Entscheidungsdatum
27.06.2014Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichter über die Beschwerde des X X X XStA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 11 12.545-BAS, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch zehn römisch zehn römisch zehn XStA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2012, Zl. 11 12.545-BAS, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und X X X X gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. Nr 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 idF BGBl. Nr 87/2012 wird festgestellt, dass X X X X damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 87 aus 2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 87 aus 2012, wird festgestellt, dass römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der am 20.10.2011 einen Asylantrag stellte. Er gab an, am 04.02.1987 geboren zu sein. In der Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt am 27.10. 2011und am 01.02.2012 sowie am 20.10.2011 vor der Polizeiinspektion Schwechat gab er im Beisein eines Dolmetschers zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, sein Vater und sein Cousin hätten Meinungsverschiedenheiten gehabt. Der Cousin habe seinen Vater 2001 mit einem Auto überfahren, weil er an dessen Grundstücken interessiert gewesen wäre. Darüber hinaus wären der Cousin und andere Familienmitglieder sowie Dorfbewohner nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für ausländische Firmen bzw. als Kursanbieter für die englische Sprache einverstanden gewesen. Darüber hinaus hätte es auch noch Probleme mit dem Sohn des Cousins gegeben, weil der Beschwerdeführer mit einem Mädchen - einer entfernten Verwandten seiner Mutter - verlobt worden sei, an dem auch der Sohn des Cousins interessiert gewesen wäre.
Die Familie des Beschwerdeführers besitze in X X X X ein Haus in dem er vor seiner Abreise auch gelebt habe. In einem Dorf in der Provinz X X X X besäße seine Familie eine Landwirtschaft. Seine Eltern seien nach X X X X gegangen als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei. Während der Taliban Zeit hätten er und seine Familie ungefähr vier oder fünf Jahre in Pakistan gelebt und sei danach wieder nach X X X X zurückgekehrt. Seine Schwester, zu der er noch Kontakt habe, lebe noch in X X X X. Er habe für die Reise 15.000 US Dollar benötigt. Das Haus in X X X X sei für diesen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt worden. Wenn das Geld zurückgezahlt werde, bekäme die Familie das Wohnhaus wieder zurück.Die Familie des Beschwerdeführers besitze in römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn ein Haus in dem er vor seiner Abreise auch gelebt habe. In einem Dorf in der Provinz römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn besäße seine Familie eine Landwirtschaft. Seine Eltern seien nach römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn gegangen als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei. Während der Taliban Zeit hätten er und seine Familie ungefähr vier oder fünf Jahre in Pakistan gelebt und sei danach wieder nach römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn zurückgekehrt. Seine Schwester, zu der er noch Kontakt habe, lebe noch in römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn. Er habe für die Reise 15.000 US Dollar benötigt. Das Haus in römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn sei für diesen Geldbetrag als Sicherheit hinterlegt worden. Wenn das Geld zurückgezahlt werde, bekäme die Familie das Wohnhaus wieder zurück.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei 2001 im Auftrag von X X X X überfahren worden. Er selbst sei dabei schwer verletzt worden. X X X X sei ein Cousin seines Vaters und derzeit Dorfvorsteher. Nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer Erbe. X X X X wolle die Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers übernehmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in X X X X für ausländische Firmen gearbeitet. X X X X versuche an die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers heranzukommen und nutze dafür den Umstand, dass Leute, die für Ausländer arbeiten, von den Radikalen verurteilt und bestraft werden, als Vorwand, um den Beschwerdeführer beseitigen zu können. Die zwei Söhne des X X X X seien in X X X Xbei der Polizei. Etwa 16 Tage vor der Abreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan sei er von einem Sohn des X X X X für zwei Tage festgehalten worden. Der Zulassungsschein seines Autos sei abgelaufen gewesen. Gewöhnlich werde dies in Afghanistan mit Geld bestraft, man werde deshalb nicht inhaftiert. Der Beschwerdeführer habe in X X X X eine Englisch Sprachschule betrieben und der Sohn des X X X X habe aus nicht relevanten Gründen die Schule sperren lassen. Der Beschwerdeführer sei damals unter Druck gesetzt worden und man habe ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei daher nach Pakistan zu einem Freund seines Vaters gegangen, sei dort jedoch auch immer wieder telefonisch bedroht worden. Danach habe er seine Weiterreise organisiert und sei auch aus Pakistan geflüchtet.Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei 2001 im Auftrag von römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn überfahren worden. Er selbst sei dabei schwer verletzt worden. römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn sei ein Cousin seines Vaters und derzeit Dorfvorsteher. Nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer Erbe. römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn wolle die Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers übernehmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn für ausländische Firmen gearbeitet. römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn versuche an die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers heranzukommen und nutze dafür den Umstand, dass Leute, die für Ausländer arbeiten, von den Radikalen verurteilt und bestraft werden, als Vorwand, um den Beschwerdeführer beseitigen zu können. Die zwei Söhne des römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn seien in römisch zehn römisch zehn römisch zehn Xbei der Polizei. Etwa 16 Tage vor der Abreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan sei er von einem Sohn des römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn für zwei Tage festgehalten worden. Der Zulassungsschein seines Autos sei abgelaufen gewesen. Gewöhnlich werde dies in Afghanistan mit Geld bestraft, man werde deshalb nicht inhaftiert. Der Beschwerdeführer habe in römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn eine Englisch Sprachschule betrieben und der Sohn des römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn habe aus nicht relevanten Gründen die Schule sperren lassen. Der Beschwerdeführer sei damals unter Druck gesetzt worden und man habe ihn auch mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei daher nach Pakistan zu einem Freund seines Vaters gegangen, sei dort jedoch auch immer wieder telefonisch bedroht worden. Danach habe er seine Weiterreise organisiert und sei auch aus Pakistan geflüchtet.
