TE Bvwg Erkenntnis 2014/6/16 W224 2008099-1

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Entscheidungsdatum

16.06.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §51 Abs2 Z12
UG §51 Abs2 Z21
UG §64 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 51 heute
  2. UG § 51 gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 51 gültig von 01.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. UG § 51 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  5. UG § 51 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  6. UG § 51 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  7. UG § 51 gültig von 01.02.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  8. UG § 51 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  9. UG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  10. UG § 51 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  11. UG § 51 gültig von 10.07.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  12. UG § 51 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  13. UG § 51 gültig von 01.10.2009 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  14. UG § 51 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  15. UG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 64 heute
  2. UG § 64 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 64 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 64 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 64 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  7. UG § 64 gültig von 01.10.2009 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  8. UG § 64 gültig von 21.10.2008 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  9. UG § 64 gültig von 10.06.2006 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  10. UG § 64 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch

W224 2008099-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dipl.-Wirtsch.Ing. (FH) XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 18.10.2013, GZ. 25/39872, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dipl.-Wirtsch.Ing. (FH) römisch 40 , gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 18.10.2013, GZ. 25/39872, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2014, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2013, eingelangt an der Karl-Franzens-Universität Graz am 12.03.2013, den Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften im Sommersemester 2013. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ein Zeugnis über die absolvierte Diplomprüfung betreffend ein Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida [erworbener akademischer Grad: "Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)"] und verwies darüber hinaus auf absolvierte Lehrveranstaltungen im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz, welchen er zwar nicht abschloss, aber drei Semester lang besuchte und mit Verleihung der Bezeichnung "Akademischer Exportkaufmann" beendete, weiters auf ein erworbenes ÖVQ-Zeugnis und das Reifeprüfungszeugnis der HTBL in Maschinenbau-Betriebstechnik.

2. Mit E-Mail vom 03.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu prüfen sei, ob das an der Hochschule Mittweida abgeschlossene Studium Wirtschaftsingenieurwesen in Verbindung mit der teilweisen Absolvierung des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 ein fachlich für die Zulassung in Frage kommendes Studium darstelle bzw. ob eine Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium bestehe. Unter Zitierung von § 64 Abs. 4 UG, wonach Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder2. Mit E-Mail vom 03.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu prüfen sei, ob das an der Hochschule Mittweida abgeschlossene Studium Wirtschaftsingenieurwesen in Verbindung mit der teilweisen Absolvierung des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 ein fachlich für die Zulassung in Frage kommendes Studium darstelle bzw. ob eine Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium bestehe. Unter Zitierung von Paragraph 64, Absatz 4, UG, wonach Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder

Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder

Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 FHStG oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sei, führte das Rektorat durch den zuständigen Vizerektor für Studium und Lehre und zugleich Studiendirektor (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass bei der Prüfung, ob es sich bei einem Studium um ein fachlich in Frage kommendes handelt, nur Studienleistungen, die Teil dieses Studiums seien, miteinzubeziehen seien. Studienleistungen, die außerhalb dieses Studiums oder im Rahmen eines anderen Studiums erbracht worden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund müssten die Studienleistungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Universitätslehrganges "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz erbracht habe, außer Betracht bleiben und die Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolge ausschließlich auf Grund des abgeschlossenen Studiums Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Senat der Universität Graz mit Bescheid vom 26.06.2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft abgewiesen habe, weil es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung handelte, weil insbesondere das Kontaktstundenausmaß des absolvierten Studiums sowohl insgesamt als auch in Kernfächern des Studiums weit hinter jenem des Bachelorstudiums an Universitäten oder Fachhochschulen liege. Da das absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen in diesem Sinne auf Grund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen schon kein fachlich in Frage kommendes oder einem solchen gleichwertiges Studium für die Zulassung zum Masterstudium darstellte, könnte es umso weniger als fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum Doktoratsstudium - also gleichwertig einem Masterstudium, zu dessen Zulassung es nicht berechtigt - angesehen werden. Es handle sich nach vorläufiger Beurteilung um kein fachlich in Frage kommendes Studium und könne nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen im Sinne von § 64 Abs. 4 UG bezeichnet werden.Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 5, Absatz 3, FHStG oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sei, führte das Rektorat durch den zuständigen Vizerektor für Studium und Lehre und zugleich Studiendirektor (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass bei der Prüfung, ob es sich bei einem Studium um ein fachlich in Frage kommendes handelt, nur Studienleistungen, die Teil dieses Studiums seien, miteinzubeziehen seien. Studienleistungen, die außerhalb dieses Studiums oder im Rahmen eines anderen Studiums erbracht worden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund müssten die Studienleistungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Universitätslehrganges "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz erbracht habe, außer Betracht bleiben und die Überprüfung der Gleichwertigkeit erfolge ausschließlich auf Grund des abgeschlossenen Studiums Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Senat der Universität Graz mit Bescheid vom 26.06.2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft abgewiesen habe, weil es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung handelte, weil insbesondere das Kontaktstundenausmaß des absolvierten Studiums sowohl insgesamt als auch in Kernfächern des Studiums weit hinter jenem des Bachelorstudiums an Universitäten oder Fachhochschulen liege. Da das absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen in diesem Sinne auf Grund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen schon kein fachlich in Frage kommendes oder einem solchen gleichwertiges Studium für die Zulassung zum Masterstudium darstellte, könnte es umso weniger als fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum Doktoratsstudium - also gleichwertig einem Masterstudium, zu dessen Zulassung es nicht berechtigt - angesehen werden. Es handle sich nach vorläufiger Beurteilung um kein fachlich in Frage kommendes Studium und könne nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen im Sinne von Paragraph 64, Absatz 4, UG bezeichnet werden.

3. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer in einer per E-Mail eingebrachten Äußerung vom 16.07.2013 vor, er habe an der Hochschule Mittweida erfolgreich das Studium Wirtschaftsingenieurwesen im Ausmaß von 240 ECTS und den Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz nach drei Semestern mit dem Diplom "Akademischer Exportkaufmann" im Ausmaß von 65 ECTS abgeschlossen. Die belangte Behörde würde - so der Beschwerdeführer im Wesentlichen - die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers pauschal abwerten, lediglich oberflächlich beurteilen und seine sonstigen Leistungen (Reifeprüfung an der HTL; Laufende Aus- und Weiterbildung an der AVL List GmbH; 20 Jahre Berufspraxis im "wissenschaftlichen Umfeld") in ihre Beurteilung nicht einbeziehen. Darüber hinaus würde die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers an der Hochschule Mittweida und des Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" nicht kumulierbar seien. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bereits seit vier Monaten auf eine Entscheidung zu seinem Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften warte und er daher - nach Informationsaustausch mit dem DocService - seinen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zurückziehe und statt dessen einen Antrag auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät stelle. Er ersuchte weiters, dass "das Beurteilungsverfahren unmittelbar auf die neue Studienrichtung umgelegt" werde.

4. Mit E-Mail vom 12.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass hinsichtlich seines Antrags auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät zu prüfen sei, ob das an der Hochschule Mittweida abgeschlossene Studium Wirtschaftsingenieurwesen in Verbindung mit der teilweisen Absolvierung des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 ein fachlich für die Zulassung in Frage kommendes Studium darstelle bzw. ob eine Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium bestehe. Aus den Antragsunterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 an der Hochschule Mittweida das Studium Wirtschaftsingenieurwesen abgeschlossen und den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)" erworben habe. Weiters wäre der Beschwerdeführer im Studienjahr 2009/10 zum Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz zugelassen gewesen, habe diesen aber nicht abgeschlossen. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 03.07.2013 zu seinem ursprünglichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mitgeteilt worden sei, seien bei der Prüfung, ob es sich bei einem Studium um ein fachlich in Frage kommendes handle, nur die Studienleistungen, die Teil dieses Studiums seien, miteinzubeziehen. Studienleistungen, die außerhalb dieses abgeschlossenen Studiums oder im Rahmen eines anderen Studiums erbracht würden, könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund müssten die Studienleistungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" erbracht habe, außer Betracht bleiben. Dementsprechend dürften auch andere Qualifikationen wie etwa der Abschluss der HTL, laufende Aus- und Weiterbildungen und Berufserfahrungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren verwies die belangte Behörde wie bereits im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vom 03.07.2013 auf den Bescheid des Senats der Universität Graz vom 26.06.2009, wonach das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtigt habe. Aus diesem Grund könne das absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen umso weniger für die Zulassung zum Doktoratsstudium als fachlich in Frage kommendes Studium angesehen werden. Auch aus inhaltlicher Sicht könne das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium aufgrund der fehlenden Vermittlung systemwissenschaftlicher Kompetenzen und des Fehlens einer umweltwissenschaftlichen Ausbildung im Studium zumindest für die Doktoratsschule Umweltsystemwissenschaften nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig angesehen werden. Es handle sich nach vorläufiger Beurteilung um kein fachlich in Frage kommendes Studium und könne nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen im Sinne von § 64 Abs. 4 UG bezeichnet werden.4. Mit E-Mail vom 12.