eingegangen sind. Die beschwerdeführende Partei wurde am 28.05.2014 auf dem Landweg aus Österreich abgeschoben.

Gegen die beschwerdeführende Partei wurde weiters mit Bescheid vom 16.05.2014 ein weiteres Aufenthaltsverbotes verhängt.

Das Bundesamt ordnete die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei an.

1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde im Inland mehrmals straffällig und vier mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil vom 16.12.2012 zu einer Haftstrafe über 12 Monate. Sie war mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Meldungen der Unterkunftnahmen in diversen österreichischen Haftanstalten, zu keiner Zeit in Österreich aufrecht gemeldet. Im Zuge der vor der Behörde erfolgten Einvernahme am 25.05.2014 verweigerte die beschwerdeführende Partei auch die Angabe der Adresse einer behaupteten Unterkunft. Gegen die beschwerdeführende Partei besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot der BPD Wien und ist die beschwerdeführende Partei dennoch wiederholt illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Sie kann sich in deutscher Sprache verständlich machen, ist jedoch in Österreich weder beruflich, noch gesellschaftlich ausreichend verankert und sind keine erkennbaren Integrationsbemühungen gegeben. Die Existenz einer Freundin im Inland (Konkubinat) wurde behauptet, eine konkrete namentliche Nennung dieser Person (Daten) jedoch nicht bekanntgegeben. Bei der Festnahme am 24.05.2014 wurden keinerlei Gegenstände bei der beschwerdeführenden Partei vorgefunden und verhielt sich diese nach Angaben der amtshandelten Personen gegen die Einschreiter aggressiv, sodass das Anlegen von Handfesseln für notwendig erachtet wurde. Im Zuge des Schubhaftverfahrens konnte weder eine aufrechte Meldeadresse, noch eine bereitgestellte Unterkunft in Erfahrung gebracht werden. Die beschwerdeführende Partei verfügt über kein im Inland befindliches nachweisliches Vermögen, jedoch über einen gültigen Reisepass des polnischen Konsulates in Wien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes wiederholt in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit bzw. Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.3.2.2. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.Gemäß Artikel 5, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben: Die beschwerdeführende Partei war mit Ausnahme der gesetzlich bedingten Meldungen des Aufenthaltes in diversen Justizanstalten ansonsten in Österreich zu keiner Zeit aufrecht im zentralen Melderegister erfasst. Darüber hinaus verließ sie nach ihrer letzten Haftentlassung aus der Justizanstalt St. Pölten am 19.05.2014 freiwillig das Bundesgebiet, um bereits am selben Tag wieder nach Österreich zurückzukehren. Es besteht daher zum einen die gerechtfertigte Annahme, dass die beschwerdeführende Partei untertauchen, und sich so einer Außerlandesbringung entziehen könnte, da auch in der Vergangenheit keine erkennbaren Bestrebungen bestanden haben, eine Erreichbarkeit für die Behörde zu ermöglichen. Zum anderen zeigt die unbestrittene Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei am Tag der Entlassung aus der Justizanstalt zwar freiwillig das Bundesgebiet verlassen, jedoch noch am selben Tag wieder in Österreich eingereist ist, dass die Notwendigkeit der Überwachung einer Ausreise angezeigt ist. Die Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass im konkreten Fall Sicherungsbedarf im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist. Die Erlassung von insgesamt 12 Schubhaftbeschlüssen gegen die beschwerdeführende Partei seit September 2009 soll aufgrund der manifestierten Indizien an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