Der Vater sowie der Onkel des Beschwerdeführers, der ebenfalls im Jahr 1999 von X X X X ermordet worden sei, seien Mitglieder der Partei Hezb e Khalq gewesen. X X X X sei bei den Mujaheddin gewesen.Der Vater sowie der Onkel des Beschwerdeführers, der ebenfalls im Jahr 1999 von römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn ermordet worden sei, seien Mitglieder der Partei Hezb e Khalq gewesen. römisch zehn römisch zehn römisch zehn römisch zehn sei bei den Mujaheddin gewesen.
Mit Bescheid vom 13.2.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiaritätsberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Republik Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 13.2.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiaritätsberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Republik Afghanistan ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und begründete diese damit, dass er eine Unterstützung durch die Polizei nicht erwarten könne. Er führte mehrere Berichte zu Sicherheitslage in Afghanistan an, aus denen hervor gehe, dass er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan stark gefährdet sei. Es sei ihm weder möglich, in einem ausländischen Unternehmen zu arbeiten, noch könne er als selbstständiger Sprachlehrer eine Tätigkeit aufnehmen. Durch die "unislamischen" Tätigkeitsfelder sei er in seinem Herkunftsstaaten stark gefährdet.
In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen vor, die seine Teilnahme an verschiedenen Deutschkursen belegen. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 24.9.2013 vor, der bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit dem Verdacht auf einen psychogenen Anfall mit dem Notarzt Hubschrauber in das Krankenhaus Braunau eingeliefert worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Krankenhaus suizidale Absichten geäußert weil sein Schwager im Heimatland einen schweren Unfall gehabt habe. Ein weiterer Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin vom 12.11.2013 bestätigt, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Symptomatik vorliege.
Weiters legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben des evangelischen Pfarramtes A. B. vom 05.07. 2012 vor aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde AB Attersee besuche und auch zum anschließenden Kirchencafé bleibe und Interesse am christlichen Glauben zeige. Er nehme auch an einem Gesprächskreis über Fragen des christlichen Glaubens teil und habe die Absicht sich in absehbarer Zeit taufen zu lassen. Der das Empfehlungsschreiben unter fertigende Pfarrer schließe aus diesen äußerlichen Zeichen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben echt sei und er nicht nur eine äußerliche neue Heimat, sondern auch eine geistliche neue Heimatssuche, dir in einem christlichen Umfeld zu finden hoffe. Mit Bestätigung vom 07.11. 2012 erfolgte die Mitteilung des evangelischen Pfarramtes AB Attersee, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2012 im Rahmen eines Taufgottesdienstes, der in die persische Sprache übersetzt worden sei, in der evangelischen Martinskirche in Attersee durch Pfarrer Siegfried Oberlerchner nach empfangener Unterweisung im christlichen Glauben getauft worden sei.Weiters legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben des evangelischen Pfarramtes A. B. vom 05.07. 2012 vor aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde Ausschussbericht Attersee besuche und auch zum anschließenden Kirchencafé bleibe und Interesse am christlichen Glauben zeige. Er nehme auch an einem Gesprächskreis über Fragen des christlichen Glaubens teil und habe die Absicht sich in absehbarer Zeit taufen zu lassen. Der das Empfehlungsschreiben unter fertigende Pfarrer schließe aus diesen äußerlichen Zeichen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben echt sei und er nicht nur eine äußerliche neue Heimat, sondern auch eine geistliche neue Heimatssuche, dir in einem christlichen Umfeld zu finden hoffe. Mit Bestätigung vom 07.11. 2012 erfolgte die Mitteilung des evangelischen Pfarramtes Ausschussbericht Attersee, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2012 im Rahmen eines Taufgottesdienstes, der in die persische Sprache übersetzt worden sei, in der evangelischen Martinskirche in Attersee durch Pfarrer Siegfried Oberlerchner nach empfangener Unterweisung im christlichen Glauben getauft worden sei.