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass hinsichtlich seines Antrags auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät zu prüfen sei, ob das an der Hochschule Mittweida abgeschlossene Studium Wirtschaftsingenieurwesen in Verbindung mit der teilweisen Absolvierung des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 ein fachlich für die Zulassung in Frage kommendes Studium darstelle bzw. ob eine Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium bestehe. Aus den Antragsunterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 an der Hochschule Mittweida das Studium Wirtschaftsingenieurwesen abgeschlossen und den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)" erworben habe. Weiters wäre der Beschwerdeführer im Studienjahr 2009/10 zum Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Universität Graz zugelassen gewesen, habe diesen aber nicht abgeschlossen. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 03.07.2013 zu seinem ursprünglichen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mitgeteilt worden sei, seien bei der Prüfung, ob es sich bei einem Studium um ein fachlich in Frage kommendes handle, nur die Studienleistungen, die Teil dieses Studiums seien, miteinzubeziehen. Studienleistungen, die außerhalb dieses abgeschlossenen Studiums oder im Rahmen eines anderen Studiums erbracht würden, könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund müssten die Studienleistungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" erbracht habe, außer Betracht bleiben. Dementsprechend dürften auch andere Qualifikationen wie etwa der Abschluss der HTL, laufende Aus- und Weiterbildungen und Berufserfahrungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren verwies die belangte Behörde wie bereits im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs vom 03.07.2013 auf den Bescheid des Senats der Universität Graz vom 26.06.2009, wonach das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtigt habe. Aus diesem Grund könne das absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen umso weniger für die Zulassung zum Doktoratsstudium als fachlich in Frage kommendes Studium angesehen werden. Auch aus inhaltlicher Sicht könne das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium aufgrund der fehlenden Vermittlung systemwissenschaftlicher Kompetenzen und des Fehlens einer umweltwissenschaftlichen Ausbildung im Studium zumindest für die Doktoratsschule Umweltsystemwissenschaften nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig angesehen werden. Es handle sich nach vorläufiger Beurteilung um kein fachlich in Frage kommendes Studium und könne nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen im Sinne von Paragraph 64, Absatz 4, UG bezeichnet werden.

5. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer in einer per E-Mail eingebrachten Äußerung vom 17.09.2013 vor, die Universität Graz würde alles Vorgebrachte völlig ignorieren, angefangen von den erreichten 305 ECTS Betriebswissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen bis hin zum Universitätslehrgang "Akademischer Exportkaufmann". Im Universitätslehrgang wären Prüfungen basierend auf Universitätsniveau abgenommen worden und der Beschwerdeführer regte einen Vergleich seiner Diplomarbeit mit einem "Master-Studienabgänger" an der Universität Graz an. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund keine Gegenüberstellung von erbrachten Leistungen seinerseits und von Leistungen anderer Studenten der Universität Graz gemacht würde. Daraus sollte die belangte Behörde gewisse Leistungsprofile ableiten können. Er selbst könne die seitens der belangten Behörde gepflegte "unverständliche Abwertungsstrategie" nicht akzeptieren.

