Entscheidungsdatum
22.07.2014Norm
ASVG §18bSpruch
W145 2007688-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 13.03.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a sowie 77 Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 18 b, 44, Absatz eins, Ziffer 18, 76 b, Absatz 5 a, sowie 77 Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.2009 wurde dem nahen Angehörigen (Schwiegervater) der Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe 2 ab dem 01.10.2009 gemäß §§ 4, 5 und 9 des Bundespflegegeldgesetzes zuerkannt.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.10.2009 wurde dem nahen Angehörigen (Schwiegervater) der Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe 2 ab dem 01.10.2009 gemäß Paragraphen 4, 5 und 9 des Bundespflegegeldgesetzes zuerkannt.
2. Mit Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichteten Bundesberufungskommission vom 05.05.2010 wurde dem nahen Angehörigen (Schwiegervater) der Beschwerdeführerin eine Pflegezulage in der Hohe der Stufe I ab 01.01.2010 gemäß § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 idgF zuerkannt.2. Mit Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichteten Bundesberufungskommission vom 05.05.2010 wurde dem nahen Angehörigen (Schwiegervater) der Beschwerdeführerin eine Pflegezulage in der Hohe der Stufe römisch eins ab 01.01.2010 gemäß Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 idgF zuerkannt.
3. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 29.01.2014 einlangenden Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Schwiegervater) gestellt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Schwiegervater) gemäß § 18b ASVG abgelehnt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.03.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Schwiegervater) gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den angegebenen nahen Angehörigen (Schwiegervater) ein Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3, 4, 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen worden sei. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den angegebenen nahen Angehörigen (Schwiegervater) ein Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3, 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder eines Landespflegegeldgesetzes nicht nachgewiesen worden sei. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.
5. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 20.03.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Pflegezuschuss in der Höhe der Stufe I des Bundessozialamtes mit dem Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 der Pensionsversicherungsanstalt gleichzusetzen sei.5. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 20.03.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Pflegezuschuss in der Höhe der Stufe römisch eins des Bundessozialamtes mit dem Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 der Pensionsversicherungsanstalt gleichzusetzen sei.
6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 08.05.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vorgelegt.
7. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 02.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.04.2013 zu Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen unter Punkt "I. Verfahrensgang" verwiesen werden.
2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet, sondern vielmehr vorbringt, dass der nahe Angehörige (Schwiegervater) einen Pflegezuschuss des Bundessozialamtes in der Höhe der Stufe I erhalte und dieser sogar der Pflegestufe 4 der Bundespflegegeldgesetzes entspreche.2. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet, sondern vielmehr vorbringt, dass der nahe Angehörige (Schwiegervater) einen Pflegezuschuss des Bundessozialamtes in der Höhe der Stufe römisch eins erhalte und dieser sogar der Pflegestufe 4 der Bundespflegegeldgesetzes entspreche.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Schwiegervater) anerkannt wird. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die ihrem nahen Angehörigen (Schwiegervater) vom Bundessozialamt zuerkannte Pflegezulage gemäß § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 idgF in Höhe der Stufe I ab 01.01.2010 mit dem Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes gleichzusetzen sei und die Beschwerdeführerin sohin die Anspruchsvoraussetzungen des § 18b ASVG erfüllen würde. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:3.4. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Schwiegervater) anerkannt wird. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die ihrem nahen Angehörigen (Schwiegervater) vom Bundessozialamt zuerkannte Pflegezulage gemäß Paragraph 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 idgF in Höhe der Stufe römisch eins ab 01.01.2010 mit dem Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes gleichzusetzen sei und die Beschwerdeführerin sohin die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 18 b, ASVG erfüllen würde. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lautet:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."
Entgegen den Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin sieht das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des Verweises: "nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze)" im § 18b Abs.1 ASVG als völlig klar und eindeutig.Entgegen den Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin sieht das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des Verweises: "nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze)" im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG als völlig klar und eindeutig.
Aufgrund dieses im Gesetz eindeutig definierten Verweises erfüllen nur Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 - vorliegend - nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes pflegen, eine der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 18b Abs. 1 ASVG.Aufgrund dieses im Gesetz eindeutig definierten Verweises erfüllen nur Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 - vorliegend - nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes pflegen, eine der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG.
Die Bestimmung des § 18b ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2005 in das ASVG aufgenommen. Auch ein Blick in die Erläuterungen (RV 1111 BlgNR 22. GP, S 4) lässt keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen und somit keine andere Auslegung dieses Verweises auf das Bundespflegegeldgesetz zu.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG wurde mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, in das ASVG aufgenommen. Auch ein Blick in die Erläuterungen Regierungsvorlage 1111 BlgNR 22. GP, S 4) lässt keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers erkennen und somit keine andere Auslegung dieses Verweises auf das Bundespflegegeldgesetz zu.
Diese Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes deckt sich im Übrigen auch mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, denn wie dieser ua in seinem (Leit-)Erkenntnis 2001/14/0114 vom 27.04.2005 ausführt, ist ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzesgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24. Oktober 1995, 95/07/0113, VwSlg 14353 A/1995, mwN, sowie Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 100ff, und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Da im gegenständlichen Fall dem nahen Angehörigen (Schwiegervater) der Beschwerdeführerin bescheidmäßig am 22.10.2009 Pflegegeld der Pflegestufe 2 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes zuerkannt wurde, liegt kein Pflegegeldbezug mindestens in Höhe der Stufe 3 nach dem § 5 des Bundespflegegeldgesetzes iSd § 18b Abs. 1 ASVG vor.Da im gegenständlichen Fall dem nahen Angehörigen (Schwiegervater) der Beschwerdeführerin bescheidmäßig am 22.10.2009 Pflegegeld der Pflegestufe 2 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes zuerkannt wurde, liegt kein Pflegegeldbezug mindestens in Höhe der Stufe 3 nach dem Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes iSd Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG vor.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und kann der Rechtsansicht der Behörde nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Entscheidungswesentlich war die Frage nach dem Wortlaut des gesetzlichen Verweis auf § 5 des Bundespflegegeldgesetzes im § 18b Abs.1 ASVG.Entscheidungswesentlich war die Frage nach dem Wortlaut des gesetzlichen Verweis auf Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG.
Zwar mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes explizit zu der Bestimmung im ASVG. Dies schließt aber nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht aus, dass andere Gründe vorliegen können, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließen, zumal Art. 133 Abs. 4 B-VG das Fehlen einer Rechtsprechung, das Abweichen von der Rechtsprechung oder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur demonstrativ (arg. "insbesondere") als Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt.Zwar mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes explizit zu der Bestimmung im ASVG. Dies schließt aber nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht aus, dass andere Gründe vorliegen können, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausschließen, zumal Artikel 133, Absatz 4, B-VG das Fehlen einer Rechtsprechung, das Abweichen von der Rechtsprechung oder die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur demonstrativ (arg. "insbesondere") als Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nennt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann sich bei einem von seinem Wortlaut, seinem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klaren und eindeutigen Verweises, wie dieser im § 18b Abs. 1 ASVG normiert ist, nicht ergeben. Zur allgemeinen Frage der Auslegung eines Gesetzeswortlautes wird auf die oben zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann sich bei einem von seinem Wortlaut, seinem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klaren und eindeutigen Verweises, wie dieser im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG normiert ist, nicht ergeben. Zur allgemeinen Frage der Auslegung eines Gesetzeswortlautes wird auf die oben zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
naher Angehöriger, Pensionsversicherung, Pflegegeld, Pflegezulage,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2007688.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014