Entscheidungsdatum
18.06.2014Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2008613-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 04.04.2014, Zl. Jv 678/14x-33; 458 Rev 1761/14g, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 04.04.2014, Zl. Jv 678/14x-33; 458 Rev 1761/14g, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 21.06.2012, Zl. 36 PU 321/09w-81, wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner und seiner minderjährigen Tochter der Ersatz von Sachverständigengebühren idH von 1.237,00 EUR aufgetragen.
Dieser Beschluss wurde am 06.03.2014 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 13.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Hälfte der Sachverständigengebühren idH von 618,50 EUR vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht einsehe, diese Kosten zu tragen. Seine Ex-Gattin habe das angeordnet und könne das selbst zahlen.
Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz wurden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigengebühren idH von 618,50 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG idH von 8,00 EUR, somit insgesamt 626,50 EUR, vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Linz wurden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigengebühren idH von 618,50 EUR sowie die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idH von 8,00 EUR, somit insgesamt 626,50 EUR, vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung und brachte vor, dass er die Zahlung nicht einsehe. Seine Ex-Gattin nehme etwas an, was nicht der Wahrheit entspreche. Er sehe nicht ein, warum er dann die Kosten tragen solle. Er werde seinen Rechtsanwalt informieren.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Präsidentin des Landesgerichtes Linz, dass der Zahlungsauftrag aufrecht bleibt und führte nach Wiedergabe des Sachverhalts und der relevanten gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass Justizverwaltungsorgane an eine Entscheidung der Gerichte gebunden seien. Die Entscheidung, wen eine Ersatzpflicht treffe, obliege dem Gericht. Das Bezirksgericht Linz habe mit Beschluss ausgesprochen, dass der Unterhaltsschuldner die Hälfte der Gutachtenskosten zu ersetzen habe. Gegen diesen Beschluss sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Die Bekämpfung der Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens und der Höhe der Sachverständigengebühren könne nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden. Die rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht könne nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens aufgerollt werden. Aufgrund der Bindung an den Gebührenbestimmungsbeschluss sei der Vorstellung der Erfolg zu versagen.
4. Mit Schriftsatz vom 04.05.2014 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass er nicht einsehe, die Hälfte des Sachverständigengutachtens zu tragen. Seine Ex-Gattin nehme etwas an, was nicht der Wahrheit entspreche. Er sehe nicht ein, warum er dann die Kosten tragen solle.
5. Mit Schriftsatz vom 21.05.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Linz vom 21.06.2012 verpflichtet, die Hälfte der darin festgesetzten Sachverständigengebühren (618,50 EUR) zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
2. Diese Feststellung ergibt sich aus den vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Landesgerichtes Linz sowie insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 21.06.2012, Zl. 36 PU 321/09w-81, welcher mit einem Rechtskraftvermerk versehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.3. Gemäß § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.2.3. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu BGBl. I Nr. 190/2013 ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f.; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (zB VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 6 b, GEG, E 11 mwN). Die Vorschreibungsbehörde ist an den rechtskräftigen Gebührenbeschluss des Gerichtes gebunden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081).
Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Die Bekämpfung der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens kann nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Auch hat alleine das Gericht über die Höhe des Gebührenanspruchs des Sachverständigen zu befinden und kann eine allfällige Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens nicht im Vorschreibungsverfahren aufgerollt werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 6b GEG, E 16; VwGH 29.03.1990, 89/17/0164). Behauptungen eines Beschwerdeführers, wonach er zu Unrecht zur Zahlung der Gebühren des Sachverständigen herangezogen werde, weil er die Einholung des Gutachtens weder beantragt noch sonst veranlasst habe und weil diese Maßnahme auch nicht in seinem Interesse stattgefunden habe, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich (VwGH 19.01.1990, 88/17/0100). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren bestimmt, sind die Verwaltungsbehörden daran gebunden. Sie haben nicht über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung zu befinden (VwGH 23.09.1994, 94/17/0314; 20.11.2002, 2002/17/0269). Die Bekämpfung der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens kann nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden (VwGH 29.03.1990, 89/17/0081). Auch hat alleine das Gericht über die Höhe des Gebührenanspruchs des Sachverständigen zu befinden und kann eine allfällige Mangelhaftigkeit des Sachverständigengutachtens nicht im Vorschreibungsverfahren aufgerollt werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 6 b, GEG, E 16; VwGH 29.03.1990, 89/17/0164). Behauptungen eines Beschwerdeführers, wonach er zu Unrecht zur Zahlung der Gebühren des Sachverständigen herangezogen werde, weil er die Einholung des Gutachtens weder beantragt noch sonst veranlasst habe und weil diese Maßnahme auch nicht in seinem Interesse stattgefunden habe, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich (VwGH 19.01.1990, 88/17/0100). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigenkosten (618,50 EUR) zu zahlen hat. Da der Beschwerdeführer diesen Betrag nicht nach Erhalt der Lastschriftanzeige beglichen hat, wurde ein Zahlungsauftrag erforderlich, mit welchem gleichzeitig in Entsprechung des § 6a Abs. 1 GEG eine Einhebungsgebühr von 8 EUR vorgeschrieben wurde.3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffen Feststellung sowie der rechtlichen Grundlagen und der eindeutigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigenkosten (618,50 EUR) zu zahlen hat. Da der Beschwerdeführer diesen Betrag nicht nach Erhalt der Lastschriftanzeige beglichen hat, wurde ein Zahlungsauftrag erforderlich, mit welchem gleichzeitig in Entsprechung des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr von 8 EUR vorgeschrieben wurde.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit nicht anzulasten und ist die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2.5 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.5 Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch zB 29.04.2013, 2012/16/0131; 14.09.2004, 2004/06/0074).Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass bereits durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Gebühren im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft werden können (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche auch zB 29.04.2013, 2012/16/0131; 14.09.2004, 2004/06/0074).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2008613.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014