6. Das Rektorat der Universität Graz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät mit dem angefochtenen Bescheid mit jener Begründung ab, die dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde: das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida sei aufgrund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen schon kein fachlich in Frage kommendes oder einem solchen gleichwertiges Studium für die Zulassung zum Masterstudium. Umso weniger könne es als fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum Doktoratsstudium, also als gleichwertig mit einem Masterstudium, zu dessen Zulassung es nicht berechtige, angesehen werden. Auch aus inhaltlicher Sicht könne das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium auf Grund der fehlenden Vermittlung systemwissenschaftlicher Kompetenzen und des Fehlens einer umweltwissenschaftlichen Ausbildung im Studium zumindest für die Doktoratsschule Umweltsystemwissenschaften nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig angesehen werden. Es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studium und kein fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät und es könne nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen im Sinne von § 64 Abs. 4 UG bezeichnet werden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.6. Das Rektorat der Universität Graz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät mit dem angefochtenen Bescheid mit jener Begründung ab, die dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde: das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida sei aufgrund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen schon kein fachlich in Frage kommendes oder einem solchen gleichwertiges Studium für die Zulassung zum Masterstudium. Umso weniger könne es als fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum Doktoratsstudium, also als gleichwertig mit einem Masterstudium, zu dessen Zulassung es nicht berechtige, angesehen werden. Auch aus inhaltlicher Sicht könne das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium auf Grund der fehlenden Vermittlung systemwissenschaftlicher Kompetenzen und des Fehlens einer umweltwissenschaftlichen Ausbildung im Studium zumindest für die Doktoratsschule Umweltsystemwissenschaften nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig angesehen werden. Es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studium und kein fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät und es könne nicht als grundsätzlich gleichwertig mit einem solchen im Sinne von Paragraph 64, Absatz 4, UG bezeichnet werden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in der er im Wesentlichen geltend macht, dass er ein FH-Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida mit 240 ECTS abgeschlossen habe, im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" das Diplom "Akademischer Exportkaufmann" sowie 65 ECTS erworben habe, langjährige Ausbildung (HTL-Reifeprüfung; Laufende Aus- und Weiterbildung an der AVL List GmbH; Zertifikat der Quality Austria; WKO-Zertifikat zur Führung eines "Ingenieursbüros in Wirtschaftingenieurwesen") und Berufserfahrung (20 Jahre Berufspraxis im "wissenschaftlichen Umfeld") vorweisen könne und nicht verstehe, aus welchem Grund sein Antrag auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät abgewiesen worden sei. Die belangte Behörde sei im Rahmen des Parteiengehörs nur sehr oberflächlich auf die erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers eingegangen und habe auch die beiden verfassten Diplomarbeiten des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Darüber hinaus würde die belangte Behörde bewusst die Ausbildung des Beschwerdeführers zum "Akademischer Exportkaufmann" ignorieren. Letztlich sei es "ein katastrophaler Fehler in der Auslegung", dass die belangte Behörde die Leistungen aus dem Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht mit jenen des Universitätslehrganges "Executive MBA in General Management" kumuliere.

8. Die belangte Behörde übermittelte die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 21.05.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2007 ein Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida mit 240 ECTS ab, besuchte im Studienjahr 2009/10 den Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management", schloss diesen nicht ab, sondern erwarb nach drei Semestern das Diplom "Akademischer Exportkaufmann" sowie 65 ECTS. Er hat weiters die Reifeprüfung an einer österreichischen HTL abgelegt und ist seit mehreren Jahren in einem technischen Umfeld berufstätig, wo er auch verschiedene Aus- und Weiterbildungen betreibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2014, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014,, lauten:

"Allgemeine Universitätsreife

§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:Paragraph 64, (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;

3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;

4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;

5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;

6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.

(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben."

3.1.2. § 2 des Curriculums für das interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 30.06.2011 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 39.z9 Stück, Nr. 129, lautet:3.1.2. Paragraph 2, des Curriculums für das interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 30.06.2011 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 39.z9 Stück, Nr. 129, lautet:

"§ 2 Zulassung und Studiendauer

(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung der fachlich zuständigen Doktoratsschule. Ist keine fachlich zuständige Doktoratsschule vorhanden, so erfolgt die Zulassung durch das Rektorat nach Anhörung der Curricula-Kommission. Das Studium ist in diesem Fall ohne Zuordnung zu einer Doktoratsschule zu absolvieren. Die Zulassung zum Studium setzt neben den allgemeinen Bestimmungen gemäß § 60 und § 63 UG die Allgemeine Universitätsreife für Doktoratsstudien (§ 64 Abs. 4 UG) voraus:(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt durch das Rektorat nach Anhörung der fachlich zuständigen Doktoratsschule. Ist keine fachlich zuständige Doktoratsschule vorhanden, so erfolgt die Zulassung durch das Rektorat nach Anhörung der Curricula-Kommission. Das Studium ist in diesem Fall ohne Zuordnung zu einer Doktoratsschule zu absolvieren. Die Zulassung zum Studium setzt neben den allgemeinen Bestimmungen gemäß Paragraph 60 und Paragraph 63, UG die Allgemeine Universitätsreife für Doktoratsstudien (Paragraph 64, Absatz 4, UG) voraus:

a) Den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Magisterstudiums bzw. Masterstudiums, oder

b) den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. a) genannten Studien gleichwertig ist, oderb) den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter Litera a,) genannten Studien gleichwertig ist, oder

c) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges bzw. Fachhochschul-Masterstudienganges, oder

d) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums (lt. § 64 Abs. 4a UG), oderd) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums (lt. Paragraph 64, Absatz 4 a, UG), oder

e) den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. d) genannten Studien gleichwertig ist.e) den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter Litera d,) genannten Studien gleichwertig ist.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(3) Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c) erfolgt zwecks Erreichung der Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) in Verbindung mit ergänzenden curricularen Auflagen im Ausmaß von bis zu 40 ECTS-Anrechnungspunkten. Wird die volle Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) mit dem Höchstausmaß an Auflagen von 40 ECTS-Anrechnungspunkten nicht erreicht, ist eine Zulassung zum Doktoratsstudium nicht möglich.(3) Die Zulassung gemäß Absatz eins, Litera c,) erfolgt zwecks Erreichung der Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) in Verbindung mit ergänzenden curricularen Auflagen im Ausmaß von bis zu 40 ECTS-Anrechnungspunkten. Wird die volle Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) mit dem Höchstausmaß an Auflagen von 40 ECTS-Anrechnungspunkten nicht erreicht, ist eine Zulassung zum Doktoratsstudium nicht möglich.

(4) Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. d) und e) erfolgt nach der Richtlinie des Rektorats "Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums" (verlautbart im Mitteilungsblatt 18 vom 10.2.2010) nach Maßgabe allfälliger Auflagen zur Absolvierung zusätzlicher Lehrveranstaltungen.(4) Die Zulassung gemäß Absatz eins, Litera d,) und e) erfolgt nach der Richtlinie des Rektorats "Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums" (verlautbart im Mitteilungsblatt 18 vom 10.2.2010) nach Maßgabe allfälliger Auflagen zur Absolvierung zusätzlicher Lehrveranstaltungen.

(5) Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a) oder b) besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von 3 Jahren. Bei Zulassung gemäß Abs.1 lit. c) verlängert sich das Doktoratsstudium dementsprechend (um bis zu 2 Semester).(5) Bei Zulassung gemäß Absatz eins, Litera a,) oder b) besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von 3 Jahren. Bei Zulassung gemäß Absatz eins, Litera c,) verlängert sich das Doktoratsstudium dementsprechend (um bis zu 2 Semester).

(6) Unbeschadet der in Abs. 5 genannten Studiendauer kann das Doktoratsstudium auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden, wenn alle in dem Studium geforderten Leistungen erbracht worden sind."(6) Unbeschadet der in Absatz 5, genannten Studiendauer kann das Doktoratsstudium auch in kürzerer Zeit abgeschlossen werden, wenn alle in dem Studium geforderten Leistungen erbracht worden sind."

3.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.3.2. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt für ein Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs. 4 UG u.a. durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt für ein Doktoratsstudium gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG u.a. durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, (ehemals Paragraph 5, Absatz 3,) Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG sind Doktoratsstudien ordentliche Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, UG sind Doktoratsstudien ordentliche Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.

