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27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GEG §7 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 281;Betreff
N gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. November 1987, Zl. Jv 5433-33a/87, betreffend Einbringung von Sachverständigengebühren
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zahlungsauftrag vom 25. Mai 1987 hob der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Favoriten beim Beschwerdeführer neben der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG 1962 sowie einer Anzahl von Gerichtsgebühren auch die vorläufig aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren in Höhe von S 2.730,--, insgesamt somit einen Betrag von S 4.230,--, ein.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab der Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. November 1987 teilweise Folge und berichtigte den Zahlungsauftrag dahin, daß er - einschließlich des Ersatzes der bereits erwähnten Sachverständigengebühren - insgesamt auf einen Betrag von S 4.200,-- zu lauten habe. Hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, mit Beschluß vom 26. März 1985 seien die Gebühren des Sachverständigen mit S 2.730,-- bestimmt und gleichzeitig ausgesprochen worden, daß diese Sachverständigengebühren vom Beschwerdeführer einzuheben seien. Dieser Beschluß sei in Rechtskraft erwachsen. Die Vorschreibung des Ersatzes dieser aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühren sei in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes erfolgt und es entspreche der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer (lediglich) dadurch beschwert, daß er zu Unrecht zur Zahlung der Gebühren des Sachverständigen verpflichtet worden sei. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Dreiersenat erwogen:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, steht gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Keines von beiden hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet. Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1989, Zlen. 89/17/0020, 0021, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Es kam daher nicht darauf an, daß - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Einholung des gegenständlichen Gutachtens vom Beschwerdeführer weder beantragt noch sonst in irgend einer Weise veranlaßt worden sei noch daß sie in seinem Interesse stattgefunden habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170100.X00Im RIS seit
19.01.1990Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009