Beweis wurde erhoben, in dem Einsicht in den Verwaltungsakt und in die vorgelegten Schriftstücke genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und trägt den im Spruch genannten Namen. Zum Zeitpunkt der Einreise war er Mitglied der muslimischen Religionsgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer begann sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich, für den christlichen Glauben zu interessieren und besuchte die Evangelische Kirche A. B. in Attersee. Nach Teilnahme an einem Taufvorbereitungskurs wurde er im Rahmen eines Taufgottesdienstes am 31. Oktober 2012 in der evangelischen Martinskirche in Attersee getauft. Der Beschwerdeführer besucht auch, wie aus dem Schreiben des evangelischen Pfarrers vom 05.07.2012 hervorgeht, regelmäßig die Gottesdienste und nimmt auch am sozialen Leben der Glaubensgemeinde aktiv teil.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.
Zu Afghanistan:
Die Verfassung und andere Gesetze und Richtlinien beschränken die Religionsfreiheit und in der Praxis vollzieht die Regierung generell die gesetzlichen Einschränkungen. Die Regierung unterwirft sich der herrschenden gesellschaftlichen religiös toleranten Meinung. Der Trend der Regierung hinsichtlich der Religionsfreiheit hat sich im Laufe des Jahres nicht wesentlich geändert. Die Verfassung proklamiert, dass "Anhänger anderer Religionen in der Ausübung ihres Glaubens und ihrer Riten im Rahmen des Gesetzes frei sind". Allerdings stellt sie auch fest, dass der Islam die "Staatsreligion" ist, und dass "kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen und Vorschriften der heiligen Religion des Islam stehen darf". Die Untätigkeit der Regierung, den Bedürfnissen von oder den Schutz für religiöse Minderheiten und Einzelpersonen zu entsprechen, führte zu Einschränkungen der Religionsfreiheit.
Berichten zufolge bestehen gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, der Weltanschauung oder der Religionsausübung. In der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung sind Beziehungen zu den verschiedenen Konfessionen weiterhin schwierig. Die schiitische Minderheit ist weiterhin einer gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und ihre Beziehung zur sunnitischen Mehrheit hat sich leicht verschlechtert. Nicht muslimische Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, sind weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Der schiitische und sunnitische islamische Klerus sowie viele Bürgerinnen und Bürger sehen die Konversion vom Islam als Verstoß gegen die Grundsätze des Islams an. Konversion-als ein Akt des Abfalls vom Islam und ein Verbrechen gegen den Islam-ist mit Todesstrafe bedroht, wenn der Konvertit nicht widerruft. Die lokale Hindu und Sikh- Bevölkerung, der die Glaubensausübung erlaubt ist, hat weiterhin Probleme ihren Glauben zu praktizieren, indem der Erwerb von Bauland für Einäscherung nur eingeschränkt möglich ist und sie während der großen religiösen Feiern belästigt wird.
Sie werden auch weiterhin auf dem Arbeitsmarkt und in den öffentlichen Schulen diskriminiert. Die meisten lokalen Bahai und Christen üben ihren Glauben aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Inhaftierung oder Tod insofern nicht öffentlich aus, als sie sich nicht öffentlich versammeln oder Gottesdienste feiern.
Es gibt keine öffentlichen christlichen Kirchen. Afghanische Christen praktizieren ihren Glauben alleine oder in kleinen Gemeinden in Privathäusern.
Nichtmuslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen sind weiterhin sozialer Diskriminierung und Schikanen-in einigen Fällen auch Gewalt-ausgesetzt. Die Handlungen erfolgten zwar nicht systematisch, aber die Regierung betrieb wenig Aufwand, die Bedingungen zu verbessern. Die öffentliche Meinung gegenüber afghanischen Konvertiten zum Christentum und gegenüber Missionierung von christlichen Organisationen und Einzelpersonen ist weiterhin offen feindselig, auch in Fällen, in denen Gruppen fälschlicherweise des Abwerbens von Gläubigen beschuldigt wurden.
(Afghanistan 2012, International Religious Freedom Report)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als des Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie zB Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als ein Prozent der Bevölkerung aus.
Christen
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Verfahren weitgehend gleich lautende Angaben zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen gemacht. Aus den vorgelegten Beweismitteln insbesondere des Empfehlungsschreibens vom 5. Juli 2012 des Pfarrers Siegfried Oberlerchner sowie der Bestätigung vom 7. November 2012, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat.
Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage die Schlussfolgerung zulässig, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden die durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervor gekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme des Pfarrers, welcher den Besuch kirchlicher Veranstaltungen und der Taufvorbereitung belegt. Aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.
Insgesamt besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit der, in Österreich am 31.10.2012 erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, der damit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist und, wie aus den angeführten Länderberichten eindeutig hervorgeht, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht, liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG vor.Mit der, in Österreich am 31.10.2012 erfolgten Taufe des Beschwerdeführers, der damit vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert ist und, wie aus den angeführten Länderberichten eindeutig hervorgeht, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden droht, liegt ein (subjektiver) Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. 3.) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. vergleiche 3.) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W201.1424986.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014