1.2. Zunächst ist die Gleichwertigkeit der Studienleistungen aus dem Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" zu prüfen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Studienleistungen, die er im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz erbracht hat, zu Unrecht nicht mit den Studienleistungen aus dem abgeschlossenen Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida kumuliert würden und so zu einer Erhöhung der erworbenen ECTS-Punkte auf 305 führten, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zwei Aspekte übersieht: Zum einen dienen Universitätslehrgänge gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG definitionsgemäß der Weiterbildung und sind somit keine ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG: Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien). Sie kommen daher nicht als fachlich in Frage kommende Diplomstudien oder Masterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge oder Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG in Betracht. Zum zweiten kommt auch eine Gleichwertigkeitsprüfung mit einem Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (zweiter Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG) nicht in Betracht, da der genannte Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß § 2 Abs. 2 des entsprechenden Curriculums, veröffentlicht am 24.06.2009 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 39.h Stück, Nr. 62, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und der Ablegung der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen lediglich vier Semester dauert. Die Ausbildung im Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz verwirklicht - selbst bei Abschluss des Lehrganges - den in § 64 Abs. 4 UG normierten Tatbestand "gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" nicht, weil die in § 51 Abs. 2 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer "anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung" normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227). Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Studienleistungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz erbrachte, außer Betracht ließ und diese auch nicht mit dem abgeschlossenen Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida kumulierte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht dargetan hat, inwiefern diese Studienleistungen im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium gleichwertig sein sollten (vgl. zB VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Studienleistungen, die er im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz erbracht hat, zu Unrecht nicht mit den Studienleistungen aus dem abgeschlossenen Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida kumuliert würden und so zu einer Erhöhung der erworbenen ECTS-Punkte auf 305 führten, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zwei Aspekte übersieht: Zum einen dienen Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, UG definitionsgemäß der Weiterbildung und sind somit keine ordentlichen Studien vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG: Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien). Sie kommen daher nicht als fachlich in Frage kommende Diplomstudien oder Masterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge oder Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz UG in Betracht. Zum zweiten kommt auch eine Gleichwertigkeitsprüfung mit einem Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (zweiter Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 4, erster Satz UG) nicht in Betracht, da der genannte Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des entsprechenden Curriculums, veröffentlicht am 24.06.2009 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 39.h Stück, Nr. 62, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und der Ablegung der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen lediglich vier Semester dauert. Die Ausbildung im Universitätslehrgang "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz verwirklicht - selbst bei Abschluss des Lehrganges - den in Paragraph 64, Absatz 4, UG normierten Tatbestand "gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" nicht, weil die in Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG als Begriffsmerkmal einer "anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung" normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist vergleiche dazu auch VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227). Von daher kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Studienleistungen, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Universitätslehrgangs "Executive MBA in General Management" an der Karl-Franzens-Universität Graz erbrachte, außer Betracht ließ und diese auch nicht mit dem abgeschlossenen Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida kumulierte. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht dargetan hat, inwiefern diese Studienleistungen im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium gleichwertig sein sollten vergleiche zB VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113).

1.3. Des Weiteren ist darauf einzugehen, ob in Bezug auf das abgeschlossene Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida gemäß § 64 Abs. 4 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, der als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gilt.1.3. Des Weiteren ist darauf einzugehen, ob in Bezug auf das abgeschlossene Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß Paragraph 6, Absatz 4, (ehemals Paragraph 5, Absatz 3,) Fachhochschul-Studiengesetz oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, der als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz gilt.