Die Verhängung der Schubhaft ist auch unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit rechtskonform verhängt worden. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Familienangehörigen im Inland und ist auch keiner deklarierten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Verfahren hat darüber hinaus keine soziale Verankerung ihrer Person in Österreich ergeben. Erstmals in der Einvernahme, im Vorfeld der Schubhaftverhängung, führte die beschwerdeführende Partei an, im Inland eine Freundin zu haben. Hierzu ist zu sagen, dass sich bereits aus dem im Akt liegenden Auszug aus dem Zentral Melderegister ergibt, dass sich die beschwerdeführende Partei zumindest seit dem Jahr 2009 im Wesentlichen nur, von kurzen Zeitperioden ausgenommen, sich in Einrichtungen der Justizbehörden befunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass hier keine wesentlichen familiären Bindungen entstanden sind und hat die beschwerdeführende Partei auch in der Vernehmung dennoch keine konkrete Person und deren Daten zu Protokoll gegeben. Das Gericht geht daher, wie die Erstbehörde, davon aus, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung handelt, der aus genannten Gründen im Hinblick auf die nach Art 8 EMRK geforderten Intensität zumindest noch keine entscheidungswesentliche Relevanz zukommt. Stellt man daher diese eben aufgezeigten Faktoren des privaten Interesses an der Schonung der persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse einer raschen und gesicherten Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei entgegen, fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden ist, ebenfalls mehrmals illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und unter Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war. Es zeigt sich daher, dass das öffentliche Interesse an einer raschen Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Straffälligkeit und des illegalen Aufenthalts den persönlichen Interessen an einer Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegt.Die Verhängung der Schubhaft ist auch unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit rechtskonform verhängt worden. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Familienangehörigen im Inland und ist auch keiner deklarierten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das Verfahren hat darüber hinaus keine soziale Verankerung ihrer Person in Österreich ergeben. Erstmals in der Einvernahme, im Vorfeld der Schubhaftverhängung, führte die beschwerdeführende Partei an, im Inland eine Freundin zu haben. Hierzu ist zu sagen, dass sich bereits aus dem im Akt liegenden Auszug aus dem Zentral Melderegister ergibt, dass sich die beschwerdeführende Partei zumindest seit dem Jahr 2009 im Wesentlichen nur, von kurzen Zeitperioden ausgenommen, sich in Einrichtungen der Justizbehörden befunden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass hier keine wesentlichen familiären Bindungen entstanden sind und hat die beschwerdeführende Partei auch in der Vernehmung dennoch keine konkrete Person und deren Daten zu Protokoll gegeben. Das Gericht geht daher, wie die Erstbehörde, davon aus, dass es sich dabei um eine bloße Behauptung handelt, der aus genannten Gründen im Hinblick auf die nach Artikel 8, EMRK geforderten Intensität zumindest noch keine entscheidungswesentliche Relevanz zukommt. Stellt man daher diese eben aufgezeigten Faktoren des privaten Interesses an der Schonung der persönlichen Freiheit dem öffentlichen Interesse einer raschen und gesicherten Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei entgegen, fällt auf, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden ist, ebenfalls mehrmals illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und unter Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war. Es zeigt sich daher, dass das öffentliche Interesse an einer raschen Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Straffälligkeit und des illegalen Aufenthalts den persönlichen Interessen an einer Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegt.

Zur Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels bleibt festzuhalten, dass aufgrund der bereits oben zusammengefassten Fakten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei ernsthaft dazu bereit ist, sich zu bestimmten Zeitpunkten bei der Behörde zu melden oder auch an einem vereinbarten Ort Unterkunft zu nehmen. Hinsichtlich der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit darf angemerkt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Zuge der Einvernahme zwar behauptete über einen Betrag von EUR 1.000,-- jederzeit verfügen zu können, im gleichen Atemzug jedoch die Notwendigkeit einer Ausführung zum Zweck der Einholung ihrer Effekten nicht näher treten wollte. Es ist daher auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass eine finanzielle Sicherstellung im üblichen Ausmaß real nicht möglich ist und wurde dies in der vorliegenden Beschwerde auch nicht angeboten.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF als unbegründet abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt II:

4.1.1. § 35 VwGVG lautet:4.1.1. Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

4.1.2. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Dementsprechend war dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz stattzugeben. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde kein Antrag auf Kostenersatz gestellt.

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im Hinblick auf beide Spruchpunkte nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Hinblick auf beide Spruchpunkte nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt I:

Das erkennende Gericht ist bei der vorliegenden Schubhaftentscheidung der im Pkt. 3.2.2 wiedergegebenen Judikaturlinie des VwGH gefolgt, die die Grundlage für die Aufhebung der Schubhaft bildete.

Zu Spruchpunkt II:

Im vorliegenden Fall ist ein Obsiegen der Behörde gegeben, weshalb gem. den unter 4.1.1 dargestellten Bestimmungen ein derartiger Kostenzuspruch zu erfolgen hatte.

Schlagworte

öffentliches Interesse, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W171.2008464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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