Entscheidungsdatum
28.08.2014Norm
ASVG §18bSpruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 30.11.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 30.11.2012, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a und 6, 77 Abs. 8 und 225 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014 für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 18 b, 44, Absatz eins, Ziffer 18, 76 b, Absatz 5 a und 6, 77 Absatz 8 und 225 Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014, für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2011 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2012 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten zur Pflege einer im Antrag bezeichneten nahen Angehörigen (Mutter) ab 01.10.2009.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2012 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten zur Pflege einer im Antrag bezeichneten nahen Angehörigen (Mutter) ab 01.10.2009.
2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 30.11.2012, Zl. XXXX, den Anspruch ab 01.10.2011. Hinsichtlich des beantragten Zeitraumes von 01.10.2009 bis 30.09.2011 wies sie den Antrag mit der Begründung ab, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, anerkannte mit Bescheid vom 30.11.2012, Zl. römisch 40 , den Anspruch ab 01.10.2011. Hinsichtlich des beantragten Zeitraumes von 01.10.2009 bis 30.09.2011 wies sie den Antrag mit der Begründung ab, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) und führte darin aus, dass sie ihre Mutter seit 2005 pflege. Obwohl man bereits seit dem Jahr 2009 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten zur Pflege naher Angehöriger stellen könne, habe sie davon erst im Oktober 2012 erfahren. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter sei es ihr nicht möglich, mehr als 18 Wochenstunden zu arbeiten. Aus diesem Grunde beantrage sie eine rückwirkende Anerkennung des Anspruches ab 01.10.2010, da seit diesem Zeitpunkt ihre Mutter die Pflegestufe 3 habe.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 vorgelegt.
5. In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2013 wies die Pensionsversicherungsanstalt unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darauf hin, dass die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt beginnt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die Mutter der Einspruchswerberin beziehe seit 01.10.2010 Pflegegeld der Stufe 3 und werde in häuslicher Umgebung gepflegt. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Bezug eines Pflegegeldes zumindest in der Höhe der Stufe 3" sei daher seit 01.10.2010 gegeben. Da auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen würden, sei der Anspruch sohin frühestens per 01.10.2010 gegeben.
Die Antragstellerin habe die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ab 01.10.2009 beantragt. Der früheste mögliche Zeitpunkt sei der erste Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen worden sei, frühestens jedoch ein Jahr vor Antragstellung.
Diese angeführte Jahresfrist ergebe sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG. Hierbei handle es sich um eine sogenannte Ausschluss- oder Fallfrist. Nach Ablauf einer solchen Frist erlösche der Rechtsanspruch.Diese angeführte Jahresfrist ergebe sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Hierbei handle es sich um eine sogenannte Ausschluss- oder Fallfrist. Nach Ablauf einer solchen Frist erlösche der Rechtsanspruch.
Da die Einspruchswerberin den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung am 16.10.2012 gestellt habe, sei die Anerkennung des Anspruchs aufgrund der angeführten Bestimmung frühestens mit 01.10.2011 möglich. Für die vorher beantragte Zeit sei der Rechtsanspruch aufgrund der späten Antragstellung bereits erloschen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die in Oberösterreich wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 16.10.2012 einen Antrag auf Selbstversicherung für eine im Bescheid näher bezeichnete nahe Angehörige, welche seit 01.10.2010 Pflegegeld der Stufe 3 bezieht und von der Antragstellerin unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Rechtlich folgt daraus:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014 lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014, lauten:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. (...)
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;18. bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 649,84 €;
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b. (1) bis (5) ...Paragraph 76 b, (1) bis (5) ...
(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, ist der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.
(6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. (1) bis (5) ...Paragraph 77, (1) bis (5) ...
(6) Für Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.(6) Für Weiterversicherte nach Paragraph 17,, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
(7) ...
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.(8) Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225, (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. bis 2. ...
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
[...]"
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.10.2010 anerkannt wird, da ihre Mutter, die sie unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflege, seit diesem Zeitpunkt Pflegegeld der Stufe 3 beziehe. Dieses Vorbringen vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Gemäß § 18b Abs. 2 leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, leg.cit. beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung somit nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung somit nicht ein. Gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Da somit keine Möglichkeit besteht, für Beitragszeiträume (gemäß § 76b Abs. 6 ASVG im vorliegenden Fall der Kalendermonat), die länger als 12 Monate zurückliegen, leistungswirksam Beiträge zu zahlen, können nur die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung herangezogen werden. Dementsprechend kann daher als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 17 ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226).Da somit keine Möglichkeit besteht, für Beitragszeiträume (gemäß Paragraph 76 b, Absatz 6, ASVG im vorliegenden Fall der Kalendermonat), die länger als 12 Monate zurückliegen, leistungswirksam Beiträge zu zahlen, können nur die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung herangezogen werden. Dementsprechend kann daher als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden vergleiche zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß Paragraph 17, ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226).
Da der Antrag am 16.10.2012 gestellt wurde, ist das im gegenständlichen Fall der 01.10.2011.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet vergleiche VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach § 17 ASVG sowie § 18a ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus.Das Erkenntnis orientiert sich hinsichtlich der Frage des Beginnzeitpunktes der freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG an der zu Spruchpunkt A) zitierten Rechtsprechung zum Beginnzeitpunkt der freiwilligen Selbstversicherung nach Paragraph 17, ASVG sowie Paragraph 18 a, ASVG. Nachdem das maßgebliche Tatbestandselement in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG jenes der "Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung" ist und dies für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG zutrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behinderung, Frist, mündliche Verhandlung, Pensionsversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2005589.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014