Die belangte Behörde führt dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät handle, weil insbesondere das Kontaktstundenausmaß des absolvierten Studiums sowohl insgesamt als auch in Kernfächern des Studiums weit hinter jenem des Bachelorstudiums an Universitäten oder Fachhochschulen liege. Da das absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen in diesem Sinne auf Grund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen schon kein fachlich in Frage kommendes oder einem solchen gleichwertiges Studium für die Zulassung zum Masterstudium darstelle, könne es umso weniger als fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum Doktoratsstudium - also gleichwertig einem Masterstudium, zu dessen Zulassung es nicht berechtigt - angesehen werden (dazu verweist die belangte Behörde auf den Bescheid des Senats der Karl-Franzens-Universität Graz, GZ. 39/6/52-2008/09, mit dem die Berufung gegen die Nichtzulassung zum Masterstudium "Management und International Business" abgewiesen wurde; vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Weiters führt die belangte Behörde aus, dass auch aus inhaltlicher Sicht der Doktoratsschule Umweltsystemwissenschaften das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium auf Grund der fehlenden Vermittlung systemwissenschaftlicher Kompetenzen und des Fehlens einer umweltwissenschaftlichen Ausbildung im Studium nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig angesehen werden könne.Die belangte Behörde führt dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium Wirtschaftsingenieurwesen nicht um ein fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät handle, weil insbesondere das Kontaktstundenausmaß des absolvierten Studiums sowohl insgesamt als auch in Kernfächern des Studiums weit hinter jenem des Bachelorstudiums an Universitäten oder Fachhochschulen liege. Da das absolvierte Studium Wirtschaftsingenieurwesen in diesem Sinne auf Grund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen schon kein fachlich in Frage kommendes oder einem solchen gleichwertiges Studium für die Zulassung zum Masterstudium darstelle, könne es umso weniger als fachlich in Frage kommendes Studium für die Zulassung zum Doktoratsstudium - also gleichwertig einem Masterstudium, zu dessen Zulassung es nicht berechtigt - angesehen werden (dazu verweist die belangte Behörde auf den Bescheid des Senats der Karl-Franzens-Universität Graz, GZ. 39/6/52-2008/09, mit dem die Berufung gegen die Nichtzulassung zum Masterstudium "Management und International Business" abgewiesen wurde; vergleiche dazu auch VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Weiters führt die belangte Behörde aus, dass auch aus inhaltlicher Sicht der Doktoratsschule Umweltsystemwissenschaften das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium auf Grund der fehlenden Vermittlung systemwissenschaftlicher Kompetenzen und des Fehlens einer umweltwissenschaftlichen Ausbildung im Studium nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig angesehen werden könne.

In diesem Sinne ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall auch zuzustimmen, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise seine Vorstudien hinsichtlich der Inhalte und Anforderungen für eine Zulassung zum beantragten Doktoratsstudium nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig sind, weil die Abschlüsse nicht facheinschlägig sind und unzureichende natur-, sozial-, kultur- und geisteswissenschaftliche Kenntnisse (vgl. § 1 des Curriculums für das interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz) nachweisen. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" (vgl. RV 588 der BlgNR 20. GP, 84). Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. dazu die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 4 und Abs. 5 UG, konkret zur Frage der Facheinschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit eines Bachelorstudiums für ein angestrebtes Masterstudium VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113). Denn in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zwar sein abgeschlossenes Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida und seine langjährige Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung geltend, einen konkreten Zusammenhang zum angestrebten Doktoratsstudium und den dort vermittelten qualitativen und quantitativen Fachinhalten konnte der Beschwerdeführer damit jedoch nicht nachweisen und wurde zurecht auch durch die belangte Behörde nicht erblickt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde das Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida weder als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) noch als grundsätzlich gleichwertig im Sinn von § 64 Abs. 4 UG angesehen hat.In diesem Sinne ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall auch zuzustimmen, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise seine Vorstudien hinsichtlich der Inhalte und Anforderungen für eine Zulassung zum beantragten Doktoratsstudium nicht als fachlich in Frage kommend oder einem fachlich in Frage kommenden Studium gleichwertig sind, weil die Abschlüsse nicht facheinschlägig sind und unzureichende natur-, sozial-, kultur- und geisteswissenschaftliche Kenntnisse vergleiche Paragraph eins, des Curriculums für das interdisziplinäre Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz) nachweisen. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür" vergleiche Regierungsvorlage 588 der BlgNR 20. GP, 84). Ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche dazu die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, Absatz 4 und Absatz 5, UG, konkret zur Frage der Facheinschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit eines Bachelorstudiums für ein angestrebtes Masterstudium VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113). Denn in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zwar sein abgeschlossenes Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida und seine langjährige Aus- und Weiterbildung und Berufserfahrung geltend, einen konkreten Zusammenhang zum angestrebten Doktoratsstudium und den dort vermittelten qualitativen und quantitativen Fachinhalten konnte der Beschwerdeführer damit jedoch nicht nachweisen und wurde zurecht auch durch die belangte Behörde nicht erblickt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde das Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule Mittweida weder als "fachlich in Frage kommend" (facheinschlägig) noch als grundsätzlich gleichwertig im Sinn von Paragraph 64, Absatz 4, UG angesehen hat.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Zulassung zum interdisziplinären Doktoratsstudium an der Umwelt-, Regional- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 64, UG vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, Doktoratsstudium, Facheinschlägigkeit,
Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Universitätslehrgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2008099.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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